Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. 3 StR 118/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2934

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]02vom6. Juni 2002in der [X.] gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6. Juni 2002,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]als [X.],Staatsanwältin als Vertreterin der [X.],[X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]sLübeck vom 14. Januar 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmßiger [X.], davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenflschung sowiewegen Urkundenflschung in elf Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die gegen die Verurteilunggerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagtenbleibt ohne Erfolg.1. Der Schuldspruch [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.]. Dies gilt auch, soweit das [X.] den Angeklagten als(Mit)Tter der Urkundenflschungen angesehen hat.Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittter begeht, ist nach den [X.], die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu- 4 -beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte fr die Beurteilung können gefundenwerden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der [X.] und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherr-schaft, so [X.] Durchfrung und Ausgang der Tat maûgeblich von [X.](st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittter 14).Der Tatrichter war sich der Notwendigkeit einer Abgrenzung [X.] und Beihilfe bewuût. Die hierzu angestellten Erwsindzwar kurz, stellen aber noch ausreichend erkennbar darauf ab, [X.] der Ange-klagte, der die Urkunden nicht selbst verflschte, durch deren Entgegennahmevon den Interessenten, die Weitergabe an den [X.], die [X.] nacherfolgter Verflschung und die Einziehung des [X.]lohnes unter [X.] eigenen Anteils maûgeblich an der Tatbegehung mitgewirkt [X.] Auch der [X.] rechtlicher Nachprfung stand. [X.] muûte sich das [X.] unter dem Gesichtspunkt eines bei dernachtrlichen Gesamtstrafenbildung etwa zu ge[X.]den Hrteausgleichsnicht mit dem Umstand auseinandersetzen, [X.] die Strafen aus dem Gesamts-trafenbeschluû des Amtsgerichts [X.] vom 15. Mrz 1999 vollstigerledigt waren und nicht mehr in die zu bildende Gesamtstrafe einbezogenwerden konnten.Nach dem Grundgedanken des § 55 StGB sollen Taten, auf die bei ge-meinsamer Verhandlung die §§ 53, 54 StGB anzuwenden gewesen [X.], beigetrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, so [X.] Tter im Ender-gebnis weder besser noch schlechter gestellt sind. Die Tatsache, [X.] einedurch Vollstreckung erledigte Strafe nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezo-gen werden kann, rt nichts an der Forderung nach einem Ausgleich dersich durch getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile (vgl. BGHSt 31, 102,- 5 -103; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Hrteausgleich 1 jeweils m. w. N.). [X.] kommt indes nur dann in Betracht, wenn in der Erledigung derfrren Strafe tatschlich eine Hrte fr den Angeklagten zu sehen ist. Fr ihnist kein Raum, wenn der Angeklagte durch die Erledigung der an sich ge-samtstrafenfigen Strafe nicht benachteiligt wird. So liegt es im Ergebnis auchhier:Aus der nachtrlichen Gesamtstrafenbildung des [X.] vom 15. Mrz 1999 folgt, [X.] alle Taten, die den dabei einbezoge-nen Einzelstrafen aus drei Urteilen zugrundelagen, vor dem ersten dieser Ur-teile, dem des [X.] vom 12. August 1996, begangen [X.] sind. Vor dem 12. August 1996 liegt auch eine der 17 hier abgeurteiltenTaten des Angeklagten: eine Urkundenflschung, fr die das [X.] eineEinzelstrafe von sechs Monaten vert hat.Wre die Vollstreckung der nachtrlichen Gesamtstrafe aus dem [X.] noch nicht erledigt gewesen, stte das Urteil des[X.] vom 12. August 1996 eine Zsurwirkung entfaltet mitder Folge, [X.] aus den dem [X.] vom 15. Mrz 1999 zu-grundeliegenden Einzelstrafen und dieser Einzelstrafe von sechs Monaten eineneue Gesamtstraftte gebildet werden mssen, [X.]d aus den Einzel-strafen fr die weiteren 16 Taten eine zweite Gesamtstrafe zu bilden [X.].Danach ist ein auszugleichender Nachteil in der Erledigung der [X.] dem [X.] des Amtsgerichts [X.] vom15. Mrz 1999 nicht zu [X.] 6 -Es ist ausgeschlossen, [X.] die im angefochtenen Urteil gebildete Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren (aus Einzelstrafen von einem Jahr und dreiMonaten, ffmal einem Jahr und zwei Monaten, zehnmal sechs Monaten undeinmal drei Monaten) geringer ausgefallen wre, wenn die eine Einzelstrafevon sechs Monaten zu ihrer Bildung nicht tte herangezogen werden können.Es liegt andererseits nahe, [X.] die andere Gesamtfreiheitsstrafe von acht [X.] (Einzelstrafen von einmal sechs Monaten, von zweimal jeweils [X.] Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 50 [X.]) bei [X.] der Einzelstrafe von sechs Monaten höher ausgefallen wre.[X.] [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 118/02

06.06.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. 3 StR 118/02 (REWIS RS 2002, 2934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2934

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