Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2010, Az. VII ZR 166/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8751

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 166/08 vom 4. März 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. März 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Offenlegung der Prozessstandschaft im Prozess wirke im Hinblick auf die Verjährung stets auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund
nicht vorliegt. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann auch eine nicht offengelegte Prozessstandschaft die Verjährung hemmen (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 1999 - [X.] ZR 385 /98, [X.] 1999, 1498, 1491). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 147.314,09 • [X.] Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 4 O 116/03 - [X.], Entscheidung vom 16.07.2008 - 2 U 42/07 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 4 O 116/03 - [X.], Entscheidung vom 16.07.2008 - 2 U 42/07 -

Meta

VII ZR 166/08

04.03.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2010, Az. VII ZR 166/08 (REWIS RS 2010, 8751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8751

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.