Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2010, Az. IX ZR 132/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3048

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 132/08 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 23. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 37.801,71 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob sich ein Rechtsanwalt, der einen Beratungsfehler begangen hat, im Rahmen des Mitverschuldens darauf berufen darf, der Mandant hätte seiner Auskunft nicht vertrauen dürfen, weil er sich mit einem anderen Anwalt ebenfalls über die 2 - 3 - Angelegenheit unterhalten habe und ihm dort eine andere - im vorliegenden Fall die richtige - Rechtsauskunft erteilt worden sei, ist geklärt. Nach der höchstrich-terlichen Rechtsprechung kann ein haftpflichtiger Berater seinem geschädigten Mandanten im Allgemeinen kein Mitverschulden vorwerfen, soweit er den ent-standenen Schaden nach dem Vertragsinhalt - vor allem im rechtlichen Be-reich - zu verhindern hatte ([X.], Urt. v. 17. November 1994 - [X.] ZR 208/93, [X.], 212, 213; v. 17. Januar 2002 - [X.] ZR 182/00, NJW 2002, 1048, 1049; v. 24. Mai 2005 - [X.] ZR 276/03, [X.], 1902, 1903). Gleichfalls kommt ein Mitverschulden des Mandanten regelmäßig nicht in Betracht, soweit es um den Bereich der rechtlichen Bearbeitung des erteilten Auftrags geht ([X.], Urt. v. 19. Dezember 1991 - [X.] ZR 41/91, [X.], 820; v. 4. Juni 1996 - [X.] ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2652; v. 15. April 1999 - [X.] ZR 328/97, NJW 1999, 2183, 2188; v. 24. Januar 2002 - [X.] ZR 228/00, NJW 2002, 1421, 1424). Ab-weichend vom Regelfall kann unter besonderen Umständen der Einwand des Mitverschuldens bei [X.] eingreifen, wenn zum Beispiel Warnun-gen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des von dem Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend be-achtet werden (vgl. [X.], Urt. v. 19. Januar 1977 - [X.], [X.], 334, 337; v. 25. November 1981 - [X.], NJW 1982, 1095, 1096). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Aufgrund der von ihm aufgezeigten besonderen Umstände hat es annehmen können, dass der Kläger nach dem ihm obliegenden Gebote der Wahrung des eigenen Inte-resses gehalten war, dem Beklagten zu 3 die seitens des Zeugen Rechtsanwalt [X.]erteilte Rechtsauskunft mitzuteilen. 2. Die unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung geltend ge-machten [X.] der Beschwerde greifen gleichfalls nicht durch. Das [X.] konnte aufgrund der Würdigung der beiden Aussagen des Zeugen 3 - 4 - [X.]davon ausgehen, dass der Kläger leichtfertig seiner Obliegenheit, den [X.] zu 3 auf den vom Zeugen [X.]erhaltenen fundierten Rechtsrat hinzu-weisen, nicht nachgekommen ist. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Gehrlein [X.]

Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 O 1232/04 - [X.], Entscheidung vom 04.06.2008 - 1 [X.]/07 -

Meta

IX ZR 132/08

23.09.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2010, Az. IX ZR 132/08 (REWIS RS 2010, 3048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3048

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