Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IX ZB 121/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 96

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 121/02vom18. Dezember 2002in dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 290 Abs. 1 Nr. 1; BZRG §§ 45 ffDie Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt nichtvoraus, daß die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht,in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird. Verurteilungen des Schuldners sindjedenfalls innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zuberücksichtigen.[X.], Beschluß vom 18. Dezember 2002 - [X.] 121/02 - LG RegensburgAG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und [X.] 18. Dezember 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 27. März 2002 wird auf [X.] Schuldners zurückgewiesen.[X.]: 4.000 Gründe:I.1. Auf Antrag des Schuldners wurde über sein Vermögen ein Verbrau-cherinsolvenzverfahren durchgeführt, in dem er die Restschuldbefreiung be-gehrt. Im Schlußtermin beantragte die Beteiligte zu 1) als [X.],dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen; sie stützte sich [X.] die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners vom 19. September 2001 zueiner Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 DM wegen [X.] Buchführungspflicht in drei Fällen (§ 283b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3b [X.]. 3 StGB). Das Amtsgericht hat die Restschuldbefreiung versagt und [X.] dies entgegen der sofortigen Beschwerde des Schuldners bestä-tigt. Hiergegen richtet sich dessen [X.] -2. Das [X.] hat - auch unter Verweisung auf die Begründung [X.] - ausgeführt: Der [X.] sei zulässig, der [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch Vorlage des [X.] gemacht. Die Verurteilung sei noch nicht gemäß § 51 BZRG tilgungsreif.§ 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] setze nicht einen sachlichen Zusammenhang zwischender Verurteilung und dem gegenständlichen Insolvenzverfahren voraus. [X.] redliche Schuldner solle Restschuldbefreiung erlangen. Eine Verurteilungwegen einer Insolvenzstraftat schließe stets die Annahme aus, daß es sich umeinen redlichen Schuldner handele.3. Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde: Der dem Schuldner zurLast gelegte Sachverhalt habe sich in der [X.] vom Dezember 1995 bis [X.] ereignet, als unklar gewesen sei, welcher Steuerberater die Bilanz hätteerstellen sollen. Die Anklage habe sich im wesentlichen auf den Vorwurf derUntreue bezogen. Insoweit sei der Schuldner freigesprochen und nur wegeneines Nebenpunktes - Verstoß gegen Buchführungsvorschriften - verurteiltworden.Eine Auslegung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] dahin, daß auch die ge-ringste Verurteilung, die zudem keinen Bezug auf das konkrete Insolvenzver-fahren habe, die Restschuldbefreiung ausschließe, verletze das [X.]. Dies gelte insbesondere dann, wenn der [X.] von einemGläubiger stamme, der selbst nicht durch die Straftat des Schuldners geschä-digt sei. Die [X.] würden hinreichend gewahrt,wenn es dem Schuldner obliege, konkret darzulegen, daß die frühere Straftat- 4 -mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun habe und die von ihm vorgetragenenTatsachen auch nicht seine Unredlichkeit indizierten.[X.] gemäß § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPOzulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.1. Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist die Restschuldbefreiung auf [X.] zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Ob diese Verurteilung in ei-nem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen muß, in welchem dieRestschuldbefreiung beantragt wird, ist streitig. Die weitaus überwiegendeAuffassung in der Rechtsprechung ([X.] Z[X.] 2001, 414, 416 m. zust.[X.]. von [X.] 2001, 342, 343 f; BayObLG [X.], 110; a.[X.] [X.] 2002, 290, 291 f) und Teile der Literatur (Kübler/Prütting/[X.], [X.] § 290 Rn. 8a; [X.]/[X.], [X.] § 290 Rn. 33; Uhlen-bruck/[X.], [X.] 12. Aufl. § 290 Rn. 16; a.M. [X.] Kommentar zur[X.]/[X.], 3. Aufl. § 290 Rn. 13; [X.] Kommentar zur [X.]/Land-fermann, 2. Aufl. § 290 Rn. 4; [X.], [X.] 2. Aufl. § 290 Rn. 15) verneinen einsolches Erfordernis. Dem stimmt der erkennende Senat zu.2. Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht zunächst der Wortlaut des§ 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.], der keinerlei Einschränkung im Hinblick auf einenmöglichen Zusammenhang der früheren Verurteilung mit dem jetzigen Insol-venzverfahren nennt. Insoweit unterscheidet sich die Vorschrift von Nummer 4desselben Absatzes; danach ist die Versagung der Restschuldbefreiung wegen- 5 -Vermögensverschwendung des Schuldners nur zulässig, wenn dieser dadurch"die Befriedigung der Insolvenzgläubiger... beeinträchtigt hat". Auch § 296Abs. 1 [X.] gestattet die Versagung der Restschuldbefreiung wegen [X.] nur, "wenn der Schuldner... dadurch die Befriedigung [X.] beeinträchtigt". In dieser Hinsicht deutet dagegen § 290Abs. 1 Nr. 1 [X.] keinerlei Einschränkung [X.] Systematischer Zusammenhang und Entstehungsgeschichte der [X.] bestätigen diese Auslegung. Nach § 1 Satz 2 [X.] erhält nur der "redli-che Schuldner" Gelegenheit, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zubefreien. § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geht auf § 239 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] für eine Insolvenzordnung zurück. Danach sollte schon die "Anhän-gigkeit" eines Strafverfahrens gemäß §§ 283 bis 283c StGB - also nicht erst dierechtskräftige Verurteilung - einen [X.] stützen. Die Gesetz ge-wordene Fassung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] beruht auf einem [X.], der nicht allein den Verdacht, sondern erst dierechtskräftige Verurteilung des Schuldners für eine Versagung der Restschuld-befreiung ausreichend erlassen wollte (Nr. 31 der Stellungnahme des [X.] zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 [X.]). [X.] Einschränkung in der Hinsicht, daß die Verurteilung mit dem fragli-chen Insolvenzverfahren in einem inneren Zusammenhang stehen müsse, er-geben die Gesetzesmaterialien hingegen nicht. Im Gegenteil führt die [X.] zu § 239 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfes [X.] Gesetzgeber... hat mit den Tatbeständen der §§ 283 bis283c StGB bestimmte Verhaltensweisen erfaßt, durch welche dieBefriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder gefähr-- 6 -det wird. Ein Schuldner, der solche Handlungen zum eigenenVorteil und zum Nachteil der Gläubiger vornimmt, kann nach [X.] der neuen Regelung keine Schuldbefreiung be-anspruchen ..." (BT-Drucks. 12/2443 [X.] über den Normzweck der §§ 283 bis 283c StGB hinausgehendeEinschränkung kann dem Hinweis auf einen "Nachteil der Gläubiger" nicht ent-nommen werden. Sie ergibt sich zudem nicht aus den allgemeinen Erläuterun-gen zur Restschuldbefreiung (5. Teil, 3. Abschnitt des Entwurfs, BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Dort wird allgemein ausgeführt: "...wird die Rest-schuldbefreiung grundsätzlich nur gewährt, wenn der Schuldner vor der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens keine gläubigerschädigenden Handlungen be-gangen hat...". Nur für die Mitwirkung innerhalb des Insolvenzverfahrens unddie anschließende "Wohlverhaltensperiode" wird ein Zusammenhang zu demeinzelnen Insolvenzverfahren hergestellt.Demgegenüber ist die Auslegung der früheren § 175 Nr. 2 und 3 KO,§ 17 Nr. 3 und § 79 Nr. 2 VerglO bedeutungslos. Jene Vorschriften - welchenur auf die §§ 283 und 283a, nicht auch auf die §§ 283b und 283c StGB ab-stellten - regelten die Voraussetzungen dafür, daß der Schuldner überhauptdie Möglichkeit erhielt, durch Mehrheitsentscheidung der Gläubiger einenSchuldnachlaß zu erlangen. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhangnicht: Das Zustandekommen eines Insolvenzplans setzt sogar für eine voll-ständige Restschuldbefreiung aufgrund der Gläubigerautonomie keinerleipersönliche Würdigkeit des Schuldners voraus. Statt dessen ist eine Rest-schuldbefreiung nach den §§ 286 ff [X.] sogar gegen den Willen sämtlicher- 7 -Gläubiger möglich. Ein solcher Zwangseingriff in Gläubigerrechte setzt [X.] Anforderungen voraus.4. Endlich entspricht die Auslegung des Senats dem Zweck des § 290[X.], nur dem "redlichen" Schuldner den Rechtsvorteil der Restschuldbefrei-ung zukommen zu lassen.a) Die §§ 283 bis 283c StGB, auf die § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verweist,dienen nicht nur dem Schutz der einzelnen, jeweils betroffenen Gläubiger,sondern auch der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft insgesamt ([X.]/[X.], StGB 11. Aufl. vor § 283 Rn. 56 f; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], StGB 26. Aufl. [X.]. §§ 283 ff Rn. 2; vgl. [X.] 48, 48,61 f; [X.] 1979, 1757, 1758 f). Insbesondere beruht § 283b StGB auf derErfahrung, daß die Erfüllung der Buchführungs- und Bilanzierungsvorschrifteneine Grundvoraussetzung jeder ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung ist undihre Verletzung die Gefahr von Fehlentschließungen mit schweren wirtschaft-lichen Auswirkungen in sich birgt (amtliche Begründung der Bundesregierungzum Entwurf des 1. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT-Drucks. 7/3441, [X.] zu § 283b StGB; vgl. [X.], Urt. v. 10. Februar 1981- 1 StR 625/80, bei [X.] 1981, 452, 454). Während § 283 Abs. 1 Nr. 5bis 7 StGB die vorsätzliche Verletzung jener Pflichten im konkreten Zusam-menhang mit einer wirtschaftlichen Krise verschärft ahnden, stellt § 283bStGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar ([X.] Kommen-tar/[X.], aaO § 283b Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 283b Rn. 1), für welches die Insolvenz lediglich eine objektive Bedingungder Strafbarkeit ist (§ 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB). Der Umstand,daß § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] uneingeschränkt auch auf diese Norm verweist,- 8 -deren Tatbestand allein auf die Verletzung der Buchführungspflicht abstellt,läßt erkennen, daß ein Bezug dieser Pflichtverletzung gerade zu der konkreteingetretenen Insolvenz nicht Voraussetzung sein muß. Die Gefährdung [X.] durch vorsätzliche Verletzung seiner Buchführungspflicht läßtden Schuldner als unredlich erscheinen, falls es zur Insolvenz kommt. Inwie-weit die Pflichtverletzung hierzu beigetragen hat, ist unerheblich.Diese Wertung entspricht im übrigen derjenigen, die § 6 Abs. 2 Satz 3GmbHG und § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG zugrunde liegt. Nach diesen [X.] kann derjenige, der wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283dStGB verurteilt worden ist, auf die Dauer von fünf Jahren seit der [X.] Urteils nicht Geschäftsführer einer GmbH oder Mitglied des Vorstands [X.] sein. Auf einen konkreten Bezug der Straftat zu dieserTätigkeit stellt das Verbot nicht ab. Der Verurteilte gilt vielmehr allgemein be-fristet als ungeeignet.Tragbar ist diese Regelung für den Insolvenzschuldner, der eine Rest-schuldbefreiung anstrebt, durch die zeitliche Begrenzung. Diese beträgt inAnlehnung an § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG mindestens fünf Jahre. Wie die Frist imeinzelnen zu berechnen ist (vgl. dazu [X.] Z[X.] 2001, 414, 416 f; [X.] [X.], 674, [X.]/[X.] aaO Rn. 25; [X.] Z[X.] 2001, 1020, 1021), kann hier offen bleiben. Nicht einmaldie [X.] ist im vorliegenden Fall abgelaufen. Einen früheren [X.] auf Restschuldbefreiung gegen den Widerstand seiner Gläubiger hatder Schuldner [X.] -b) Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für [X.] von Restschuldbefreiung allgemein bewußt streng ausgestaltet,damit "sich die zusätzliche Belastung der Insolvenzgerichte durch Entschei-dungen zur Restschuldbefreiung in Grenzen halten wird" (amtl. [X.] Bundesregierung zum 3. Abschnitt des 5. Teils des Entwurfs einer Insol-venzordnung, BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Mit diesem [X.] es unvereinbar, über die ausdrücklich angeordneten Fallgestaltungenhinaus einen Ursachenzusammenhang zwischen der tatbestandsmäßigen Un-redlichkeit des Schuldners und einer Gläubigergefährdung in jedem Einzelfallaufklären zu lassen.Der vorliegende Fall verdeutlicht derartige Erschwernisse. Aus den ge-wechselten Schriftsätzen - auf die der angefochtene Beschluß i.V.m. der Ent-scheidung des Amtsgerichts verweist - und den eigenen Angaben des [X.] ergibt sich, daß dieser zunächst persönlich die Bäckerei S. in [X.]führte, bis es 1996 zu einem ersten Konkurs kam. Unmittelbar davorhatte der Schuldner die Bäckerei als Geschäftsführer der [X.] übernommen; im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wurde [X.] bestraft. Ein Konkursverfahren über das Vermögen der [X.] mangels Masse abgelehnt. Anfang 1996 wurde die [X.], deren Geschäftsanteile der damals siebenjährige Sohn des [X.] erhielt. Der Schuldner zahlte das Stammkapital von 50.000 DM für [X.] ein. An dem nunmehr beendeten Verbraucherinsolvenzverfahren überdas Vermögen des Schuldners waren 46 Gläubiger mit festgestellten Forde-rungen von zusammen mehr als 2,2 Mio. DM beteiligt, auf die keine Quoteentfällt. Der Treuhänder hat in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2002 fünfangemeldete Forderungen bezeichnet, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit- 10 -des Schuldners bei der [X.] stehen sollen. Darauf ist- 11 -der Schuldner nicht näher eingegangen. Mit entsprechenden [X.] soll das [X.] sogar dann nicht belastet wer-den, wenn es - entgegen § 290 Abs. 2 [X.] - dem Schuldner obläge, einen Ur-sachenzusammenhang auszuräumen.[X.]KirchhofFischerRaebelBergmann

Meta

IX ZB 121/02

18.12.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IX ZB 121/02 (REWIS RS 2002, 96)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 96

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 113/11 (Bundesgerichtshof)

Versagung der Restschuldbefreiung: Nach dem Eröffnungsantrag getilgte rechtskräftige Verurteilung mit Strafvorbehalt wegen einer Insolvenzstraftat als …


IX ZB 180/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 180/09 (Bundesgerichtshof)

Versagung der Restschuldbefreiung: Insolvenzstraftat als Versagungsgrund bei Vorliegen der Tilgungsreife


IX ZB 113/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 233/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.