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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 166/08 vom 4. März 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. März 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Offenlegung der Prozessstandschaft im Prozess wirke im Hinblick auf die Verjährung stets auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund
nicht vorliegt. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann auch eine nicht offengelegte Prozessstandschaft die Verjährung hemmen (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 1999 - [X.] ZR 385 /98, [X.] 1999, 1498, 1491). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 147.314,09 • [X.] Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 4 O 116/03 - [X.], Entscheidung vom 16.07.2008 - 2 U 42/07 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 4 O 116/03 - [X.], Entscheidung vom 16.07.2008 - 2 U 42/07 -
Meta
04.03.2010
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2010, Az. VII ZR 166/08 (REWIS RS 2010, 8751)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8751
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