Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. IX ZR 12/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 91

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 18. Dezember 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 675 Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag begründen. [X.], [X.]eil vom 18. Dezember 2008 - [X.] - [X.]

LG München I
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. [X.] und [X.]für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 9. Dezember 2004 aufgeho-ben. Die Berufung des [X.]n gegen das [X.]eil der 26. Zivilkammer des [X.] vom 17. Dezember 2003 wird [X.]. Der [X.] trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger erwarben am 13. Dezember 1995 eine Eigentumswohnung zum Preis von 560.000 DM. Die Wohnung wurde fremdfinanziert und nach [X.] vermietet. Der [X.] war für die Kläger als [X.] tätig. In der Folgezeit berücksichtigte er in den [X.] die auf die Wohnung entfallende Abschreibung sowie die Werbungskosten und Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung. 1 - 3 - Im Februar 2003 beabsichtigten die Kläger die Veräußerung der [X.]. Der Kläger zu 1 teilte dem [X.]n telefonisch mit, dass die Wohnung fast zum Einstandspreis verkauft werden könne, und wollte wissen, ob der [X.] etwas über die [X.] sagen könne. Der [X.] antwortete, dass der Verkauf einer vermieteten Wohnung fast zum [X.] günstig sei, weil vermietete und "gebrauchte" Objekte im Allgemeinen nur mit Abschlag verkauft werden könnten. Sodann fragte der Kläger zu 1 den [X.]n, ob man sich "wegen der anstehenden Gesetzesänderung" mit dem Verkauf beeilen müsse. Darauf entgegnete der [X.], dass die Lage für die Kläger nach neuem Recht nicht nachteiliger und deshalb keine Eile geboten sei. Am 17. Juni 2003 verkauften die Kläger die Wohnung zum Preis von 293.000 •. 2 Die Kläger machen geltend, sie hätten mit dem Verkauf einen mit einem Steuersatz von 48 % zu versteuernden Veräußerungsgewinn von 79.546 • er-zielt, weil der Einkaufspreis um die erfolgten Abschreibungen gemindert worden sei. Darauf habe der [X.] sie nicht hingewiesen. Gegebenenfalls hätten sie von der Veräußerung abgesehen. Eine genaue Berechnung des ihnen entstan-denen Schadens sei erst nach der Veranlagung für das Steuerjahr 2003 mög-lich. Die Kläger haben deshalb [X.] gegen den [X.]n erhoben. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan-desgericht hat auf die Berufung des [X.]n die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Fest-stellungsbegehren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Mandat habe nicht vorgelegen. Zwar habe der [X.] die jährlichen Steuererklärungen der Kläger angefer-tigt; dies sei jedoch im Rahmen von Einzelmandaten geschehen. Hinsichtlich des [X.] hätten die Kläger kein solches erteilt. Bei der telefoni-schen Auskunft des [X.]n handele es sich um eine Gefälligkeit, aus der sich weder ein Leistungsanspruch noch eine Nebenpflicht auf umfangreiche Aufklärung ergebe. 5 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die nicht [X.] begründete Annahme des [X.], der [X.] habe seine [X.] aufgrund eines rechtlich unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnisses erteilt, steht nicht im Einklang mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ent-wickelten Maßstäben. 6 1. Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der [X.]en ein Wille zur rechtli-chen Bindung zu entnehmen ist oder die [X.]en nur aufgrund einer außer-rechtlichen Gefälligkeit handeln, ist an Hand der Umstände des jeweiligen [X.] zu bewerten (vgl. [X.] 56, 204, 209 f). Ob bei einer [X.] ein 7 - 5 - Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere [X.] unter den gegebenen Umständen nach [X.] und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der [X.]en zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der [X.]en heranzuziehen sind ([X.] 21, 102, 106 f; 92, 164, 168; [X.], [X.]. v. 16. November 1989 - [X.] ZR 190/88, NJW-RR 1990, 204, 205; v. 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120). Die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit sprechen erkennbar gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, der [X.] habe die Auskunft gefälligkeitshalber erteilt. Dem Umstand, dass der [X.] für sein Tätigwerden keine Vergütung verlangt hat, kommt kein ent-scheidendes Gewicht zu ([X.], [X.]. v. 21. Dezember 1989 - [X.] ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532, 1533 unter Bezugnahme auf [X.] 21, 102, 106 f). 8 2. Da sich die Tätigkeit des [X.]n auf eine Auskunft bezog, muss die Frage, ob dies im Rahmen eines Vertragsverhältnisses geschehen ist, nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten beurteilt werden. 9 a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist der still-schweigende Abschluss eines [X.] zwischen Geber und Emp-fänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft regelmäßig dann anzunehmen, wenn die [X.] für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in [X.], in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sach-10 - 6 - kundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist ([X.] 74, 103, 106 ff; 100, 117; [X.], [X.]. v. 13. Februar 1992 - [X.], [X.], 2080, 2082; v. 22. Juni 2004 - [X.] ZR 132/03, [X.], 1825, 1827; [X.], in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1730). Wie der [X.] mehrfach ausgesprochen hat ([X.]. v. 16. Juni 1988 - [X.], [X.]R BGB § 676 Auskunftsvertrag 1; v. 17. September 1985 - [X.], [X.], 1531, 1532), ist dieser Recht-sprechung allerdings nicht zu entnehmen, dass für das Zustandekommen eines [X.] ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen [X.] allein schon die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger ausreichen. Diese Umstände stellen vielmehr le-diglich Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die Würdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind. Für den stillschweigenden Abschluss eines [X.] ist ent-scheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des [X.] den Rückschluss zulas-sen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben ([X.], [X.]. v. 5. Dezember 1972 - [X.], [X.], 141, 143; v. 24. Januar 1978 - [X.], [X.], 576, 577; v. 17. September 1985 aaO). So hat der [X.] bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der kon-kludente Abschluss eines [X.] angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberück-sichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen [X.], wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem [X.] ([X.], [X.]. v. 5. Juli 1962 - [X.], [X.], 1110, 1111), ein 11 - 7 - persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Ga-rantieübernahme ([X.] 7, 371, 377; [X.], [X.]. v. 13. Juni 1962 - [X.], NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des [X.] ([X.], [X.]. v. 7. Januar 1965 - [X.], [X.], 287, 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des [X.] ([X.], [X.]. v. 25. Oktober 1966 - [X.], [X.], 1283, 1284) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person ([X.], [X.]. v. 18. Januar 1972 - [X.], [X.], 466, 468) sowie eine bereits an-derweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen [X.] und [X.]sempfänger ([X.], [X.]. v. 14. November 1968 - [X.], [X.], 36, 37). b) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich vorliegend das Zustandekommen eines [X.] nicht vernei-nen. Dass eine auf einen bevorstehenden Grundstücksverkauf bezogene [X.] für den Empfänger von erkennbar erheblicher Bedeutung und zur [X.] wesentlicher Entschlüsse bestimmt war, kann für die vorliegende Fallge-staltung nicht zweifelhaft sein. Gleiches gilt für den weiteren Umstand, dass der [X.] als Steuerberater für die in Rede stehende steuerliche Auskunft als besonders sachkundig anzusehen war. Eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen [X.] und Auskunftsempfänger ([X.], [X.]. v. 14. November 1968 - [X.], aaO; Zugehör, aaO Rn. 1730) lag hier ebenfalls vor, nachdem der [X.] bereits seit mehreren Jahren regel-mäßig die Einkommensteuererklärungen der Kläger erstellte. Im Rahmen dieser vom Berufungsgericht festgestellten Umstände ist auszuschließen, dass der [X.] seine Auskunft nur gefälligkeitshalber erteilt haben könnte. Unter Be-rücksichtigung der Verkehrsauffassung und des [X.] ist [X.] - 8 - mehr offenkundig, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärun-gen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben. II[X.] Das [X.]eil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Vielmehr sind auch die übrigen Voraussetzungen für die Feststellung eines Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt. 13 1. Der steuerliche Auskunftsvertrag ist einem beschränkten Mandat gleich zu achten (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Januar 2007 - [X.] ZR 122/04, [X.], 567, 568 Rn. 6, 10). Nach der Rechtsprechung des Senats muss ein Steuerbe-rater, dem lediglich ein eingeschränktes Mandat erteilt ist, den Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Auftraggeber der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist ([X.] 128, 358, 362; [X.], [X.]. v. 7. Mai 1991 - [X.] ZR 188/90, [X.], 1303, 1304; v. 9. Juli 1998 - [X.] ZR 324/97, [X.], 2246, 2247; v. 21. Juli 2005 - [X.] ZR 6/02, [X.], 1904, 1905). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr Interessen des Auftraggebers betrifft, die mit dem beschränkten Auftragsgegenstand in engem Zusammenhang stehen ([X.], [X.]. v. 9. Juli 1998 aaO [X.]; Zugehör aaO, Rn. 497). 14 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Da der Kläger zu 1 von sich aus - wie der [X.] in seiner erstinstanzlichen [X.]vernehmung 15 - 9 - bestätigt hat - erwähnt hatte, die Spekulationsfrist sei noch nicht abgelaufen, und den Einstandspreis mit dem voraussichtlichen Verkaufspreis verglichen hatte, war für den [X.]n die Gefahr offenkundig, dass dem Kläger die dro-hende Maximierung des steuerlichen Gewinns durch Anrechnung der Abschrei-bungen auf den [X.] nicht bewusst war. Deshalb hätte der [X.] den Kläger zu 1 darauf hinweisen müssen, infolge des [X.] sei mit [X.] erheblichen Steuerbelastung zu rechnen. 2. Das objektiv fehlerhafte Verhalten des [X.]n spricht für sein [X.] (vgl. [X.] 129, 386, 399; [X.], [X.]. v. 20. Juni 1996 - [X.] ZR 106/95, [X.], 1832, 1835 [Anwalt]; v. 20. Januar 2005 - [X.] ZR 416/00, [X.], 999; v. 7. Dezember 2006 - [X.] ZR 37/04, [X.], 564, 566 Rn. 20). Der [X.] hat nicht nachgewiesen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 16 3. Ob die Pflichtverletzung des [X.]n den geltend gemachten Scha-den herbeigeführt hat, ist nach den zur haftungsausfüllenden Kausalität entwi-ckelten Grundsätzen zu beurteilen. 17 a) Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei ordnungsgemäßer Belehrung durch den Berater dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung na-he gelegen hätte ([X.] 123, 311, 315; [X.], [X.]. v. 13. Januar 2005 - [X.] ZR 455/00, [X.], 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - [X.] ZR 49/02, [X.], 2110, 2111; v. 13. März 2008 - [X.] ZR 136/07, [X.], 1560, 1562 Rn. 19). Der [X.] kann den Anscheinsbeweis entkräften, indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen ([X.] 123, 311, 319; [X.], [X.]. v. 2. Juli 1996 - [X.] ZR 299/95, [X.], 2071, 2072 [Notar]). [X.] - 10 - wendbar sind die Regeln des Anscheinsbeweises, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat ([X.], [X.]. v. 10. Dezember 1998 - [X.] ZR 358/97, [X.], 645, 646; v. 22. Februar 2001 - [X.] ZR 293/99, [X.], 741, 743; v. 15. Juli 2004 - [X.] ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 23. November 2006 - [X.] ZR 21/03, [X.], 419, 421 Rn. 23; v. 7. Dezember 2006 - [X.] ZR 37/04, [X.], 564, 566 Rn. 21). b) Nach dem Vorbringen der Kläger hätten sie bei ordnungsgemäßer Auskunft vom Verkauf der Eigentumswohnung abgesehen. Der [X.] hat dieses Vorbringen lediglich bestritten, ohne darzulegen, dass Handlungsalterna-tiven für die Kläger bestanden hätten. Solche sind auch aus den übrigen Fest-stellungen des [X.] nicht ersichtlich. 19 4. Dass den Kläger durch die Veräußerung des Objekts mit der Verpflich-tung den steuerlichen Gewinn versteuern zu müssen, ein hinreichend wahr-scheinlicher Schaden droht, ist dargetan. Im Rahmen der Feststellungsklage ist es nicht geboten, Art, Umfang und Ausmaß des Schadens einzeln zu belegen ([X.], [X.]. v. 25. Oktober 2001 - [X.] ZR 427/98, [X.], 29, 32). 20 5. Entgegen der Ansicht des [X.] ist für die Anrechnung eines Mitverschuldens kein Raum. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] kann dem Auftraggeber nicht als mitwirkendes Verschulden vorgeworfen werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären [X.], bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen [X.] ([X.], [X.]. v. 19. Dezember 1991 - [X.] ZR 41/91, [X.], 820; v. 24. Juni 1993 - [X.] ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2750; v. 18. Dezember 1997 21 - 11 - - [X.] ZR 153/96, [X.], 301, 304; v. 9. Dezember 1999 - [X.] ZR 129/99, [X.], 1263, 1265; v. 6. Februar 2003 - [X.] ZR 77/02, [X.], 1138, 1141; v. 20. März 2008 - [X.] ZR 238/06, [X.], 950, 952 Rn. 17; Zugehör, aaO Rn. 1235). [X.] Das angefochtene [X.]eil kann damit keinen Bestand haben. Es ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des [X.]eils nur wegen Rechtsver-letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis 22 - 12 - erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ganter Gehrlein [X.]

[X.] Grupp
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.12.2003 - 26 O 16097/03 - [X.], Entscheidung vom 09.12.2004 - 6 U 2103/04 -

Meta

IX ZR 12/05

18.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. IX ZR 12/05 (REWIS RS 2008, 91)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 91

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