Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2005, Az. IX ZR 158/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3204

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[X.] [X.] ZR 158/02
vom 9. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 9. Juni 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.694,76 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die von der Nichtzulassungs-beschwerde aufgeworfenen entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2003 ([X.], 242) beantwortet. Von den dort zum Nachweis der Kenntnis des Anfechtungs-gegners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners entwickelten [X.] ist das Berufungsgericht ausgegangen. Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts, zu dem eine Rechtshandlung anfechtungsrechtlich als vorgenom-men gilt, vermag die Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufzuzeigen, daß der Erfolg der Anfechtungsklage von der Beantwortung dieser Rechtsfrage ab-hängt. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird ab-gesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 158/02

09.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2005, Az. IX ZR 158/02 (REWIS RS 2005, 3204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3204

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