Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZB 27/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2631

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[X.][X.] vom 13. Juli 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 16. Januar 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 624,18 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7 [X.] statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 1 1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat eine Rechts-sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und [X.] Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen konkret zu 2 - 3 - benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimm-te Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Insbesondere sind Ausführun-gen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von wel-cher Seite diese umstritten sind ([X.], 135, 137 f). Daran fehlt es hier. 2. Die Grenzen des Rechtsmittelausschlusses im Zusammenhang mit der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen gemäß § 99 Abs. 1 ZPO, auf den § 4 [X.] verweist, sind im Grundsätzlichen geklärt (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, § 4 Rn. 30 m.w.N.; Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 99 Rn. 2; Zöl-ler/[X.], ZPO 25. Aufl. § 99 Rn. 5). Die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit kei-nen höchstrichterlichen Klärungsbedarf auf. Dies gilt auch für die Frage, ob der Insolvenzschuldner als Dritter im Sinne des Kostenrechts anzusehen ist, für den die Beschränkung des Rechtsmittels nach gesicherter Rechtsauffassung grundsätzlich nicht gilt, wenn er durch den angefochtenen Beschluss mit Kosten belastet worden ist. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist als Insolvenzschuldnerin am Verfahren materiell beteiligt und - was die Rechtsbeschwerde auch einräu-men muss - entsprechend beteiligt worden. Sie war nach § 34 Abs. 1 [X.] be-rechtigt, gegen die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse [X.] einzulegen. Sie ist deshalb Beteiligte des Verfahrens und nicht Dritte. Dass die Schuldnerin weder die Insolvenzreife noch die Masselosigkeit in [X.] gestellt hat, ändert hieran nichts. 3 Für sie gilt deshalb - vorbehaltlich der hier nicht geltend gemachten Aus-nahmen unter anderem nach § 99 Abs. 2 ZPO - der Grundsatz, dass sie die Kostenentscheidung nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache anfechten kann. Eine hiervon abweichende Auffassung zeigt die Rechtsbe-schwerde nicht auf. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.05.2003 - 73 IN 835/02 - [X.], Entscheidung vom 16.01.2004 - 19 T 275/03 -

Meta

IX ZB 27/04

13.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZB 27/04 (REWIS RS 2006, 2631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2631

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