Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2014, Az. IX ZR 267/12

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5514

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BUNDESGERICHTSHOF ANSCHEINSBEWEIS BEWEISLASTUMKEHR VERMUTUNG

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Gegenstand

Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung: Beweiserleichterung für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden


Leitsatz

In Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung bestimmen sich Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Bestätigung von BGH, 30. September 1993, IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311).

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 4. Oktober 2012, berichtigt durch Beschluss vom 17. Januar 2013, wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 185.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

1. Unter welchen Voraussetzungen in Fällen der Rechtsberaterhaftung für den [X.] zwischen Pflichtverletzung und Schaden zugunsten des Mandanten Beweiserleichterungen in Betracht kommen, lässt sich der ständigen Rechtsprechung des [X.] entnehmen, die bereits durch das Grundsatzurteil vom 30. September 1993 ([X.], [X.], 311) begründet worden i[X.] Es handelt sich um einen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises. Vorausgesetzt ist demnach ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich i[X.] Dies ist anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahe gelegen hätte ([X.], Urteil vom 30. September 1993, aaO S. 314 ff; vom 30. März 2000 - [X.], [X.], 1351, 1352; vom 20. März 2008 - [X.], [X.], 1042 Rn. 12; vom 5. Februar 2009 - [X.], [X.], 715 Rn. 8 ff; [X.]Rspr.).

3

Demgegenüber vermag auf anderem Gebiet ergangene Rechtsprechung zum aufklärungsrichtigen Verhalten weder [X.] noch Rechtsfortbildungsbedarf zu begründen. Dies gilt auch für die neueren Entscheidungen zur Anlageberatungshaftung ([X.], Urteil vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 159; vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.], 212; vgl. auch [X.], NJW 2012, 3274). Danach besteht zu Lasten des Anlageberaters eine zur Beweislastumkehr führende widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass der Schaden bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht eingetreten wäre. Sie wird mit dem besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt und greift auch dann ein, wenn der pflichtgemäß aufgeklärte Anleger verschiedene Handlungsalternativen gehabt hätte ([X.], Urteil vom 8. Mai 2012, aaO Rn. 28 ff; vom 26. Februar 2013, aaO Rn. 19 f). Auf Umstände, die nach der Lebenserfahrung typischerweise die Annahme eines bestimmten Geschehensablaufs rechtfertigen, ist diese Rechtsprechung wegen ihrer Begründung aus dem Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht angewiesen.

4

Mit dem Ansatz einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung hat sich der Senat schon in seinem Grundsatzurteil vom 30. September 1993 (aaO S. 313 ff) auseinandergesetzt und entschieden, dass nur die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtlichem Berater und Mandanten führen. Daran wird festgehalten.

5

2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverstöße hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor. Auch die dem Berufungsgericht vorgeworfene Willkür ist nicht anzunehmen. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser                     Gehrlein                         Pape

              Grupp                         [X.]

Meta

IX ZR 267/12

15.05.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 4. Oktober 2012, Az: 4 U 177/11

§ 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 287 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2014, Az. IX ZR 267/12 (REWIS RS 2014, 5514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5514

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