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Strafverfahren wegen schweren Parteiverrates: Rückwirkungsverbot bei Rechtsprechungsänderung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im [X.] an die Senatsentscheidung [X.], 307 erfolgte Verurteilung wegen Parteiverrats nach § 356 Abs. 2 StGB verstößt schon deshalb nicht gegen das durch Art. 103 Abs. 2 GG geforderte Verbot einer rückwirkenden Verschärfung der Strafbarkeit, weil dieses bei einer Änderung der Rechtsprechung bei gleichbleibendem Gesetzeswortlaut nicht eingreift (vgl. [X.] 18, 224, 240 f.; 32, 311, 319; [X.] [Kammer] NStZ 1990, 537; NJW 1995, 125, 126; BGHSt 41, 101, 111 f.; [X.] in [X.]. § 1 [X.]. 432 ff., [X.], StGB 57. Aufl. § 1 [X.]. 14 ff.). Hier stand zudem die vollzogene Rechtsprechungsänderung schon vor Tatbegehung in der fachlichen Diskussion (vgl. BGHSt aaO [X.] f.).
Soweit die Revision nochmals darauf abhebt, der Angeklagte habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB befunden, berücksichtigen die im angefochtenen Urteil hierzu getroffenen Feststellungen und Wertungen die Ausführungen des Senats in der genannten Entscheidung (BGHSt aaO S. 313) in sachgerechter Weise und sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Basdorf |
RiBGH Dr. Brause |
Schaal | ||
Basdorf |
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König | [X.] |
Meta
08.04.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Potsdam, 3. April 2009, Az: 25 KLs 16/08, Urteil
Art 103 Abs 2 GG, § 356 Abs 2 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.04.2010, Az. 5 StR 491/09 (REWIS RS 2010, 7788)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7788
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Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1230/10, 16.05.2011.
Bundesgerichtshof, 5 StR 491/09, 08.04.2010.
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