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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:15. Februar 2000Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: jaBGHZ: nein_____________________BGB §§ 990, 989, [X.] Art. 21Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei Hereinnahme abhanden [X.], blanko [X.] [X.] durch Kreditinstitute ([X.] an [X.], [X.], Urteil vom 15. Februar 2000 - [X.] - [X.]LG Saarbrücken- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter[X.] und [X.] Siol, [X.], Dr. [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 25. Mai 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von der beklagten [X.], weil diese bei der Hereinnahme von drei [X.] grob fahrlässig nicht erkannt habe, daß die Schecks abhandengekommen waren.Die auf die Klägerin ausgestellten und auf die [X.] über insgesamt 557.132,21 DM tragen auf der [X.] der Klägerin, eines F. Dr. und der [X.] ([X.] sie am 28. August 1995 der Beklagten, ihrer Hausbank, zum [X.] einreichte. Die Beklagte schrieb die [X.] der Einreicherinunter Vorbehalt gut und legte die Schecks der Bezogenen vor, die sieam 29. August 1995 dem [X.] belastete. Die [X.] über die [X.] verfügt.Die Klägerin nimmt die Beklagte mit einer Teilklage auf Zahlungvon 65.000 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch. Sie hat behauptet, [X.], die sie von einer Kundin zahlungshalber erhalten habe, [X.] ihr zum Inkasso indossiert, von einer Mitarbeiterin am [X.] in den Außenbriefkasten ihrer Hausbank eingeworfen und vonUnbekannten mittels Spezialwerkzeugen entwendet worden. Die [X.] habe bei der Hereinnahme der Schecks grob fahrlässig gehan-delt, weil die Weitergabe von [X.] zahlungshal-ber im kaufmännischen Geschäftsverkehr absolut unüblich sei.Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin [X.] des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht.- 4 -I.Das Berufungsgericht hat eine grobe Fahrlässigkeit der Beklag-ten bei der Hereinnahme der Schecks verneint und hierzu im [X.] ausgeführt: Verschiedenheit von [X.] und Scheck-nehmer (Disparität) sei beim [X.] - anders als beim Inhaber-scheck - kein Verdachtsmoment für ein Abhandenkommen des Schecks,dem die [X.] nachgehen müsse. [X.]s böten [X.], weil die Vermutung der materiellen Berechtigung [X.] neben dem Besitz eine ununterbrochene Reihe [X.] voraussetze. Dies gelte auch dann, wenn es sich [X.] handele und es entsprechend der vom [X.] eingeholten Auskunft der Industrie- und Handelskammer [X.] ungewöhnlich sei, [X.] zahlungs-halber weiterzugeben. Eine solche Weitergabe sei jedenfalls nicht aus-geschlossen und werde im vorliegenden Fall durch das ordnungsgemä-ße Indossament der Klägerin indiziert. Auch die Höhe der Scheckbeträ-ge und die Art, in der die [X.]in über sie verfügt habe, be-gründeten angesichts der sonstigen Umsätze auf dem Konto der Einrei-cherin nicht den Verdacht eines Abhandenkommens der Schecks.[X.] Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Die Begründung, mit der das Berufungsgericht grobe Fahrlässigkeit [X.] bei der Hereinnahme der [X.]s und damit einenSchadensersatzanspruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 989 BGB in Verbin-dung mit Art. 21 [X.] verneint hat, ist [X.] 5 -1. [X.], ob die fehlende Kenntnis von der mangelnden Ver-fügungsbefugnis des [X.]s auf grober Fahrlässigkeit [X.] beruht, ist zwar im wesentlichen eine solche der tatrichterli-chen Würdigung, die mit der Revision nur beschränkt angreifbar ist.Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriffder groben Fahrlässigkeit oder die Pflichten des Kreditinstituts bei [X.] von Schecks zum Einzug verkannt hat (st.Rspr., vgl. Se-natsurteile vom 19. Januar 1993 - [X.], [X.], 541, 542 undvom 16. März 1993 - [X.], [X.], 736). Letzteres ist hierder Fall. Das Berufungsgericht stellt für den Fall, daß - wie die Klägerinbehauptet - die Weitergabe von [X.] im [X.] absolut unüblich ist und praktisch nichtmehr vorkommt, zu geringe Anforderungen an die Sorgfalts- und Prü-fungspflichten der [X.]) Die Bedeutung der Disparität zwischen [X.] [X.] für den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber einer[X.] hängt entscheidend davon ab, ob es im kaufmännischenGeschäftsverkehr üblich ist, Schecks zahlungshalber weiterzugeben.Falls eine solche Weitergabe praktisch nicht vorkommen sollte, müßtebei Einreichung eines auf einen Dritten ausgestellten Schecks die Ver-fügungsberechtigung des Einreichers durch Rückfrage beim Scheck-nehmer oder -aussteller geprüft werden. Dies hat der Senat zwar [X.] für [X.] entschieden (Urteile vom 12. [X.] 1995 - [X.], [X.], 248, 249 und vom 4. [X.] - [X.], [X.], 2395, 2396). Für blanko indossierte[X.] kann aber nichts anderes gelten ([X.], 1660; [X.] WuB [X.]). Das auf einem[X.] befindliche Blankoindossament des ersten Scheckneh-mers und eine sich gegebenenfalls anschließende ununterbrochene- 6 -Reihe von Indossamenten im Sinne des Art. 19 [X.] geben keinenhinreichenden Aufschluß darüber, ob der Scheck tatsächlich zahlungs-halber weitergegeben worden ist. Der Schecknehmer kann den Scheck,da sich Kreditinstitute im Hinblick auf Nr. 3 des bei der [X.] durch die Beklagte im August 1995 geltenden Abkommenszur Vereinfachung des Einzugs von [X.]s ([X.]ab-kommen; jetzt: Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 2 des Abkommens über den Ein-zug von Schecks (Scheckabkommen) in der Fassung von [X.]) die zum Inkasso hereingenommenen Schecks von den [X.] generell durch Indossament ohne einschränkenden Zusatz über-tragen lassen, ebensogut zum Inkasso blanko indossiert haben. [X.] nach einer solchen Indossierung abhanden, kann ein [X.], der ihn unbefugt einziehen will, durch Anbringung weiterer Indos-samente den Umlauf des Schecks im Geschäftsverkehr vortäuschen.Angesichts dieser naheliegenden Möglichkeit genügt eine [X.]ihren Sorgfaltspflichten nicht bereits dadurch, daß sie lediglich dieförmliche Berechtigung des [X.]s gemäß Art. 19 [X.],der die materielle Wirksamkeit der Indossamente nicht voraussetzt,prüft.b) Art. 35 [X.], der den Bezogenen verpflichtet, bei der Ein-lösung von [X.]s die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indos-samente, aber nicht die Unterschriften der [X.] zu prüfen,rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift betrifft [X.] des bezogenen Kreditinstituts zum Aussteller (Baum-bach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz, 21. Aufl. Art. 35[X.] Rdn. 1), nicht aber die im vorliegenden Fall zu beurteilendeBeziehung des ersten [X.] zur [X.]. Ob in diesemVerhältnis der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu erheben ist, richtet [X.] der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Die Prüfungspflichten ei-- 7 -ner [X.] hängen damit entscheidend von den rechtstatsächli-chen Gegebenheiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr, also insbe-sondere davon ab, ob die Weitergabe von [X.]üblich ist oder praktisch nicht vorkommt.2. Das Berufungsgericht hätte deshalb über die Behauptung derKlägerin, die Weitergabe von [X.] im kaufmän-nischen Geschäftsverkehr sei absolut unüblich und komme [X.] vor, den angebotenen Beweis durch Einholung einer auf den Zeit-punkt der [X.] bezogenen Auskunft des [X.] und Handelstages oder eines Sachverständigengutachtens erhe-ben müssen. Die vom [X.] eingeholte Auskunft der Industrie-und Handelskammer des [X.] ist als Beweismittel nicht ausrei-chend. Sie bezieht sich nicht ausdrücklich auf den Zeitpunkt der[X.] und beruht lediglich auf einer Umfrage beim [X.] Kreditgewerbe. Diese Erhebungsgrundlage ist unzurei-chend. Die tatsächliche Behandlung von [X.] imkaufmännischen Geschäftsverkehr kann nur durch die Befragung [X.], die selbst [X.]s ausstellen und entgegennehmen,rechtsfehlerfrei festgestellt werden. Diese Befragung, in die ergänzendauch Kreditinstitute einbezogen werden können, ist, um eine sichereErkenntnisgrundlage zu gewinnen, über das [X.] hinaus auf dasgesamte [X.] zu erstrecken und auf den Zeitpunkt der Schek-keinreichung im vorliegenden Fall zu beziehen.[X.] Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO)und die Sache, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das [X.] 8 -richt zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitereVerfahren weist der Senat auf folgendes hin:Falls die durchzuführende Beweisaufnahme ergibt, daß die Wei-tergabe von [X.] im kaufmännischen Geschäfts-verkehr im Zeitpunkt der [X.] absolut unüblich war undpraktisch nicht mehr vorkam, hat die Beklagte, indem sie von einer nä-heren Überprüfung der Berechtigung des [X.]s absah,grob fahrlässig gehandelt. In diesem Fall sind Feststellungen zum Ab-handenkommen der Schecks erforderlich.[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. Joeres
Meta
15.02.2000
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2000, Az. XI ZR 186/99 (REWIS RS 2000, 3130)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3130
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