Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2004, Az. IX ZB 298/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2294

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] 298/03
vom 15. Juli 2004 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]

am 15. Juli 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer
des [X.] vom 20. November 2003 wird auf Ko-sten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: bis 3.000 •.

Gründe:
[X.]

Der Schuldner hat die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Gleichzeitig hat er ein Gläubiger-, Forderungs- und Vermögensverzeichnis sowie einen Schuldenbe-reinigungsplan vorgelegt. In dem Forderungsverzeichnis und dem Schuldenbe-reinigungsplan ist jeweils eine Darlehensforderung der [X.] in Höhe von 498.402,61 • aufgeführt.

Zwei Gläubiger, die weiteren Beteiligten zu 1 und 2, haben ihre Zustim-mung zum Schuldenbereinigungsplan und zur Erteilung der [X.] 3 - ung verweigert, weil der Schuldner falsche Angaben gemacht habe. Dieser hat daraufhin beantragt, die Zustimmung der Einwendungsgläubiger zu ersetzen. Mit Beschluß vom 29. Januar 2003 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den Antrag des Schuldners zurückgewiesen. Dessen sofortige Beschwerde hat das [X.] mit Beschluß vom 20. November 2003 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

I[X.]

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.]), jedoch unzulässig. Es wirft weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit der [X.] zurückgewiesen, bereits aus dem Vorbringen des Schuldners und den dazu überreichten Unterlagen ergäben sich zumindest ernsthafte Zweifel (§ 290 Abs. 1 Nr. 6, § 309 Abs. 3 [X.]) am Bestand einer Darlehensforderung der [X.] in der angegebenen Höhe.

2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, es sei in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] schon dann erfüllt sei, wenn der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 [X.] vor-zulegenden Verzeichnissen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Richtiger Ansicht nach sei zu verlangen, daß die Pflichtverletzung des - 4 - Schuldners von einer gewissen Erheblichkeit und überdies geeignet sein müs-se, die [X.] der Gläubiger zu beeinträchtigen (so [X.], 380, 381; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 309 Rn. 86; a.[X.] 2003, 136, 137; Kübler/Prütting/[X.], [X.] § 290 Rn. 22). Selbst wenn der Schuldner die Forderung der [X.] zu hoch angegeben habe, würden die Einwen-dungsgläubiger dadurch nicht benachteiligt. Sie erhielten nach dem vorge-schlagenen Insolvenzplan - wie jeder andere Gläubiger - auf ihre Forderungen in jedem Falle nicht mehr als eine Quote von 5 %. Die Auszahlung dieser [X.] solle dadurch ermöglicht werden, daß Freunde und Verwandte des [X.] den entsprechenden Betrag zur Verfügung stellen. Obendrein habe der Schuldner zum Nachweis der Höhe der Forderung die Vorlage einer Beschei-nigung des Steuerberaters der Darlehensgeberin angeboten. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 139 ZPO hätte das [X.] nicht entschei-den dürfen, ohne zuvor zur Vorlage dieser Bescheinigung aufgefordert zu ha-ben.

3. Damit wird weder eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Sache (§ 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ein sonstiger Zulas-sungsgrund dargetan.

Die Frage, ob die Pflichtverletzung des Schuldners im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] von einer gewissen Erheblichkeit und überdies geeignet sein muß, die [X.] der Gläubiger zu beeinträchtigen, stellt sich nicht. Denn im vorliegenden Fall war diese Eignung - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - gegeben. Wenn Freunde und Verwandte des [X.], wie dieser vorgetragen hat, bereit sind, den Betrag von [X.] • [X.] 5 - zubringen, was 5 % der angenommenen Gesamtverbindlichkeiten von 810.315,52 • entspricht, so kann es zum Vorteil der übrigen Gläubiger aus-schlagen, wenn eine einzelne Forderung den Betrag unterschreitet, mit dem sie in die Rechnung eingegangen ist. Dann entfällt nämlich auch auf die Forderun-gen der anderen Gläubiger ein höherer Anteil als 5 %. Daß die Freunde und Verwandten nach Aufdeckung des "Kalkulationsfehlers" den überschießenden Betrag nicht entrichten oder gar zurückverlangen, ist nicht geltend gemacht worden und versteht sich auch nicht von selbst.

Den Schuldner zur Vorlage der Bescheinigung des Steuerberaters zum Nachweis der Forderungshöhe aufzufordern, ehe es zum Nachteil des [X.] entschied, war das [X.] nicht gehalten. Der Steuerberater sollte nach dem Vortrag des Schuldners nur bestätigen, daß "sämtliche Darlehen in den Bilanzen der [X.] aufgeführt worden sind". Dies kann als wahr unterstellt werden. Daß die Darlehensrückzahlungsforderungen materiell bestehen, folgt daraus nicht.

Auf weiteres kommt es danach nicht mehr an.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 298/03

15.07.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2004, Az. IX ZB 298/03 (REWIS RS 2004, 2294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2294

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.