Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. RiZ (R) 8/10

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2011, 386

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

U[X.]TEIL
[X.]iZ([X.]) 8/10
Verkündet am:

15.
Dezember 2011

Brigaldino,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
vom

15.
Dezember 2011

in dem Prüfungsverfahren

des Staatsanwalts

Antragsteller und [X.]evisionskläger,

-
Prozessbevollmächtigter:

gegen

das Land

Antragsgegner und [X.]evisionsbeklagter,

wegen Entlassung aus dem [X.]verhältnis auf Probe

-
2
-
Der [X.]gerichtshof, [X.] des [X.], hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 15.
Dezember 2011
durch den
Vorsitzenden
[X.]
am [X.]gerichtshof Prof.
Dr.
Bergmann, die [X.] am [X.]ge-richtshof Dr.
Joeres und Prof.
Dr.
[X.], die [X.]in am [X.]ge-richtshof Safari Chabestari
und den [X.] am [X.]gerichtshof Pamp

für [X.]echt erkannt:

Die
[X.]evision des Antragstellers gegen den
Beschluss des [X.]shofes für [X.] bei dem [X.] -
2.
Senat
-
vom 5.
August 2010
wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des [X.]evisionsver-fahrens.

Von [X.]echts wegen

Tatbestand:

Der am

geborene Antragsteller bestand am 27.
April 2000 die erste juristische Staatsprüfung mit der Note "befriedigend" und am 14.
November 2002 die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "vollbefriedigend".

1
-
3
-

Der [X.] [X.]
ernannte ihn am
8.
Januar 2003 unter Berufung in das [X.]verhältnis auf Probe zum Staatsanwalt und erteilte ihm einen Dienstleistungsauftrag im staatsanwaltschaftlichen Dienst bei der Staatsanwaltschaft

. Der Leitende Oberstaatsanwalt

beurteilte seine Fähigkeiten und Leistungen
in Personal-
und Befä-higungsnachweisungen vom 6.
August 2003 und 17.
August 2004 als "durchschnittlich".
Nach Umsetzung
in eine andere Abteilung
am 2.
November 2004 wurde dem Antragsteller vorgeworfen,
eine [X.]eihe von Verfahren nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung bearbeitet
sowie seine Pflicht zur objektiven
und unvoreingenommenen Beurteilung
ver-letzt zu haben. In dem daraufhin eingeleiteten
förmlichen [X.] wurde durch -
inzwischen rechtskräftige
-
Disziplinarverfügung
vom 6.
Oktober 2006 ein Verweis gegen den Antragsteller verhängt.

In einer Personal-
und Befähigungsnachweisung
vom 6.
Juni 2006 beurteilte der Leitende Oberstaatsanwalt

den Antragsteller
wie folgt:

"I. Sach-
und Fachkompetenz:

Der Beamte ist mit fundierten Kenntnissen des materiellen und des formellen Strafrechts in die Behörde eingetreten. Die einschlägigen Verwaltungsvorschriften sind ihm zumeist [X.]. Er ist geistig rege und vielseitig interessiert. Herr H.

besitzt eine gute Auffassungsgabe; er weist auch Denk-
und Urteilsvermögen auf. Ferner ist er grundsätzlich in der Lage, die wesentlichen, strafrechtlich relevanten Umstände zu erkennen.
Der Beamte hat jedoch seine [X.]echtskenntnisse nicht -
wie erwartet und notwendig
-
anhand der praktischen Befassung mit den ihm zugewiesenen Verfahren erweitern und vertiefen können. Es fehlt ihm ferner vielfach die Fähigkeit, sein theore-tisches Wissen praxisgerecht umzusetzen. Emotionalen Fak-2
3
-
4
-
toren räumt er unangemessen und unvertretbar hohe Bedeu-tung ein. Ein tragfähiges Judiz hat er deshalb nur einge-schränkt entwickeln können. Neben Verfügungen und Ab-schlussentscheidungen, die inhaltlich und rechtlich vertretbar sind, war die Bearbeitung einer größeren Anzahl von [X.] zu beanstanden. Seine Ermittlungsführung zeigte hier Schwächen. Die Notwendigkeit von Anordnungen zur [X.] war nicht immer nachzuvollziehen. Teils wurden von ihm polizeilich angeregte und nach dem
Verfahrensstand auch angezeigte gerichtliche Maßnahmen nicht beantragt, was zu Gegenvorstellungen der Kriminalbeamten geführt hat. Die Prüfung
seiner Ermittlungstätigkeit hat auch ergeben, dass er neben
den
von ihm ohne nennenswerten Verzug ge-förderten Sachen insbesondere eine erhebliche Anzahl von Verfahren von größerer Bedeutung und größeren Umfangs sowie von tatsächlich und rechtlich höherem Schwierigkeits-grad gar nicht oder nur mit teils monatelanger Verzögerung bearbeitet oder abgeschlossen hat. Durch
diese Arbeitsweise vermochte er zwar die Zahl der offenen Verfahren seines De-zernats im [X.]ahmen zu halten. Jedoch geriet das Dezernat im Hinblick auf die nicht bzw. nicht hinreichend bearbeiteten komplizierteren bzw.
umfänglichen Verfahren in Missstand, welcher
schließlich auch wegen der Bedeutung gerade dieser Verfahren nicht mehr hinnehmbar war. Nach seiner letzten Umsetzung, die deshalb aus Sicht der Behördenleitung un-vermeidbar geworden war, wurde ihm zunächst aufgegeben, alle Einstellungen und ab dem [X.] ohne Bescheid und die Ablehnung polizeilich ange-regter gerichtlicher Maßnahmen dem Abteilungsleiter zur [X.] vorzulegen. Auch danach
wurden jedoch wieder mehre-re Verfahren von ihm über Monate nicht bearbeitet. Hierbei
handelte
es sich unter anderem
um eine nicht unerhebliche Zahl einfach und zügig (in der [X.]egel mit einer kurzen Einstel-lungsverfügung) abzuschließender Vorgänge. Außerdem [X.] festgestellt,
dass er eine Vielzahl ihm schubweise und über längere [X.] zur Bearbeitung übertragene UJs-Sachen
unerledigt hat liegen lassen.

Sein Amtsverständnis ist nicht frei von unbegründeter [X.]. Wiederholt hat er sich bei der Beurteilung der angezeigten Tat von nicht begründeten Vorurteilen gegen Verfahrensbeteiligte beeinflusst gezeigt.
-
5
-

Seine Verfügungen und Abschlussentscheidungen sind sprachlich verständlich abgefasst; sein Stil ist allerdings mit-unter unnötig schroff. Von den [X.] und verfahrensbeschleunigenden Bestimmungen macht er Ge-brauch.

Sein Vortrag ist gut vorbereitet. Staatsanwalt ([X.].a.P.) H.
drückt sich verständlich aus. In der Hauptverhandlung tritt er angemessen auf. Der [X.] gibt das [X.] zutreffend wieder, seine Anträge finden Beachtung.

Die ihm zur Ausbildung zugewiesenen [X.]eferendarinnen und [X.]eferendare bezieht er in die tägliche Dezernatsarbeit ein.

II. Persönliche Kompetenz:

Staatsanwalt ([X.].a.P.) H.

ist vielseitig interessiert. Er tritt ruhig auf und bewahrt bei auftretenden Belastungen äußerlich
Gleichmut, kann jedoch auch sehr aufgebracht werden. [X.] scheut er nicht. Seine eigenen Schwächen erkennt er nur bedingt. Die Planung seiner eigenen Arbeit hat Mängel. Viele der beanstandeten Verfahren hat er entweder gar nicht oder in nicht mehr vertretbaren [X.]räumen
bearbei-tet; er hat auf seinem Dienstzimmer wiederholt Akten über Monate hinweg angesammelt. [X.] wirkt er nachhaltig nur unter Aufsicht entgegen; mitunter verweigert er auch die Erledigung aus Gründen der Voreingenommen-heit. Größeren Belastungen ist er nur bei unverhältnismäßig großem [X.]aufwand unter Verwendung von Freizeit und auch teilweise seines Urlaubs als Arbeitszeit gewachsen. Hierunter leiden seine Motivation, seine Entschlusskraft und seine
Ent-scheidungsbereitschaft.

Von neuen technischen Arbeitsmitteln macht er Gebrauch.

Hinweise und [X.]atschläge nimmt er nur schwer an. Oft beharrt er auch auf seiner
Ansicht. Herr H.

hat Weisungen sei-ner Abteilungsleitung schriftlich -
auch wiederholt
-
widerspro-chen. Gelegentlich wurden sie von ihm auch ganz ignoriert. Er hat es auch teilweise abgelehnt, sein dienstliches Verhalten -
6
-
überhaupt mit seiner vorgesetzten Abteilungsleiterin zu [X.].

[X.] Soziale Kompetenz:

Staatsanwalt ([X.].a.P.) H.

besitzt eine charakterlich nicht zu beanstandende Persönlichkeit; er ist hilfsbereit. Er verhält sich [X.] gegenüber auch kollegial. Herr H.

drückt sich im Allgemeinen klar aus und gibt seine Kenntnisse weiter. Er neigt aber zum Widerspruch und will [X.]echt behalten.
Um einen Ausgleich oder einen Kompromiss
ist er dann nicht bemüht.

IV. Führungs-
und Leitungskompetenz:

Seine schriftlichen Ersuchen und sonstigen Anweisungen sind hinreichend deutlich. Allerdings stoßen seine Anordnungen bei den Ermittlungsbeamten teils auf Unverständnis. Es ge-lingt ihm ihnen gegenüber dann auch nicht, seinen
eigenen Standpunkt überzeugend zu vermitteln, zumal er bei [X.] [X.]ückfragen weniger erläuternd als anweisend auftritt.

Der Beamte kann überhaupt nur unter strenger Dienst-
und Fachaufsicht seinen Aufgaben gerecht werden. Im Hinblick auf die in seiner Stellung vorausgesetzte selbstverantwortli-che Arbeitsweise bietet er nach persönlicher und fachlicher Eignung auf Dauer nicht die Gewähr,
die an das Amt des Staatsanwalts gestellten Anforderungen in der erforderlichen Weise zu erfüllen. Herrn H.

ist seit seinem Amtsantritt mehrfach durch [X.] die Chance gegeben [X.], seine Fähigkeiten -
auch unter Anleitung und Hilfestel-lung anderer Abteilungsleiter
-
weiter zu entwickeln. Diese Möglichkeit hat er letztlich nicht genutzt. Die notwendige Ent-wicklung, aber auch das Abstellen von auftretenden Schwä-chen konnte nicht festgestellt werden.

Die Fähigkeiten und Leistungen des Dezernenten sind

unterdurchschnittlich."

-
7
-

Die gegen diese Beurteilung, der der [X.] [X.] in einer Zusatzbeurteilung vom 26.
Juli 2006 nicht entgegen
trat,
erho-bene Klage
wies das Verwaltungsgericht [X.]
durch rechtskräftiges Ur-teil
vom
13.
Juli 2007 ab.

Der Antragsgegner
entließ den Antragsteller durch Verfügung vom 9.
November 2006 nach §
22 Abs.
2 Nr.
1 D[X.]iG
mit Ablauf des Monats Dezember 2006 aus dem Justizdienst des [X.]. Zur Begründung führte er aus: "Nach
den Inhalten
der Beurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts

vom 06.06.2006
und der Zusatzbe-urteilung des Generalstaatsanwalts in [X.]
vom 26.07.2006 haben Sie sich innerhalb der seit dem 08.01.2003 andauernden Probezeit
für das Amt des Staatsanwalts
nicht bewährt. Insbesondere Ihre fachlichen
Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen und dem Berufsbild des Staatsanwalts. Ich bin daher gehalten, Sie aus dem Justizdienst
des [X.]
zu entlassen."

Den Widerspruch des Antragstellers gegen die Entlassungsverfü-gung wies der Antragsgegner am 7.
Dezember 2006 zurück. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung an.
Auf Antrag des Antragstellers stellte das [X.] die aufschiebende Wirkung
wieder her. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antrags-gegners
wies der [X.]shof zurück.

Am 2.
Januar 2007 hat der Antragsteller beim [X.] den Antrag gestellt, die Entlassungsverfügung
vom 9.
November 2006 und den Widerspruchsbescheid
vom 7.
Dezember 2006 aufzuheben. Zur [X.] hat er
ausgeführt, da er am 8.
Januar 2003 ernannt worden 4
5
6
7
-
8
-
sei, sehe §
22 Abs.
2 D[X.]iG
eine Entlassung mit Ablauf des Monats [X.] nicht vor. Die der Entlassung zugrunde liegende Personal-
und Befähigungsnachweisung vom 6.
Juni 2006 sei rechtsfehlerhaft. Auch die den Gegenstand der Disziplinarverfügung
bildenden Vorwürfe, die lediglich zur Verhängung eines Verweises geführt
hätten, rechtfertig-ten die Entlassung nicht.

Das [X.] hat durch Urteil vom 6.
Dezember 2007 die [X.]
vom 9.
November 2006 und den Widerspruchsbe-scheid vom 7.
Dezember 2006 aufgehoben. Zur Begründung hat es [X.],
eine Entlassung gemäß §
22 Abs.
2 Nr.
1 D[X.]iG
setze voraus, dass ein [X.] auf Probe für das [X.]amt nicht geeignet sei. Eine dahingehende Entscheidung
habe der Antragsgegner aber nicht getrof-fen. Er halte den Antragsteller nur als Staatsanwalt für ungeeignet. [X.] komme es angesichts des klaren Wortlauts des §
22 Abs.
2 Nr.
1 D[X.]iG
nicht an.

Auf die Berufung des Antragsgegners hat der [X.]shof
durch Beschluss vom 24.
Juli 2008 das Urteil des [X.]s aufge-hoben
und den Antrag des Antragstellers
mit der Maßgabe zurückgewie-sen, dass die Entlassung zum 8.
Januar 2007 wirksam werde.

Durch Verfügung vom 22.
Mai 2009 entließ der Antragsgegner den Antragsteller [X.], nunmehr gemäß §
22 Abs.
3 D[X.]iG. Diese Entlassungsverfügung und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid hob das [X.] durch Urteil
vom 29.
Juni 2010 auf. Über die hier-gegen gerichtete Berufung des Antragsgegners ist noch nicht entschie-den.
8
9
10
-
9
-

Im vorliegenden Verfahren hat der erkennende Senat die Ent-scheidung des [X.]shofes vom 24.
Juli 2008 durch Urteil vom 24.
September 2009 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache an den [X.]shof zurückverwiesen.

Dieser hat durch Beschluss vom 5.
August 2010 das Urteil des [X.]s abgeändert und den Antrag des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entlassung zum 8.
Januar 2007 wirksam werde. Zur Begründung hat der [X.]shof ausgeführt, die formellen Voraussetzungen des §
22 Abs.
2 Nr.
1 D[X.]iG seien erfüllt. Der gesetzlich nicht vorgesehene Entlassungszeitpunkt stehe dem nicht entgegen, da eine Umdeutung der Entlassung zum nächst möglichen [X.]punkt, d.h. zum
8.
Januar 2007, zulässig sei. Die Entlassungsverfü-gung sei auch materiell rechtmäßig. Der Antragsgegner habe den Begriff der Eignung nicht verkannt. Die von ihm angeführten Gründe trügen das Urteil der "Nichteignung" für das Amt des Staatsanwalts und für das [X.]amt. Dafür sei maßgeblich, dass der Antragsteller dem Arbeitsan-fall nicht gewachsen sei, einfachere Verfahren vorziehe und komplizierte Verfahren längere [X.] unbearbeitet lasse. Hinzu komme, dass er in sei-ner Arbeitsweise
die erforderliche Objektivität
vermissen lasse.
Der [X.] habe sich zwar in der Entlassungsverfügung
und dem [X.] nur zur Nichteignung des Antragstellers für das Amt des Staatsanwalts und nicht zur Nichteignung für das [X.]amt geäu-ßert. Er habe dies aber in der Berufungsbegründung nachgeholt. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Entlassungsverfügung nicht in ihrem Wesen geändert worden sei und auch kein Begründungsmangel im Sinne des §
39 Abs.
1, §
45 Abs.
1 Nr.
2 VwVfG N[X.]W vorliege. Der An-11
12
-
10
-
wendungsbereich dieser Vorschriften sei nicht eröffnet, weil die [X.] den verfahrensrechtlichen Anforderungen des §
39 VwVfG N[X.]W genüge und lediglich materiell-rechtlich die [X.]echtsgründe, die die getroffene Entscheidung sachlich rechtfertigten, verfehle. Dies sei kein Begründungsmangel im Sinne des §
39 VwVfG N[X.]W, sondern eine objektiv unrichtige Begründung. Die gegebene Begründung trage aber auch die Beurteilung der Nichteignung für das [X.]amt. Diese in der Berufungsbegründung zum Ausdruck gebrachte Beurteilung sei auch keine rechtlich relevante Wesensänderung der Entlassungsverfügung. Der Antragsgegner sei auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, sondern habe seiner Entscheidung die rechtskräftigen dienstlichen Beurteilungen vom 6.
Juni und 26.
Juli 2006 zugrunde legen dürfen. Ein Ermessensfehler liege nicht vor.

Mit der zugelassenen [X.]evision verfolgt der Antragsteller sein Be-gehren weiter. Wegen seines Vorbringens wird auf seine Schriftsätze vom 18.
Oktober und 18.
November 2010 verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des [X.]shofs
für [X.] bei dem [X.] vom 5.
August 2010
aufzuheben und die Berufung des Antragsgegners zurückzuweisen, hilfs-weise, den angefochtenen Beschluss
aufzuheben und die [X.] an den [X.]shof für [X.] bei dem [X.] zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

die [X.]evision zurückzuweisen.

13
14
15
-
11
-

Wegen seines Vorbringens
wird auf den Schriftsatz vom 4.
November 2010
verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige (§
78 Nr.
4, §
79 Abs.
2, §
80 Abs.
2 D[X.]iG) [X.]evision ist unbegründet.

I.

Die
auf §
22 Abs.
2 Nr.
1 D[X.]iG gestützte Entlassung des [X.] aus dem [X.]verhältnis auf Probe ist rechtlich nicht zu bean-standen.

1. Die
formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.

Die Entlassungsverfügung ist dem Antragsteller unter Beachtung der Frist von sechs Wochen vor dem [X.] (§
22 Abs.
5 D[X.]iG) am 13.
November 2006 ausgehändigt worden.

Die Entlassung erfolgte zum Ablauf des vierten Jahres nach seiner Ernennung zum [X.] auf Probe. Allerdings konnte der Antragsteller, der am 8.
Januar
2003 zum [X.] auf Probe ernannt worden ist, nicht, wie es in der Entlassungsverfügung heißt, mit Ablauf des Monats [X.], sondern erst zum 8.
Januar 2007 entlassen werden. Inso-weit hat das Berufungsgericht aber rechtsfehlerfrei eine Umdeutung vor-genommen. Eine Entlassung zu einem unzulässigen Termin kann als 16
17
18
19
20
21
-
12
-
Entlassung zum nächst zulässigen Termin angesehen werden, wenn ihr der Wille der Entlassungsbehörde zugrunde liegt, das [X.]verhältnis zum nächst zulässigen Termin zu beenden ([X.], Urteil
vom 14.
September 1967 -
[X.]iZ([X.]) 2/67, [X.]Z
48, 273, 278
f.). Ein solcher Wille liegt hier vor, weil der Antragsgegner entgegen der Auffassung der [X.]evision nicht an dem unzulässigen Entlassungsdatum festgehalten, sondern in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20.
April 2007 aus-drücklich erklärt hat, dass die Entlassung des Antragstellers auf jeden Fall erfolgen sollte und deshalb im Wege der Auslegung oder Umdeutung von einer Entlassung zum nächst möglichen Termin, also zum 8.
Januar 2007, auszugehen sei.

2. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.]s des [X.] stellt die Entscheidung der Frage, ob ein [X.] auf Probe für das [X.]ich-teramt geeignet ist (§
22 Abs.
2 Nr.
1 D[X.]iG), einen Akt wertender Er-kenntnis dar. Dieser gewährt dem Dienstherrn einen
Beurteilungsspiel-raum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Be-griff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde ge-legt worden ist, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind ([X.], Urteile vom 24.
November 1970 -
[X.]iZ([X.]) 1/69, D[X.]iZ
1971, 91
f., vom 25.
August 1992 -
[X.]iZ([X.]) 2/92, Umdruck S.
8 und vom 22.
September 1998 -
[X.]iZ([X.]) 2/97, D[X.]iZ
1999, 141, 143; vgl. allgemein zu
normativ eröffneten Beur-teilungsspielräumen von Behörden: [X.] 88, 40, 56; 103, 142, 156
f.).
22
23
-
13
-

aa) Entgegen der Auffassung der [X.]evision hat der Antragsgegner den Begriff der Eignung nicht verkannt.
Er setzt sich in der [X.] und dem Widerspruchsbescheid zwar nicht ausdrücklich mit der Eignung des Antragstellers für das [X.]amt, sondern nur mit der für das Amt des Staatsanwalts auseinander. In der [X.]echtsprechung des [X.]s des [X.] ist aber anerkannt, dass die Ungeeignetheit eines im staatsanwaltschaftlichen Dienst erprobten [X.]s auf Probe allein aufgrund seiner Nichteignung als Staatsanwalt ohne zusätzliche Erprobung in einem [X.]dezernat festgestellt werden kann ([X.], Ur-teile vom 24.
November 1970 -
[X.]iZ([X.]) 1/69, D[X.]iZ 1971, 91, 92 und vom 26.
August 1991 -
[X.]iZ([X.]) 7/90, Umdruck S.
8).

Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei darauf abge-stellt, dass die im staatsanwaltschaftlichen Dienst festgestellte selektive Arbeitsweise und die mangelnde Objektivität des Antragstellers ungeach-tet des unterschiedlichen Statusrechts und der Weisungsgebundenheit des Staatsanwalts die Ungeeignetheit auch für das [X.]amt [X.]. Eine funktionsfähige [X.]echtspflege, die
der Staat zu gewährleisten hat, erfordert [X.], die bereit und in der Lage sind, die ihnen übertra-genen Aufgaben eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der [X.] zügig zu erledigen ([X.], Urteile vom 1.
März 1976 -
[X.]iZ([X.]) 2/75, D[X.]iZ 1976, 317, 318 und vom 22.
September 1998 -
[X.]iZ([X.]) 2/97, D[X.]iZ 1999, 141, 143). An das Pflicht-
und Verantwor-tungsbewusstsein sowie an die Einsatzbereitschaft eines [X.]s sind angesichts der richterlichen Unabhängigkeit, die die Einflussmöglichkei-ten des Dienstherrn erheblich einschränkt, hohe Anforderungen zu stel-len. Ein [X.], der vornehmlich einfache Verfahren fördert und Verfah-24
25
-
14
-
ren mit höherem Schwierigkeitsgrad, größerem Umfang und größerer Bedeutung nur verzögert bearbeitet und außerdem nicht frei von [X.] und Vorurteilen gegenüber Verfahrensbeteiligten ist, wird diesen Anforderungen nicht gerecht und ist für die Ernennung zum [X.]ich-ter auf Lebenszeit nicht geeignet.

Diese Beurteilung hat der Antragsgegner selbst in Wahrnehmung seines [X.] vorgenommen. Er hat in der [X.] vom 9.
November 2006 durch die Bezugnahme auf die [X.] Beurteilung vom 6.
Juni 2006
und
im Widerspruchsbescheid vom 7.
Dezember 2006 zum Ausdruck gebracht, dass die bezeichneten [X.], insbesondere die selektive Arbeitsweise und die mangeln-de Objektivität des Antragstellers die entscheidenden Gründe für die von ihm ausgesprochene Entlassung sind. Diese Begründung genügt, unge-achtet des Umstandes, dass der Antragsgegner
in der Entlassungsverfü-gung und dem Widerspruchsbescheid zunächst nicht auf die Eignung für das [X.]amt, sondern auf die Eignung für das Amt des Staatsanwalts abgestellt hat, den verfahrensrechtlichen Anforderungen des §
39 VwVfG N[X.]W. Der Antragsgegner
hat in der Entlassungsverfügung und dem [X.] keinen falschen Beurteilungsmaßstab zugrunde ge-legt. Vielmehr war bereits im [X.]punkt dieser Bescheide offenkundig, dass die fehlende Objektivität und die selektive Arbeitsweise des [X.] die
Ungeeignetheit auch für das [X.]amt begründen. Die [X.] Erwähnung der Ungeeignetheit für das [X.]amt in der Be-rufungsbegründung stellt deshalb weder eine Wesensänderung noch ei-nen Neuerlass der Entlassungsverfügung dar, sondern bringt lediglich die bereits aufgrund der in der Entlassungsverfügung und dem Wider-26
-
15
-
spruchsbescheid bezeichneten Eignungsmängel offen zutage liegende Ungeeignetheit für das [X.]amt erneut zum Ausdruck.

bb) Der Antragsgegner ist auch nicht von einem unrichtigen oder unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Er durfte der [X.] die dienstliche Beurteilung des Leitenden Ober-staatsanwalts

vom 6.
Juni 2006 und die Zusatzbeurteilung des Generalstaatsanwalts in [X.] vom 26.
Juli
2006 zugrunde legen (vgl. [X.], Urteil vom 13.
November 2002 -
[X.]iZ([X.]) 5/01,
D[X.]iZ 2004, 211, 212). Die gegen diese Beurteilungen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage des Antragstellers ist rechtskräftig abgewiesen worden. Die [X.]evi-sion erhebt gegen die Beurteilungen auch keine Einwände mehr.

b) Die Entlassung beruht, wie der Senat bereits in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 24.
September 2009 -
[X.]iZ([X.]) 6/08
-
zum Ausdruck gebracht hat, nicht auf einem Ermessensfehler.

3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Personalrat der [X.] bei der Generalstaatsanwaltschaft

an der Entlassung des Antragstellers zu beteiligen war, wie die [X.]evision meint. Seine Beteili-gung hat, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt,
jedenfalls stattgefunden. Der Antragsgegner hat den Personalrat mit Schreiben vom 2.
November 2006 über die beabsichtigte Entlassung unterrichtet. Der Personalrat hat durch seine Vorsitzende am 6.
November 2006 [X.], dass er von einer Stellungnahme absehe.

4. Der Antragsgegner hat entgegen der Auffassung der [X.]evision die streitgegenständliche Entlassungsverfügung vom 9.
November 2006 27
28
29
30
-
16
-
durch die weitere Entlassungsverfügung vom 22.
Mai 2009 nicht konklu-dent aufgehoben. Für einen Willen des Antragsgegners, die [X.] vom 9.
November 2006 aufzuheben, fehlt jeder Anhalts-punkt. Der Antragsgegner hat vielmehr dadurch, dass er den vorliegen-den [X.]echtsstreit auch nach der weiteren Entlassungsverfügung vom 22.
Mai 2009 weiter betrieben hat, unmissverständlich zum Ausdruck ge-bracht, dass er an der Entlassungsverfügung vom 9.
November 2006 festhält. Die Einwände der [X.]evision gegen die [X.]echtsprechung des [X.] ([X.] 232 §
30 [X.] Nr.
7 und §
31 [X.] Nr.
18), nach der eine vorsorgliche
zweite Entlassung für den Fall, dass die erste Entlassung unwirksam sein oder aufgehoben werden sollte, zu-lässig ist, sind nicht entscheidungserheblich, da sie die Wirksamkeit der zweiten, nicht aber die der hier streitgegenständlichen ersten [X.] betreffen.

-
17
-
II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG, §
154 Abs.
2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ist für das [X.]evisi-onsverfahren entsprechend §
47 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Satz
1, §
52 Abs.
5 Satz
1 Nr.
2 GKG auf 32.779,63

Bergmann
Joeres
[X.]

Safari
Chabestari
Pamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.12.2007 -
DG 1/07 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 05.08.2010 -
2 DGH 1/09 -

31

Meta

RiZ (R) 8/10

15.12.2011

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. RiZ (R) 8/10 (REWIS RS 2011, 386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 386

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.