Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2015, Az. 9 B 69/14

9. Senat | REWIS RS 2015, 9083

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Gegenstand

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Erledigung; Pauschalierung bei einem Wasserverbandsbeitrag; Parteigutachten


Gründe

1

Die [X.]eschwerde, die sich auf sämtliche in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe stützt, bleibt ohne Erfolg. Zwar hat der Senat trotz Rücknahme des streitgegenständlichen [X.] vom 15. Juni 2007 durch den Änderungsbescheid des [X.]eklagten vom 18. Dezember 2014 nach wie vor über die Zulassung der Revision zu entscheiden und ist die [X.]eschwerde weiterhin zulässig (1.). Es liegt jedoch keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor (2.).

2

1. Die Rücknahme des angefochtenen [X.]escheides wirkt sich, da nur der [X.]eklagte, nicht jedoch auch die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, weder auf den Verfahrensgegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf deren Zulässigkeit aus.

3

a) Der Senat hat ungeachtet der Aufhebung des streitgegenständlichen [X.]escheides über die Zulassung der Revision zu entscheiden. In Ermangelung einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist das Gericht daran gehindert, das Verfahren mit einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu beenden. Die einseitige Erledigungserklärung des [X.]eklagten wandelt den Streit um die Zulassung der Revision auch nicht in einen solchen um die Erledigung der Hauptsache um. Eine derartige Änderung des [X.] unterfällt vielmehr allein der Dispositionsbefugnis der Klägerin (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. Juli 2014 - 6 [X.] 1.14 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 70 Rn. 11), die hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Darin unterscheidet sich das vorliegende von denjenigen Verfahren, die den [X.]eschlüssen des [X.] vom 28. August 1985 - 8 [X.] 128.84 - ([X.] 310 § 161 VwGO Nr. 67) und vom 17. Dezember 1993 - 3 [X.] 134.92 - ([X.] 310 § 161 VwGO Nr. 103) zugrunde lagen, auf welche sich der [X.]eklagte für seine gegenteilige Ansicht beruft.

4

Hebt die beklagte [X.]ehörde den in der Vorinstanz erfolgreich angefochtenen Verwaltungsakt in einem von ihr anhängig gemachten Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf und reagiert der Kläger - wie hier - darauf nicht mit einer Erledigungserklärung, hat dies für die beklagte [X.]ehörde günstige Folgerungen nicht schon im [X.]eschwerdeverfahren, sondern erst in dem angestrebten Revisionsverfahren, falls sich die [X.]eschwerde - unabhängig von der Erledigung - als zulässig und begründet erweist (vgl. im Einzelnen [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. Juli 2014 - 6 [X.] 1.14 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 70 Rn. 11 f.).

5

b) Die [X.]eschwerde des [X.]eklagten ist zulässig. Insbesondere lässt die Aufhebung des streitgegenständlichen [X.]escheides die [X.]eschwer nicht entfallen. Vielmehr kann ein durch die angefochtene Entscheidung beschwerter [X.]eteiligter die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, damit in dem Revisionsverfahren die prozessualen Folgerungen aus einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. Juli 2014 - 6 [X.] 1.14 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 70 Rn. 15 f.).

6

2. Die [X.]eschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

7

a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

8

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. Juli 2008 - 9 [X.] 41.07 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58 Rn. 3 m.w.N.).

9

aa) Mit der Frage:

Gebietet es das Willkürverbot nach Art. 3 GG, dass ein Wasserverband bei der [X.]emessung seiner [X.]eiträge auf Pauschalierungen verzichtet, wenn die Pauschalierung nur zu einem geringfügigen Prozentsatz von weniger als 3 % in den zu leistenden [X.]eitrag einfließt und eine Differenzierung der [X.]eiträge nur mit großem Aufwand zu gewährleisten ist?,

legt die [X.]eschwerde keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache dar. Die Erhebung und [X.]emessung der [X.]eiträge für den beklagten Wasserverband bestimmt sich gemäß § 80 des [X.] - in der Fassung vom 12. Februar 1991 ([X.]G[X.]l. I S. 405) i.V.m. §§ 25, 26 des [X.] - [X.] - vom 7. Februar 1990 ([X.]) nach nicht revisiblem Landesrecht. Die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]undesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermag nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der [X.]eschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 8. Mai 2008 - 6 [X.] 64.07 - [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - 9 [X.] 15.13 - juris Rn. 5).

Die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage zielt indes nicht auf die Klärung der Auslegung des Willkürverbots, sondern darauf, ob das [X.]erufungsgericht zu Recht einen Verstoß hiergegen darin erblickt hat, dass der [X.]eklagte der [X.]eitragsbemessung pauschaliert einen verdunstungsbedingten [X.] von 10 % bzw. 4 % zugrunde gelegt hat. Die als rechtsfehlerhaft gerügte Anwendung des Grundgesetzes auf den konkreten Fall ist im Verfahrensstadium der Zulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Hiervon abgesehen verfehlt die aufgeworfene Frage auch die tatsächliche Grundlage, von der das [X.]erufungsgericht ausgegangen ist. In dem angefochtenen Urteil wird nicht festgestellt, dass eine Differenzierung der [X.]eiträge nur mit großem Aufwand zu gewährleisten ist. Vielmehr führt das Gericht aus, für den vom [X.]eklagten gewählten pauschalen Ansatz bliebe aus Gründen der [X.] dann Raum, wenn die (pauschalierte) Erfassung der Zu- und Rückleitungsmengen der einzelnen Nutzungsarten nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar wäre. Dies sei aber nach der vom [X.]eklagten selbst eingeholten Studie von Prof. Dr.-Ing. [X.] vom 19. Dezember 2007 nicht der Fall. Danach sei es offenbar unproblematisch möglich, zwischen den einzelnen Nutzungsarten zu differenzieren ([X.]). Rechtsfragen, die sich in einem Revisionsverfahren erst auf der Grundlage von Tatsachen stellen könnten, welche von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden oder die deren Feststellungen sogar widersprechen, können regelmäßig - so auch hier - die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. März 2000 - 8 [X.] 287.99 - [X.]VerwGE 111, 61 <62>).

bb) Die weitere Frage:

Darf das Gericht nach § 114 VwGO eine Veranlagungsrichtlinie für nichtig erklären, ohne zu prüfen, welche Auswirkungen der Verstoß auf die [X.]eitragshöhe in absoluter und relativer Hinsicht hat?,

begründet ebenfalls keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache. Das Oberverwaltungsgericht hat in Anwendung irrevisiblen Rechts angenommen, dass die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des umstrittenen Verbandsbeitrages von der [X.] Ausgestaltung der [X.]eitragsbemessungsgrundlage in den durch § 26 Abs. 3 [X.] landesgesetzlich vorgeschriebenen Veranlagungsregeln abhängt. Ein Zusammenhang mit § 114 VwGO, der die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung von [X.] regelt, ist insoweit weder dargelegt noch ersichtlich. Auch im Übrigen lässt sich dem [X.]eschwerdevorbringen ein grundsätzlicher bundesrechtlicher Klärungsbedarf nicht entnehmen. Das gilt auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des [X.], wonach es gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) verstößt, eine gemeindliche Abgabensatzung wegen eines einzelnen Kalkulationsfehlers für nichtig zu halten, ohne dass geprüft wird, inwieweit sich dieser auf die [X.] ausgewirkt hat ([X.]VerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 [X.]N 1.01 - [X.]VerwGE 116, 188 <192 f.>). Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt und bedarf nicht der erneuten revisionsgerichtlichen Klärung, dass sich das diesbezügliche Erfordernis einer Ergebniskontrolle ausschließlich auf Kalkulations- bzw. Globalberechnungsmängel und deren Auswirkungen bezieht ([X.]VerwG, Urteil vom 29. September 2004 - 10 [X.] 3.04 - [X.] 401.9 [X.]eiträge Nr. 43 S. 9). Abgesehen davon würde sich die betreffende Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da sich der beklagte Wasserverband als Träger [X.] Selbstverwaltung auf Art. 28 Abs. 2 GG nicht berufen kann.

cc) Schließlich folgt auch aus den Fragen:

Gebietet das Willkürverbot des Art. 3 GG, dass ein Gericht bei der Überprüfung einer Veranlagungsregel den Gestaltungsspielraum des [X.] oder [X.] einschränkt, obwohl die mit der Gestaltung der [X.] verbundene Pauschalierung aus fachlicher Sicht eines Sachverständigen nicht zu beanstanden ist? Verstößt ein solches Vorgehen gegen § 114 VwGO?,

keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache. Wie ein Gericht ein Parteigutachten, um das es sich bei der hier in Rede stehenden Studie von Prof. Dr.-Ing. [X.] handelt, zu würdigen hat, ist ganz überwiegend eine Frage des Einzelfalles. Soweit in diesem Zusammenhang überhaupt einer abstrakten Antwort zugängliche Fragen denkbar sind, sind diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Danach verwehrt das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, es dem [X.] nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der [X.]eteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - 4 [X.] 1.79 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120). Ob ein Parteigutachten als "Interessenten"-Vortrag bloß zur Kenntnis genommen wird oder als maßgebliche Entscheidungsgrundlage dient, ist eine Frage der inhaltlichen [X.]ewertung. Je unzweifelhafter eine gutachterliche Äußerung als Ausdruck der Sachkundigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher ist sie verwertbar ([X.]VerwG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 A 70.01 - NVwZ 2004, 100 <102> m.w.N.). Was rechtliche [X.]ewertungen wie diejenige betrifft, ein pauschaler Ansatz von 10 % für den Wasserverlust sei "keinesfalls willkürlich" (S. 33 der Studie), liegt es auf der Hand, dass es sich insofern um eine originäre Aufgabe des Gerichts und nicht des Sachverständigen handelt.

b) Die Zulassung der Revision kann auch nicht auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt werden.

Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes oder des [X.]undesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Hieran fehlt es.

Das [X.]erufungsgericht hat einen Rechtssatz des mit der [X.]eschwerdebegründung behaupteten Inhalts,

dass es das Willkürverbot des Art. 3 GG erfordert, auch entgegen der Einschätzung der für die [X.]eitragserhebung zuständigen Gremien und einer fachlichen Einschätzung eines Sachverständigen Anforderungen an die Differenzierung der [X.]eitragserhebung zu stellen, die sich im [X.]eitrag nur marginal (weniger als 3 %) auswirken,

weder wörtlich noch sinngemäß aufgestellt. Vielmehr hat das Gericht darauf abgestellt, dass dem [X.]eklagten zwar bei der Ausgestaltung des [X.]eitragsverhältnisses ein erheblicher, allein durch das Willkürverbot begrenzter Ermessensspielraum zusteht ([X.]), dass die Rechtmäßigkeit pauschalierter Ansätze aber voraussetzt, dass sie die tatsächlichen Verhältnisse zumindest einigermaßen wirklichkeitsnah abbilden, also von diesen nicht grob abweichen, wofür überschlägige, nachvollziehbare [X.]erechnungen ausreichen ([X.]).

Einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz hat das [X.]undesverwaltungsgericht in keiner der von der [X.]eschwerde angeführten Entscheidungen aufgestellt. Das gilt zunächst ohne Weiteres für alle die Urteile, die jeweils den für die Festlegung des [X.]eitragsmaßstabes eröffneten weiten Gestaltungsspielraum betonen, der nur durch das Willkürverbot begrenzt wird (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 2. Dezember 1966 - 4 [X.] 185.65 - [X.] 445.2 § 81 [X.] Nr. 1 S. 4 und vom 30. August 2006 - 6 [X.] 2.06 - [X.] 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 11 Rn. 13). Soweit das [X.]undesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 [X.] 21.70 - ([X.]VerwGE 42, 210 <215 f.>) in der Heranziehung von Grundstückseigentümern zu den Kosten der Gewässerunterhaltung allein anhand eines [X.] keinen Verstoß gegen Art. 3 GG gesehen hat, beruhte dies auf der - vorliegend nicht einschlägigen - sachlich vertretbaren gesetzgeberischen Annahme, dass zwar auch die Art und der Kulturzustand der Grundstücke Einfluss auf die Menge des den zu unterhaltenden Gewässern zugeführten Wassers haben, der Umfang des [X.] jedoch maßgeblich durch die auf dem Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge bestimmt wird, die wiederum in unmittelbarer [X.]eziehung zur Grundstücksfläche steht. In seinem [X.]eschluss vom 4. Juni 2002 - 9 [X.] 15.02 - (NVwZ 2002, 1508) hat das [X.]undesverwaltungsgericht lediglich bezogen auf den Einzelfall entschieden, es sei nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber ungeachtet des Umstandes, dass bei Waldflächen ein geringerer Wasserabfluss bestehe, für die Umlegung der [X.] keinen differenzierenden Maßstab vorsehe. Die Entscheidung betraf darüber hinaus ebenso wie das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2007 - 9 [X.] 1.07 - ([X.] 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 1 Rn. 41) einen reinen Flächenmaßstab und beruhte zudem ebenfalls auf der Feststellung, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar sind. Der [X.]eklagte hingegen hat der [X.]erechnung der Umlagebeträge den - wenngleich pauschalierten - Wasserverbrauch der Verbandsmitglieder, mithin einen nutzungsbezogenen Maßstab zugrunde gelegt; insoweit hat das [X.]erufungsgericht zudem - wie oben ausgeführt - festgestellt, dass eine Differenzierung zwischen den Nutzungsarten unproblematisch möglich ist.

c) Die Revision ist schließlich nicht wegen eines [X.] zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der [X.]eweisaufnahme (§ 96 VwGO) ist ebenso wenig gegeben wie eine fehlerhafte Sachaufklärung (§ 86 VwGO) oder [X.]eweiswürdigung (§ 108 VwGO). Das [X.]erufungsgericht war durch die Schlussfolgerung in der Studie des Prof. Dr.-Ing. [X.], die Annahme eines Wasserverbrauchs bzw. -entzugs in Höhe von 10 % sei nicht willkürlich, nicht daran gehindert, seiner Entscheidung die zwischen den [X.]eteiligten unstreitige Feststellung des Gutachters zugrunde zu legen, an einem heißen Sommertag verdunsten 2 bis 3 % des den Fischteichen zugeführten [X.] (S. 17 der Studie), und hieraus die Schlussfolgerung zu ziehen, bei lebensnaher Würdigung liege der Wasserverlust im Jahresmittel deutlich unter dem Mittelwert von 2,5 % mit der Folge, dass die vom [X.]eklagten angesetzte Verdunstung von 10 % selbst bei [X.]erücksichtigung eines den [X.] relativierenden Faktors von [X.] den tatsächlichen [X.] erheblich überschreite. Denn die rechtlichen Ausführungen des Gutachters waren weder für das Gericht bindend noch wurden durch sie die vorgenannten sachverständigen Feststellungen relativiert oder in Frage gestellt. Im Übrigen hat der [X.]eklagte keinen [X.]eweisantrag gestellt.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs liegt gleichfalls nicht vor. Die Klägerin hat bereits vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, die Annahme eines Versickerungs- und Verdunstungsverlustes von 10 % stehe im Widerspruch zu der Studie Prof. Dr.-Ing. [X.] (vgl. S. 26 des Schriftsatzes vom 13. Mai 2009, [X.]l. 180 der Gerichtsakte). Der [X.]eklagte musste deshalb damit rechnen, dass es auf diesen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung ankommen würde. Daran ändert der Umstand nichts, dass das [X.]erufungsgericht wenige Wochen vor der Verhandlung zu einem anderen Thema - zur relativen [X.]esserstellung der [X.] - um nähere Angaben gebeten hat. Im Übrigen hat das Gericht ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2014 mit den [X.]eteiligten "eingehend erörtert, ob sich die der [X.]eitragserhebung zugrundegelegten Veranlagungsregeln als rechtswirksam erweisen. Im Zusammenhang mit der Darstellung und Erörterung der Regelungen betreffend den [X.] wird u.a. auch das vom [X.]eklagten eingeholte und von Prof. Dr.-Ing. [X.] erstellte Gutachten angesprochen und in seinen Ergebnissen vorgestellt." Angesichts dessen sind Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß nicht erkennbar.

Schließlich verletzt das angefochtene Urteil nicht § 117 VwGO. Es wurde ausweislich der übersandten Ablichtung des [X.] von allen [X.]erufsrichtern unterschrieben.

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

9 B 69/14

25.06.2015

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. Juni 2014, Az: 15 A 1919/09, Urteil

§ 80 WVG, § 25 EifelRurVG NW, § 26 EifelRurVG NW

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2015, Az. 9 B 69/14 (REWIS RS 2015, 9083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9083

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Referenzen
Wird zitiert von

6 K 5527/19

11 ZB 16.299

11 ZB 15.1104

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