Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.07.2018, Az. B 9 SB 27/18 B

9. Senat | REWIS RS 2018, 5625

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - zweiter Antrag auf Terminverlegung - erneute Terminkollision beim Prozessbevollmächtigten - Erforderlichkeit der konkreten Benennung und Glaubhaftmachung des anderen Termins auch ohne ausdrückliches Verlangen des Gerichts - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Er ist [X.] Staatsangehöriger, wohnt in [X.] und arbeitet als Installateur bei einem [X.] Arbeitgeber. Der Beklagte hat den GdB mit 30 wegen eines Teilverlustes des Dickdarms sowie eines chronischen Schmerzsyndroms festgestellt (Bescheid vom 19.8.2015, Bescheid vom 23.12.2015; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das anschließende Klageverfahren blieb ebenso erfolglos (Gerichtsbescheid vom 17.11.2016) wie das Berufungsverfahren vor dem [X.] (Urteil vom [X.]).

2

Nach einer ersten Terminbestimmung auf den 7.12.2017 hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] mit Schriftsatz vom 17.10.2017 einen Terminverlegungsantrag gestellt und anwaltlich versichert, dass er als alleiniger Sachbearbeiter am späten Vormittag des anberaumten Termins eine umfangreiche Verhandlung in einer [X.] wahrzunehmen habe. Daraufhin hat das [X.] den Termin am 24.10.2017 aufgehoben und die mündliche Verhandlung bestimmt auf den [X.], 9:55 Uhr. Mit Schriftsatz vom 29.12.2017 hat der Prozessbevollmächtigte erneut eine Terminverlegung beantragt, da er als alleiniger Sachbearbeiter einen bereits seit längerer Zeit anberaumten Gerichtstermin beim [X.] wahrzunehmen habe. Mit Schreiben vom 3.1.2018 hat das [X.] mitgeteilt, dass eine erneute Verlegung des Termins nicht in Betracht komme. Es bestehe die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder der Terminwahrnehmung durch einen Kollegen. Mit Schriftsatz vom [X.] hat der Prozessbevollmächtigte erwidert, dass eine Terminvertretung "durch einen Kollegen" nicht in Betracht komme. Der allein sachbearbeitende Unterzeichner sei der einzige Fachanwalt für Sozialrecht in der Sozietät. Er sei gerade deshalb vom Kläger beauftragt worden. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei der Kläger nicht einverstanden. Wenn Termine verlegt werden müssten, weil Prozessbevollmächtigte verhindert seien, sei dem Verlegungsersuchen grundsätzlich stattzugeben. Mit Schreiben vom [X.] hat das [X.] geantwortet, der Termin bleibe aufrechterhalten. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 2[X.] seinen Terminverlegungsantrag nochmals bekräftigt.

3

In der Begründung des Urteils vom [X.] hat das [X.] ua ausgeführt, dass der erneute [X.] wegen eines - behaupteten, aber nicht glaubhaft gemachten - seit längerer Zeit anberaumten Termins beim [X.] abzulehnen sei, weil der Prozessbevollmächtigte Mitglied einer Sozietät von Rechtsanwälten sei und der Termin ohne Weiteres von einem anderen Mitglied der mangels ausdrücklich mitgeteilter Beschränkung insgesamt mandatierten Sozietät hätte wahrgenommen werden können.

4

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Soweit das [X.] in seinem Urteil ausführe, die erneute Verhinderung sei nicht glaubhaft gemacht, könne hierauf die Ablehnung der Terminverlegung nicht gestützt werden. Denn eine Glaubhaftmachung sei vom Berufungsgericht nicht verlangt worden. Sein Prozessbevollmächtigter habe deutlich gemacht, dass er aufgrund seiner besonderen Expertise den Termin wahrnehmen müsse, da er der einzige Fachanwalt für Sozialrecht in der Sozietät sei. Dementsprechend habe der Kläger auch eine besondere Gebührenvereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten abgeschlossen. Es sei daher nicht zutreffend, wenn das [X.] behaupte, "eine ausdrücklich Beschränkung (des Mandatsauftrages an den allein sachbearbeitenden Unterzeichner) sei nicht vorgetragen worden". Zwar sei anlässlich des [X.] in dem Antrag und im Folgenden nicht "expressis verbis" mitgeteilt worden, dass es sich auch in diesem Fall um ein Arzthaftungsverfahren gehandelt habe. Das [X.] könne jedoch nicht verlangen, dass ein sachbearbeitender Prozessbevollmächtigter in einem anderen Verfahren ausgetauscht werden müsse, damit ein Verfahren vor dem [X.] von dem ansonsten verhinderten Anwalt einer Sozietät wahrgenommen werden könne.

5

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der Kläger hat den von ihm allein gerügten Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 [X.] SGG erforderlichen Weise bezeichnet.

6

Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör ua versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO einen [X.] gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. Das Gericht ist in einem solchem Fall verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen. Zu den erheblichen Gründen iS des § 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 1 S 1 ZPO gehört auch die Verhinderung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten durch einen anderen Gerichtstermin ([X.] Beschluss vom 13.11.2008 - [X.] R 303/07 B - Juris RdNr 8 mwN). Dies gilt insbesondere, wenn nur das sachbearbeitende Mitglied der Sozietät Fachanwalt für Sozialrecht ist und bisher kein anderes für die Vertretung zur Verfügung stehendes Mitglied der Sozietät mit der Sache befasst war ([X.] aaO - Juris RdNr 9).

7

Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung nicht vorgetragen, einen iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO ordnungsgemäß gestellten [X.] mit einem substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten [X.] gestellt zu haben. Der Vortrag, sein Prozessbevollmächtigter habe als alleiniger Sachbearbeiter der Sozietät am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am [X.] einen anderen Termin beim [X.] wahrnehmen müssen, reicht ebenso wenig aus wie die Darlegung, dass das [X.] bei dem zweiten Terminverlegungsantrag keine Glaubhaftmachung verlangt habe. Die eine Terminverlegung rechtfertigenden "erheblichen Gründe" iS des § 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 1 S 1 ZPO sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern ([X.] Beschluss vom [X.] KR 23/15 B - Juris RdNr 8 mwN). Bezüglich seines hier maßgeblichen zweiten [X.] hat der Kläger nicht dargelegt, welchen konkreten Termin vor dem [X.] (Aktenzeichen, Terminladung, Uhrzeit) sein Prozessbevollmächtigter habe wahrnehmen müssen. Er selbst räumt ein, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht "expressis verbis" mitgeteilt habe, dass es sich bei diesem Termin vor dem [X.] um einen [X.] gehandelt habe, welcher ggf ebenfalls nicht durch einen Partner der Sozietät habe vertreten werden können. Zwar hat das [X.] im Rahmen des zweiten [X.] keine Glaubhaftmachung iS von § 227 Abs 2 ZPO hinsichtlich der Umstände des [X.]s verlangt. Vor dem Hintergrund der Vorgeschichte hat die Beschwerde jedoch nicht aufgezeigt, weshalb hierzu überhaupt eine Veranlassung bestanden haben könnte (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 561/09 B - Juris RdNr 12).

8

Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] nicht alles getan, das [X.] von der Notwendigkeit zu überzeugen, den Termin vom [X.] zu verlegen, um ihm eine Teilnahme zu ermöglichen. Denn nachdem das [X.] mit Schreiben vom [X.] mitgeteilt hatte, dem [X.] seines Prozessbevollmächtigten nicht Folge leisten zu wollen, wäre es diesem möglich und zumutbar gewesen, den Termin vor dem anderen Gericht mit Aktenzeichen, Beginn, voraussichtlicher Dauer und Anforderungen an die fachliche Qualifikation zu benennen und glaubhaft zu machen. Erhebliche Gründe für eine Terminverlegung iS von § 227 Abs 1 S 1 ZPO sind aber nur dann vorgebracht, wenn sich daraus eine Verhinderung so schlüssig ergibt, dass sich das Gericht auf der Grundlage des Vorgebrachten in der Lage sieht, die Frage der behaupteten Verhinderung selbst zu beurteilen ([X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.]/10 B - Juris RdNr 7 mwN). Dies ist hier - wie oben ausgeführt - nicht geschehen.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 9 SB 27/18 B

23.07.2018

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Karlsruhe, 17. November 2016, Az: S 1 SB 2470/16, Gerichtsbescheid

§ 227 Abs 2 ZPO, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 202 S 1 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.07.2018, Az. B 9 SB 27/18 B (REWIS RS 2018, 5625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5625

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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