Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.02.2022, Az. B 1 KR 10/21 B

1. Senat | REWIS RS 2022, 1333

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der gesetzlich krankenversicherte Kläger ist mit diversen Feststellungs- und Verpflichtungsbegehren gegen den beklagten Medizinischen Dienst der Krankenversicherung [X.] ([X.]) beim [X.] ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid vom [X.]). Im Berufungsverfahren hat das L[X.] mündliche Verhandlung zunächst auf den 20.11.2020 anberaumt und diesen Termin nachfolgend aufgrund eines [X.]es des [X.] wegen Verhinderung seines anwaltlichen Bevollmächtigten auf den 11.12.2020 verlegt. Einen weiteren, mit seiner eigenen Verhandlungsunfähigkeit begründeten [X.] des [X.] hat das L[X.] unter Hinweis auf die anwaltliche Vertretung abgelehnt (Beschluss vom 9.12.2020). Am Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des [X.] schriftlich mitgeteilt, er werde den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen, weil seine Ehefrau Erkältungssymptome habe. Einen [X.] hat der Bevollmächtigte des [X.] nicht gestellt. Aufgrund der in Abwesenheit der Beteiligten durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 11.12.2020 hat das L[X.] die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen (Urteil vom 11.12.2020).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im L[X.]-Urteil.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 [X.]G zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des [X.].

4

Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.]G und § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB B[X.] vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - [X.] 1500 § 160a [X.]6 mwN; B[X.] vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]0 Rd[X.] 16 mwN). Daran fehlt es.

5

1. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

6

a) Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen.

7

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) umfasst auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 227 Abs 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 [X.]G). Grundsätzlich stellt allein der Umstand, dass ein Beteiligter außerstande ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, keinen zwingenden Grund für eine Terminverlegung dar (B[X.] vom 24.10.2013 - [X.] R 59/13 B - juris Rd[X.] 15 mwN; B[X.] vom 17.3.2014 - [X.] R 315/13 B - juris Rd[X.] 8). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden kann (vgl dazu § 110 Abs 1 Satz 2, § 126 [X.]G). Jedoch kann - und ggf muss - ein Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des [X.] nicht angeordnet worden ist (vgl B[X.] vom 21.7.2005 - [X.]/11 AL 261/04 B - juris Rd[X.] 10; B[X.] vom 13.11.2008 - [X.] R 277/08 B - juris Rd[X.] 15). Ein iS von § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter [X.] mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten [X.] begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung (B[X.] vom 13.11.2008 - [X.] R 277/08 B - juris Rd[X.] 15). Die Behandlung von Anträgen auf Terminverlegung hat dabei der zentralen Gewährleistungsfunktion der mündlichen Verhandlung für den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen (B[X.] vom 16.11.2000 - [X.] RA 122/99 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]3 S 58; B[X.] vom 27.10.2020 - B 1 KR 42/20 B - juris Rd[X.] 8).

8

Einen Verstoß gegen Art 103 Abs 1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (stRspr; vgl [X.] vom [X.] - 1 BvR 3268/07 - [X.]K 17, 479 = juris Rd[X.] 28). Die Darlegung des [X.] einer Gehörsverletzung aufgrund zu Unrecht verweigerter Terminverlegung erfordert deshalb auch Ausführungen dazu, dass der Beteiligte alle ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschiebung des Termins zu erreichen (vgl B[X.] vom 7.8.2015 - [X.] R 172/15 B - juris Rd[X.] 7).

9

Beantragt ein anwaltlich vertretener Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist, Terminverlegung, muss er gegenüber dem Gericht aufzeigen, dass und weshalb seine persönliche Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung - zusätzlich zu der seines Prozessbevollmächtigten - unerlässlich ist (B[X.] vom 15.5.1991 - 6 [X.] - juris Rd[X.] 2; B[X.] vom 5.3.2004 - B 9 S[X.]0/03 B - juris Rd[X.] 6 mwN; B[X.] vom 25.6.2021 - [X.] R 163/20 B - juris Rd[X.] 11; [X.] vom 30.8.1982 - 9 C 1/81 - [X.], 247 = juris Rd[X.] 11 f).

b) Gemessen daran hat der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend dargetan.

aa) Dem wegen der Verhinderung seines anwaltlichen Bevollmächtigten gestellten [X.] vom 21.10.2020 hat das L[X.] nach den eigenen Ausführungen des [X.] stattgegeben, sodass insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein ausscheidet.

bb) Hinsichtlich des mit der Verhandlungsunfähigkeit des [X.] begründeten [X.]es vom 2.12.2020 fehlt es an hinreichenden Darlegungen dazu, dass und warum die persönliche Anwesenheit des [X.] im Termin zur mündlichen Verhandlung - zusätzlich zu der seines Prozessbevollmächtigten - unerlässlich gewesen sein soll und auch dazu, dass der Kläger dies gegenüber dem L[X.] geltend gemacht hat. Die pauschale Behauptung, nur so habe sich das L[X.] einen persönlichen Eindruck von der Person des [X.] und einer möglichen Absicht der Prozessverschleppung verschaffen und den Sachverhalt aufklären können, genügt hierfür nicht. Aus dem Vorbringen des [X.] wird nicht erkennbar, inwiefern der entscheidungserhebliche Sachverhalt einer weiteren Aufklärung bedurfte.

Dass das L[X.] in der angefochtenen Entscheidung ein falsches Datum hinsichtlich der mündlichen Verhandlung (10.8.2020 anstatt 11.12.2020) genannt hat, ist von vornherein nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen. Zum einen handelt es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit (vgl § 138 [X.]G), zum anderen wurde im Tenor des den [X.] ablehnenden Beschlusses vom 9.12.2020 das richtige Datum der mündlichen Verhandlung genannt.

cc) Sofern der Kläger eine Verlegung des Termins vom 11.12.2020 deshalb für erforderlich hielt, weil (auch) sein anwaltlicher Bevollmächtigter an diesem Tag aus gesundheitlichen Gründen nicht zu dem Termin habe erscheinen können, fehlt es ebenfalls an Darlegungen dazu, dass er alles ihm Zumutbare getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Bevollmächtigte des [X.] mit dem Schreiben vom 10.12.2020 dem L[X.] lediglich mitgeteilt, den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen zu können, ohne zugleich einen (weiteren) [X.] gestellt zu haben.

dd) Sofern der Kläger geltend macht, das L[X.] habe bei der Verlegung des Termins auf den 11.12.2020 nicht den Hinweis seines Bevollmächtigten in dem [X.] beachtet, er sei "bemüht, zur Sache abschließend bis zum 15. Dezember 2020 vorzutragen", betrifft dies nicht die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, sondern das schriftsätzliche Vorbringen. Insoweit fehlt es zum einen an Darlegungen dazu, dass der - anwaltlich vertretene - Kläger alles ihm Zumutbare unternommen hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Hierzu hätte er insbesondere darlegen müssen, warum er genau noch den Zeitraum vom [X.] (11.12.2020) bis zum 15.12.2020 benötigt hätte, um weiter vorzutragen, nachdem er bereits mit der Berufungsschrift im September 2019 - auch schon anwaltlich vertreten - vorgetragen hatte, er sei verhandlungsunfähig und könne deshalb die Klagebegründung nicht konkretisieren. Diese Gründe hätte er zudem dem L[X.] mitteilen müssen. Auch dazu trägt er nichts vor. Schließlich legt der Kläger auch nicht hinreichend dar, was genau er vorgetragen hätte, wenn ihm das L[X.] hierzu bis zum 15.12.2020 Gelegenheit gegeben hätte, dh warum die angefochtene Entscheidung auf der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht. Die pauschale Behauptung, es "wäre der Nachweis erbracht worden, dass insbesondere die im Schriftsatz vom 7.12.2020 erwähnten, in der Klageerwiderung vorgetragenen Gutachten fehlerhaft waren, weil sie das Krankheitsbild des [X.] nicht umfassend bewertet haben", genügt dafür schon deshalb nicht, weil es auf die Bewertung dieser Gutachten in der angefochtenen Entscheidung nicht ankam. Denn insoweit hat das L[X.] - dem [X.] folgend - die gegen den beklagten [X.] gerichtete Klage bereits als unzulässig angesehen.

2. Die von dem Kläger darüber hinaus der Sache nach erhobene [X.] (§ 103 [X.]G) erfordert ua, dass in der Beschwerdebegründung ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer, bis zuletzt [X.] oder im Urteil wiedergegebener Beweisantrag bezeichnet wird, dem das L[X.] nicht gefolgt ist (stRspr; vgl zB B[X.] vom 16.5.2019 - [X.] R 222/18 B - juris Rd[X.] 12 mwN). Daran fehlt es.

Der Kläger hat nicht dargelegt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit seines Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahe zu legen (vgl B[X.] vom 9.7.2015 - B 9 SB 19/15 B - juris Rd[X.] 12 mwN). Dem wird das Vorbringen des [X.] nicht gerecht. Er benennt kein konkretes Beweisthema seines Beweisantrages und legt auch die Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf die streitgegenständlichen Klagebegehren nicht dar. Die pauschale Bezugnahme auf einen in der ersten Instanz eingereichten Schriftsatz genügt den [X.] nicht (vgl B[X.] vom 15.2.2011 - B 12 KR 53/10 B - juris Rd[X.] 5 mwN). Der in Bezug genommene Schriftsatz vom [X.] ist zudem in Bezug auf ein mögliches Beweisthema auch wenig erhellend, da er lediglich die Ankündigung des Bevollmächtigten des [X.] enthält, weiter vortragen zu wollen, was wegen des Gesundheitszustandes des [X.] nicht möglich sei.

Überdies hat der Kläger auch nicht dargelegt, den Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben. Um die Warnfunktion des Beweisantrags zu aktivieren, muss ein - wie hier der Kläger - rechtskundig vertretener Beteiligter sein Beweisbegehren in der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] als prozessordnungsgemäßen "Beweisantrag" iS von § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G wiederholen und protokollieren lassen (§ 122 [X.]G iVm § 160 Abs 4 Satz 1 ZPO; vgl B[X.] vom 22.1.2020 - B 9 S[X.]6/19 B - juris Rd[X.] 9; zu der Obliegenheit, den Beweisantrag protokollieren zu lassen vgl näher [X.] in [X.], [X.]G, § 160 Rd[X.] 76 ff mwN, Stand 1.11.2021). An Darlegungen hierzu fehlt es.

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Schlegel Scholz Bockholdt

Meta

B 1 KR 10/21 B

10.02.2022

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 19. August 2019, Az: S 13 KR 4228/18

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.02.2022, Az. B 1 KR 10/21 B (REWIS RS 2022, 1333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1333

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1 BvR 3268/07

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