Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.08.2022, Az. 30 W (pat) 548/20

30. Senat | REWIS RS 2022, 9607

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Tenor

[X.]n der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 116 257.9

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] in der Sitzung vom 25. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.] und des [X.] Merzbach

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die am 12. Dezember 2019 angemeldete Wort-/Bildmarke

Abbildung

soll u.a. für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 03:Adstringenzien für kosmetische Zwecke; Aftershave-Mittel; Aftershave-Präparate; [X.]; Artifizielle Wimpern; Ätherische Öle; Augenbrauenfarben; [X.]; Augengele; Augen-Make-up; [X.] für die Haare; Dauerwellen- und Lockenpräparate; Duftöle; Duftstoffe für den persönlichen Gebrauch; Eau de Cologne; [X.]; Entfärbungsmittel für Haare; Färbemittel für Haare; Gele für das Haar; Gele für die Rasur; Gele für kosmetische Zwecke; Gele zum Festigen der Frisur; Gele zur Anwendung vor der Rasur; Haaraufheller; [X.]; [X.] [nicht für medizinische Zwecke]; [X.] für die Schönheitspflege; Haarbleichmittel; Haarconditioner; Haarcremes; Haarfärbelotionen; Haarfärbemittel; [X.]; [X.] in Form von Lotionen; Haarfestigungsmittel; Haarfeuchtigkeitsspülungen; Haarfixieröle; [X.]; [X.]; Haarglättungsmittel; [X.]; [X.]; Haarkuren; Haarkuren zum Entwirren der Haare; Haarlack; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; Haaröle; Haarpflegemasken; Haarpflegemittel; Haarpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Haarpflegemittel [für kosmetische Zwecke]; Haarpflegepräparate; Haarpflegeseren; Haarpflegespülungen; Haarpomaden für kosmetische Zwecke; Haarpräparate und Haarkuren; [X.]; Haarschaum; Haarschaum für kosmetische Zwecke; Haarschutzgele; Haarschutzlotionen; Haarschutzschäume; [X.]; [X.]; [X.], nicht für medizinische Zwecke; Haarspray; Haarspülungen; Haarspülungen [für kosmetische Zwecke]; Haarspülungen für Babys; Haarspülungen in fester Form; Haarspülungen in Form von Sprays für die Kopfhaut; [X.]; [X.]; Haarstyling-Präparate; Haarstylingseren; Haarstylingsprays; Haarstylingwachs; [X.] [nicht für medizinische Zwecke]; [X.]; Haartönungsmittel; [X.]; Haarwachs; Haarwaschmittel und -spülungen; Haarwasser; Haarweichmacher; Haftkleber für Haarteile; Klebemittel für Haarersatz; Klebemittel für künstliche Wimpern, Haarteile; [X.]; Klebstoffe zum Befestigen von Kunsthaar; Kosmetika; Kosmetische Haarkuren zur Erhaltung des Haares; Kosmetische [X.]; Kosmetische Haarschutzlotionen; Kosmetische Öle; Kosmetische Produkte; [X.] für die Haare; Lotionen, nicht für medizinische Zwecke; Lotionen für kosmetische Zwecke; Mineralische Öle [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Mittel zum Färben der Haare; Mittel zum Haaretönen; Mittel zum Ondulieren der Haare; Mittel zum Schutz von gefärbten Haaren; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für den persönlichen Gebrauch; Mittel zur Verbesserung der Haarstruktur; Natürliche ätherische Öle; Natürliche Kosmetika; Natürliche Parfümeriewaren; Neutralisierende Haarpräparate; Neutralisierungsmittel für Dauerwellen; Nicht medizinische Haarwässer; Nicht medizinische Kosmetika; Nicht medizinische Kosmetika und Mittel für Körper- und Schönheitspflege; Nicht medizinische Mittel für Körper- und Schönheitspflege; Öle für das Haar; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Öle zur Behandlung von Haaren; Öle zur Haarspülung; Parfüm; Parfümerieöle; Parfümeriewaren; Parfümeriewaren, ätherische Öle; Parfümeriewaren und Duftstoffe; Parfümextrakte; Präparate zur Haarbehandlung; Puder; Rasiermittel; Rasierschaum; [X.], bestehend aus Rasiercreme und Rasierwasser; Rosenöl; Schäume als Haarstylinghilfen; Schönheitsbalsame; Schönheitspflegemittel; Schönheitspräparate für das Haar; Wimpernfarbe; Wimpernkosmetika; Wimperntusche [Mascara]

Klasse 26: Bänder zum Tragen im Haar; Bänder zur Befestigung von Perücken; Elastische Bänder für die Haare; Elastische Haarschleifen; Elektrische und nicht elektrische Lockenwickler, ausgenommen Handgeräte; Falsche Bärte; Falsche Schnurrbärte; Fasern zur Verwendung als Haarersatz; Gewellte Haarnadeln; Gummibänder für die Haare; Haarbänder; [X.]; Haarfärbefolien; Haarfärbehauben; Haargummis; Haarklammern; Haarklemmen; Haarknoten für [X.] Hochsteckfrisuren; Haarlocken; Haarnadeln; Haarnadeln für die Befestigung von [X.] für [X.] Frisuren [tabodome]; Haarnadeln für [X.] Frisuren [Tegara]; Haarnadeln und -klammern; Haarnadeln zur Verzierung von [X.]n Frisuren [[X.]]; [X.]; Haarquastbänder für [X.] Frisuren [Motoyui]; Haarreifen; Haarschleifen; Haarschmuck; Haarschmuck, Lockenwickler, Haarbefestigungsartikel und falsche Haare; Haarschmuck, nicht aus Edelmetall; Haarschmuck in Form von Hairwraps; Haarschmuck in Form von Kämmen; [X.]; Haarspangen; Haarteile; Haarteile [Perücken]; Haarteile aus menschlichem Haar; Haarteile für Haarmode in [X.]m Stil [Kamishin]; Haarverlängerungen; Haarzöpfe; Klebebänder zur Befestigung von [X.]; Künstliche Haarteile; Kunststoffstreifen für das Tönen der Haare; Lockenwickler; Menschliches Haar; Perücken; Perücken [Haarteile]; Perücken für das Haarstyling im [X.]n Stil [Kamoji]; Quasten als Haarschmuck für [X.] Frisuren [Negake]; Schleifen für das Haar; Schmuckbänder als [X.] Haarschmuck [Daeng-gi]; Schmuck für das Haar [ausgenommen Schmuckwaren]; Seidenbänder; Spangen für die Haare [[X.]]; Stäbe zur Verwendung bei der Haarverzierung; Stäbe zur Verwendung beim Haarstyling; [X.] [Haarteile]; Verzierungen für das Haar; Wickler [[X.]]; Zopfhalter und Haarschleifen

Klasse 44: Betrieb eines Friseursalons; Betrieb von Schönheitssalons; Dienstleistungen bezüglich Gesichtspflege; Dienstleistungen eines Friseursalons; Dienstleistungen eines Friseursalons für [X.]; Dienstleistungen eines Friseursalons für Herren; Dienstleistungen eines Friseursalons für Kinder; Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons; Dienstleistungen eines Frisiersalons; Dienstleistungen eines Hairstylingsalons; Dienstleistungen von Salons zur Schönheitspflege; Durchführung von kosmetischen Behandlungen; Färben der Haare; Färben von Augenbrauen; Färben von Augenwimpern; Färben von Haarsträhnen; Formen von Augenbrauen; Formen von Wimpern; Glätten von Haaren; Haarflechtdienste; Haarimplantation; Haarpflege; Haartransplantation; Haarwiederherstellung; Kosmetikbehandlungen für Gesicht und Körper; Kosmetische Behandlung der Haare; Kosmetische Körper-, Gesichts- und Haarbehandlung; Schönheitspflege“

in das beim [X.] geführte Register eingetragen werden.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschluss vom 19. Mai 2020 teilweise, und zwar für die zuvor genannten Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen, weil es dem angemeldeten Zeichen insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Die Markenstelle hat ihre Argumentation im Wesentlichen darauf gestützt, dass  Abbildung

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, in der sie ausführt, der [X.] Abbildung

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 vom 19. Mai 2020 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.].

Die zulässige und gemäß § 64 Abs. 6, § 66 [X.] statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen

Abbildung

mangelt es in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1, Abs. 5).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 608 Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]/[X.] [Bio[X.]D]; BGH [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 934 Rn. 10 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – [X.] Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH [X.],1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – [X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grillmeister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Nach diesen Grundsätzen weist die angemeldete Marke Abbildung

a. Angesprochene Verkehrskreise sind der Fachverkehr, z.B. Betreiber eines Friseursalons, und allgemeine Verkehrskreise, die sich im weitesten Sinne für Haarpflege interessieren.

b. Als „Haar" wird neben [X.] das menschliche Kopfhaar (insbesondere Haupthaar, Barthaar, Augenbrauen und Wimpern) bezeichnet. Das Adjektiv „verliebt" hat die Bedeutung von „von Liebe ergriffen sein". Die Einzelbestandteile werden dabei, wie von der Markenstelle zutreffend erläutert, gemäß ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen Begriff, der über die Bedeutung ihrer Einzelbestandteile hinausgeht ([X.]. [X.], 229 - [X.]. 29 - Bio[X.]D). Demnach bezeichnet „haarverliebt" das Gefühl, dem (menschlichen) Haar eine besonders wichtige Bedeutung beizumessen (vgl. [X.], 30 W (pat) 18/17 „...für Farbverliebte“), z.B. in Bezug auf den Schnitt, die Pflege, das Styling etc.

c. Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin wird der Verkehr keinerlei Probleme haben, in dem Zeichen Abbildung

Beispiele:

Dieser [X.] ist nicht verfügbar

[X.]nsofern ist es fernliegend, dass der Verkehr die beiden „A“ ohne Querstrich als auf dem Kopf stehende „V“ wahrnimmt. Demgemäß überzeugen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, der Verkehr werde den ersten [X.] Abbildung

d. Damit spricht das Wort-/Bildzeichen Abbildung

aa. Sämtliche beschwerdegegenständliche Waren der Klasse 03 wie „[X.], Haarspülungen“ aber auch „Klebemittel für künstliche Wimpern“ können sich an Haarverliebte richten und, im Sinne eines werblich-anpreisenden Qualitätsversprechens, den hohen Ansprüchen dieser Zielgruppe genügen. Das gilt, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, auch für Oberbegriffe wie „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“, weil die Eintragung eines angemeldeten Zeichens auch dann ausgeschlossen ist, wenn sich für eine spezielle, hierunter fallende Ware (hier z.B. Haarspülungen; Haaröle) ein Eintragungshindernis ergibt.

bb. Abbildung

[X.]. Dies gilt schließlich auch für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 44. Für diese Dienstleistungen wird das angemeldete Zeichen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einerseits den (werblich-anpreisenden) Eindruck erwecken, dass die haarbezogenen Dienstleistungen so gut sind bzw. derart gute Resultate liefern, dass man „haarverliebt" den Salon verlässt. Dementsprechend wirbt auch die Anmelderin auf ihrer Homepage: „Wir sind stets mit voller Leidenschaft darauf konzentriert, dass Du mit einem Lächeln und 'haarverliebt' unseren Salon verlässt, so dass Du dich auf Deinen nächsten Friseurbesuch bei [X.].“ (https://www.h….de). Ein solches Verständnis impliziert
ohne weiteres, dass die Dienstleistungen von „haarverliebten Menschen“ erbracht werden und eine besondere Qualität besitzen. [X.]nsofern liegt keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor, weil bei beiden [X.] eine beschreibende Sachaussage im Vordergrund steht (vgl. [X.] 2014, 573 Rn. 20 – [X.]; [X.] 28 W (pat) 503/19 – Star Cut).

[X.]m Ergebnis werden die angesprochenen Verkehrskreise dem angemeldeten Zeichen für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sofort und ohne Nachdenken eine im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung zumessen.

3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ein Friseur rational handle und nicht in Haare verliebt sein dürfe, da er sie andernfalls nicht abschneiden oder wunschgemäße Frisuren gestalten könne, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein haarverliebter Friseur nicht dazu in der Lage sein sollte, Haare zu schneiden. So beugt das Schneiden Haarschäden wie Spliss vor. Zudem macht ein guter Haarschnitt das Haar schön und verleiht ihm eine ansprechende Form, was somit wichtig für „haarverliebte“ Kunden und Friseure ist.

4. Die grafische Gestaltung des Zeichens Abbildung

Zunächst ist die Wiedergabe eines Wortes AbbildungAbbildung

Den markenrechtlichen Anforderungen an eine Bildgestaltung, die den beschreibenden Charakter des [X.] quasi aufhebt und dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft verleiht, genügt die einfache grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens deshalb nicht.

5. [X.] ist nach alldem in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Meta

30 W (pat) 548/20

25.08.2022

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.08.2022, Az. 30 W (pat) 548/20 (REWIS RS 2022, 9607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9607

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