Bundespatentgericht, Urteil vom 06.04.2010, Az. 4 Ni 70/08

4. Senat | REWIS RS 2010, 7838

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent [X.] 43 311

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2010 durch [X.], [X.]. Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 195 43 311 wird für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Rechtsvorgänger der zwischenzeitlich in das [X.] eingetragenen Inhaberin des [X.] [X.] 43 311 (Streitpatent), der [X.]  & Söhne GmbH & Co. KG. Das Streitpatent ist am 21. November 1995 angemeldet worden und betrifft eine [X.] sowie das Verfahren zu deren Herstellung sowie die Verwendung eines Verdickungsmittels zu diesem Zweck und umfasst in der erteilten Fassung 25 Ansprüche, die allesamt angegriffen sind.

2

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, eine [X.] mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents sei im Stand der Technik zum Anmeldungszeitpunkt bereits bekannt und die Merkmale des Verfahrensanspruchs (Anspruch 22 in der erteilten Fassung) zumindest nahe gelegt gewesen. Hierzu beruft sie sich auf folgende Druckschriften:

3

[X.] [X.] 5 339 769

4

NK5 EP 0 585 928 [X.]

5

NK6 [X.] 3 921 581

6

[X.] [X.] 4 949 672

7

[X.] [X.] 4 278 047

8

[X.] [X.] 5 359 961.

9

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent [X.] 43 311 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Ansprüche 1 bis 21 folgende Fassung erhalten:

1. [X.], welche überwiegend aus Wasser festhaltenden [X.] als natürliches organisches Material besteht und [X.] als organisches Verdickungsmittel und Klumpen bildenden, das natürliche organische Material unter Bildung eines Gels zusammenhaltenden Bestandteil umfasst, bei der der Gewichtsanteil an [X.] beim Zusammenmischen der Bestandteile 5 bis 40 % beträgt.

2. [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sie zu mindestens 96 Gewichtsprozent aus natürlich abbaubarem organischem Material besteht.

3. [X.] nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das natürliche organische Material Cellulose, ein Cellulosederivat oder ein Cellulose enthaltendes Material umfasst.

4. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] eine Größenverteilung aufweisen.

5. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] als Mischung aus mehr körnigen und mehr blättchenförmigen Partikeln vorliegen.

6. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] zerkleinerte [X.] umfassen.

7. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die größte Dimension der [X.] zwischen 0,5 und 5 mm liegt.

8. [X.] nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die größte Dimension der [X.] zwischen 1 und 2 mm liegt.

9. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Tensid zur Förderung der Benetzbarkeit des organischen Materials mit der ausgeschiedenen Flüssigkeit umfasst.

10. [X.] nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Tensid in einer Menge von 0,05 bis 1 Gewichtsprozent zugegen ist.

11. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass sie einen alkalischen Bestandteil zur Einstellung eines für die Wirksamkeit des organischen Verdickungsmittels optimalen pH-Wertes enthält.

2 CO 3 enthält.

2 CO 3 ein Anteil an pH-Puffersubstanz zur Bildung eines gepufferten alkalischen Bestandteils zugegen ist.

14. [X.] nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass als pH-Puffersubstanz Borax verwendet ist.

15. [X.] nach Anspruch 13 oder 14, dadurch gekennzeichnet, dass der gepufferte alkalische Anteil in einer Menge von 0,1 bis 1,5 Gewichtsprozent zugegen ist.

16. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass sie folgende Gewichtszusammensetzung aufweist:

60 - 85 % [X.]

38 - 13 % [X.]

0,2 - 0,6 % Tensid

0,05 - 0,3 % NaOH

0,3 - 1,2 % pH-Puffersubstanzen.

17. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass sie als gepresstes Granulat praktisch abriebfrei vorliegt.

18. [X.] nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass die größte Abmessung der Granulatkörner bei mindestens 90 % derselben im Bereich von 2 bis 5 mm und das Verhältnis zwischen der größten und der kleinsten Abmessung unterhalb 5:1 liegen.

19. Verfahren zur Herstellung einer [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] als natürliches organisches Wasser festhaltendes Material mit dem in einer Flüssigkeit dispergierten [X.] in einem Gewichtsanteil an [X.] von 5 bis 40 % beim Zusammenmischen der Bestandteile als organisches Verdickungsmittel benetzt oder darin getaucht und anschließend getrocknet werden, dass die entstandene Masse zu kompakten [X.]n trockenverpresst wird, dass die [X.] durch Schneiden oder Brechen zu einem Granulat zerkleinert werden und dass das zerkleinerte Granulat einer Sichtung zur Ausscheidung zu leichter Partikel unterworfen wird.

20. Die Verwendung von [X.] als natürliches organisches Verdickungsmittel und Klumpen bildender Bestandteil in einer mindestens überwiegend aus [X.] als einem natürlichen organischen Wasser festhaltenden Material bestehenden [X.].

21. Die Verwendung nach Anspruch 20, bei der das [X.] als organisches Verdickungsmittel in einem Mengenanteil von 0,5 bis 100 % der Gesamtmenge der [X.] zugegen ist.

Entscheidungsgründe

[X.]

1. Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich - ungeachtet der nach ihrer Einreichung erfolgten Umschreibung des Streitpatents im [X.] - weiterhin gegen den früheren Patentinhaber, nachdem die Klägerin einen Beklagtenwechsel selbst nicht erklärt noch einem solchen zugestimmt hat.

[X.] ) neuheitsschädlich vorweg genommen. Die Gegenstände der übrigen Ansprüche sind dem hier einschlägigen Fachmann, einem Chemie- oder Verfahrensingenieur mit Diplomabschluss, der üblicherweise mit einschlägigen Entwicklungsarbeiten bei der Herstellung einer [X.] betraut ist (vgl. [X.], Urteil v. 17. November 2009 - [X.]/08 - in juris nachweisbar; [X.] GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger), auf Grund einer Kombination der genannten Druckschrift mit der [X.] ( [X.] ) i. S. d. § 22 Abs. 1 i. [X.] m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 [X.] nahegelegt.

I[X.]

1. Das Streitpatent betrifft eine [X.], ein Verfahren zu deren Herstellung und die Verwendung eines Verdickungsmittels hierfür (Spalte 1, Zeilen 3 bis 6). Die [X.], die in erster Linie für Haustiere, insbesondere Katzen, vorgesehen sein soll, ist gemäß den Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents im Stand der Technik grundsätzlich bekannt, wobei als Trägermaterial in der [X.] besonders auf natürliches organisches, anorganisches mineralisches Material oder eine Mischung aus beidem verwiesen wird (Spalte 1, Zeilen 7 bis 33).

Zusätzlich seien im Stand der Technik aus der Schrift [X.] Mischformen aus Cellulose, deren Derivaten und diese enthaltende Materialien bekannt, denen ein mineralisches Beschwerungsmittel und ein [X.] oder Bindemittel zugesetzt werde, wobei die [X.] organischer, synthetischer oder anorganischer Natur sein könnten (Spalte 1, Zeilen 34 bis 40).

Daneben würden im Stand der Technik Streumittel der bekannten Art mit mindestens einem kapillarförmigem, kleinkörnigem Stoff - vornehmlich aus dem Mineralsektor - gemischt (Spalte 1, Zeilen 41 bis 57), wobei allen Materialien die Wasser festhaltende Eigenschaft zu eigen sei (Spalte 1, Zeilen 58 bis 61). Die [X.] und [X.] aus dem Stand der Technik seien im Zusammenhang mit [X.] aber nur mit mineralischen Stoffen aufgetreten (Spalte 2, Zeilen 37 bis 39), was den Nachteil habe, dass die mineralischen Bestandteile ohne besondere Einwirkung nicht abgebaut würden (Spalte 2, Zeilen 44 bis 46).

2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Patentschrift als Aufgabe der Erfindung, eine [X.] zu schaffen, die weitgehend natürlich abbaubar ist und Klumpen bildet (Spalte 2, Zeilen 47 bis 49).

3. Zur Lösung dieser Aufgabe lehrt der Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung eine [X.] mit folgenden Merkmalen:

1. Die [X.] besteht überwiegend aus Wasser festhaltenden [X.] als natürliches organisches Material.

2. Die [X.] umfasst [X.] als organisches Verdickungsmittel und Klumpen bildenden Bestandteil.

2.1 Das [X.] hält das natürliche organische Material (überwiegend [X.]) unter Bildung eines Gels zusammen.

2.2 Der Gewichtsanteil an [X.] beträgt beim Zusammenmischen der Bestandteile 5 bis 40 %.

Der verteidigte Patentanspruch 19 ist auf ein Verfahren zur Herstellung einer [X.] (nach einem der Ansprüche 1 bis 18) mit den folgenden Verfahrensschritten gerichtet:

[X.] Die [X.] (als natürliches organisches, Wasser festhaltendes Material) werden mit dem in einer Flüssigkeit dispergierten [X.] in einem Gewichtsanteil an [X.] von 5 bis 40 % beim Zusammenmischen der Bestandteile als organisches Verdickungsmittel benetzt.

oder

I': Die [X.] werden in einer Flüssigkeit mit darin dispergiertem [X.] in einem Gewichtsanteil an [X.] von 5 bis 40 % beim Zusammenmischen der Bestandteile als organisches Verdickungsmittel getaucht.

I[X.] Die [X.] werden anschließend getrocknet.

II[X.] Die entstandene Masse wird zu kompakten [X.]n trockenverpresst.

I[X.] Die [X.] werden durch Schneiden oder Brechen zu einem Granulat zerkleinert.

[X.] Das zerkleinerte Granulat wird einer Sichtung zur Ausscheidung zu leichter Partikel unterworfen.

Der verteidigte nebengeordnete Patentanspruch 20 ist auf die Verwendung von [X.] in [X.] gerichtet, wobei das [X.] als natürliches organisches Verdickungsmittel und Klumpen bildender Bestandteil in einer mindestens überwiegend aus [X.] als einem natürlichen organischen, Wasser festhaltenden Material bestehenden [X.] Verwendung finden soll.

Zu dem die maßgeblichen Bestandteile der beanspruchten [X.] beschreibenden Patentanspruch 1 ist festzustellen, dass der durch den Ausdruck "überwiegend" gekennzeichnete Hauptbestandteil dieses Substrats [X.] als natürliches organisches Material darstellt (vgl. Merkmal 1.), d. h., dass der Ausdruck "überwiegend" allein auf den [X.]-Anteil und nicht etwa auf weitere Anteile der [X.] wie Zeilen B. das [X.] bezogen ist.

Die [X.] ist auf den weiteren notwendigen Bestandteil der beanspruchten [X.], nämlich auf [X.] gerichtet, dessen [X.] Wirkung (Merkmal 2.1) und dessen Gewichtsanteil an der Gesamtmenge der [X.] (Merkmal 2.2) beschrieben wird.

Zu der in Merkmal 2.1 beschriebenen Wirkung der Gel-Bildung (Verklumpung usw.) ist noch anzumerken, dass diese erst bei Zutritt von Wasser aus Körperflüssigkeiten der Tiere einsetzt (vgl. allgemein Spalte 2, Zeilen 2 bis 22 und auf [X.] bezogen Spalte 3, Zeilen 8 bis 19).

Unter dem Begriff [X.] versteht das Streitpatent das gemahlene Endosperm der Samen des [X.] Guar-Baums, eine Leguminose mit der taxonomischen Bezeichnung Cyamopsis tetragonoloba (vgl. Spalte 2, Zeilen 60 bis 65).

Das Herstellungsverfahren der in Anspruch 1 und den folgenden Ansprüchen beschriebenen [X.] nach dem verteidigten Patentanspruch 19 beginnt mit alternativ anzuwendenden Verfahrensschritten, nämlich entweder der Benetzung der [X.] mit in Flüssigkeit dispergiertem [X.] (Merkmal [X.]) oder aber alternativ mit dem Tauchen der [X.] in eine entsprechende Flüssigkeit mit darin dispergiertem [X.] (Merkmal I'). Nach Trocknung der [X.] ([X.]) erfolgt eine [X.] zu kompakten [X.]n ([X.][X.]).

Dieser Verfahrensschritt zielt darauf ab, später, d. h. nach weiteren Verfahrensschritten wie Zerkleinerung durch Schneiden oder Brechen (Merkmal I[X.]) und Ausscheidung zu leichter Partikel durch Sichtung (Merkmal [X.]) ein praktisch abriebfreies Granulat ohne Staubanteile herzustellen. Hierdurch soll vermieden werden, dass die [X.] im Fell der Tiere hängen bleibt (vgl. Spalte 4, Zeilen 13 bis 19).

II[X.]

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung ist zwar auf Grund seiner Zweckbestimmung gewerblich anwendbar, er ist jedoch nicht neu.

[X.] ) mit der Bezeichnung "[X.] an Absorbent Composition" betrifft allgemein eine Beschreibung von absorbierenden Materialzusammensetzungen, welche insbesondere als [X.] Verwendung finden können und ein Verfahren zu deren Herstellung (Spalte 1, Zeilen 7 bis 10). Zwar wird als inerte feste Grundsubstanz für die Materialzusammensetzung der hier offenbarten [X.] grundsätzlich Lehm angegeben (Spalte 3, Zeilen 52, 53), wobei hierzu vorzugsweise [X.] Verwendung finden soll (Spalte 3, Zeilen 57, 58). Allerdings werden im Rahmen der [X.] [X.] auch weitere Beispiele für den inerten Feststoffanteil der beschriebenen [X.] gegeben, so dass dieser jedenfalls nicht auf die o. g. Lehm-Arten beschränkt ist. So kann die [X.] nach der [X.] u. a. auch überwiegend aus einem festen partikulären Substrat bestehen, welches durch [X.] gebildet werden kann (vgl. Spalte 3, Zeilen 46 bis 48; "wood chips, [X.], wood flour") und somit auch ein natürliches organisches Material darstellt.

[X.] offenbart.

[X.] natürlich vorkommende Polymere wie Zeilen B. [X.] ("guar gum") (vgl. Spalte 4, Zeilen 1 bis 6 i. [X.] m. Zeilen 13 bis 15 und Anspruch 4). Eine mit "guar gum" beschriebene Substanz ist bereits [X.], wie aus dem schon im Prüfungsverfahren berücksichtigten Lexikon der Hilfsstoffe für Pharmazie etc. 2. Aufl. 1981, Seiten 450 und 451 ersichtlich ist. Damit ist auch Merkmal 2. des geltenden Anspruchs 1 vorbeschrieben, ebenso wie die Funktion, die das [X.] (bei Nässeinwirkung) erfüllt, nämlich das Zusammenhalten des natürlichen organischen Materials unter Bildung eines Gels (Merkmal 2.1), wie aus der Beschreibung der [X.] , Spalte 4, Zeilen 6 bis 8, ersichtlich ist.

Das klumpenbildende Mittel (Bindemittel), welches auch [X.] sein kann, wird gemäß der Entgegenhaltung in einem sehr weiten Wertebereich von 0,01 bis 20 %, bezogen auf das Trockengewicht des festen partikulären Substrats (Zeilen B. [X.]), beigemischt (vgl. Spalte 5, Zeilen 1 bis 3 und Anspruch 7). Damit erreicht der Bindemittelanteil etwa die Mitte des im Streitpatent angegebenen, ebenfalls weit gefassten Bereichs von 5 bis 40 % (vgl. Merkmal 2.2). Somit ist eine hinreichende Überschneidung der beanspruchten Verhältnisanteile von [X.] mit den im Stand der Technik offenbarten Verhältnisanteilen gegeben, was dazu führt, dass dies im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. [X.]Z 95, 295 - Borhaltige Stähle; Benkard/Melullis, [X.], 10. Aufl., § 3 Rdnr. 45 m. w. N.) insoweit als neuheitsschädliche Vorbeschreibung dieses Merkmals (Merkmal 2.2) zu werten ist.

[X.] angegebenen allgemeinen Formulierung "porous inert solid subtrate" die hierzu in der Beschreibung beispielhaft benannten Formen von [X.] "wood chips, [X.], wood flour" und "sawdust" (vgl. Spalte 3, Zeilen 46 bis 48) zu subsumieren, wobei nach dem auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 4 auch [X.] als [X.] eingesetzt werden und dessen Anteil nach dem ebenfalls auf Anspruch 1 der Entgegenhaltung rückbezogenen Anspruch 7 0,01 bis 20 % Gewichtsanteil an der Trockensubstanz des Substrats betragen kann.

[X.] bekannt, weshalb ihm die erforderliche Neuheit gegenüber dem Stand der Technik fehlt.

2. Das Verfahren nach Patentanspruch 19 in der verteidigten Fassung ist zwar auf Grund seiner Zweckbestimmung gewerblich anwendbar und mag auch die erforderliche Neuheit gegenüber dem Stand der Technik aufweisen, jedoch beruht es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.] ([X.] 5 339 769) ist auch ein Verfahren zur Herstellung einer [X.] bekannt geworden, bei dem Zeilen B. auch [X.] (Spalte 3, Zeilen 46 bis 48) als natürliches organisches, Wasser festhaltendes Material mit dem in einer Flüssigkeit (hier: Wasser) dispergierten [X.] in einem Gewichtsanteil an [X.] bis zumindest 20 % beim Zusammenmischen der Bestandteile als organisches Verdickungsmittel benetzt wird (Spalte 4, Zeilen 45 bis 60 der [X.] ). Damit ist ein Verfahren mit dem Verfahrensschritt [X.] gemäß Merkmalsgliederung durch die [X.] vorbeschrieben.

Auch findet sich in der [X.] bereits ein Hinweis auf einen Trocknungsschritt, denn in Spalte 5, Zeilen 9 bis 16 wird die Einstellung des restlichen [X.] der Mischung auf einen Wert ab 0,5 % (vgl. Zeile 12) beschrieben. Somit ist auch eine Trocknung i. S. v. [X.]. bereits verwirklicht.

[X.] nicht im Einzelnen beschrieben. Allerdings findet sich in der [X.] ein Hinweis auf die Verwendung allgemein bekannter Einrichtungen und Methoden der Granulat-Herstellung, um die in der Entgegenhaltung beschriebenen Substrate bzw. Zusammensetzungen als Granulat bereit zu stellen (Spalte 5, Zeilen 58 bis 65).

[X.] unter anderem auch Mischungen aus [X.] und in Flüssigkeit dispergiertem [X.] gemäß Verfahrensschritt [X.] und anschließender Trocknung (Schritt I[X.]) grundsätzlich für die Weiterverarbeitung zu Granulaten geeignet.

[X.] ), ebenfalls bezogen auf u. a. [X.]-haltige [X.], kurz beschrieben, nämlich derart, dass das dort verwendete fasrige Material und dessen wasseraufnehmende Komponenten sowie das Bindemittel (u. a. [X.], vgl. Seite 3 Zeile 29) gemischt werden und die Mischung dann durch eine Trockenverpressung geformt wird, und, so notwendig, geschnitten und gebrochen zu Pellets oder kleinen Stücken verarbeitet wird (Seite 3, Zeilen 41 bis 44 der [X.] ). Diese Textstelle lässt den o. g. Fachmann durch den Hinweis auf die Trockenverpressung (dry-compression molding) bereits zweifelsfrei erkennen, dass das zu bearbeitende Material zumindest im Bedarfsfall vorher getrocknet werden muss (Verfahrensschritt I[X.]), die entstandene Masse anschließend zu kompakten [X.]n (vgl. molding) trocken verpresst wird (Verfahrensschritt II[X.]) und die [X.] durch Schneiden oder Brechen zu einem Granulat zerkleinert werden (Verfahrensschritt I[X.]).

[X.] bereits ein Verfahren beschrieben wird, bei dem [X.] mit dem Verdickungsmittel [X.] benetzt (Schritt [X.]) und anschließend getrocknet werden (Schritt I[X.]), wobei bereits auf die Möglichkeit der Granulierung eines derartigen Gemisches hingewiesen wird. Somit ist der maßgebliche Fachmann veranlasst, die Granulierung mit dem in [X.] vorgezeichneten, ebenfalls für die Herstellung von [X.] beschriebenen Verfahren vorzunehmen, welches entsprechend den Schritten I[X.] bis I[X.] des Patentanspruchs 19 arbeitet.

[X.] und [X.] führt daher zu einem Verfahren, von dem sich das patentgemäße Verfahren lediglich formal durch den letzten Verfahrensschritt [X.] unterscheidet, wonach das zerkleinerte Granulat einer Sichtung zur Ausscheidung zu leichter Partikel unterworfen wird, denn ein derartiger Verfahrensschritt wird expressis verbis nicht beschrieben.

[X.] darauf hingewiesen, dass die Staubentwicklung einer granulierten [X.] beim Gebrauch stark reduziert sein muss (Spalte 3, Zeilen 12, 13 und 27 bis 29). Eine Staubentwicklung setzt aber immer dann ein, wenn das Granulat zu viele kleine und leichte Partikel enthält. Angesichts dieser Vorgabe stellt es für den eingangs näher bezeichneten Fachmann lediglich eine einfache handwerkliche Maßnahme dar, zu leichte Partikel aus dem Granulat auszuscheiden. Die hierzu geeigneten Verfahren der Sichtung (Zeilen [X.]) sind dem einschlägigen Fachmann geläufig und werden demgemäß in der [X.] auch nicht näher beschrieben oder benannt (vgl. Spalte 4, Zeilen 42 bis 46 der [X.]). Eine Sichtung nach Trockenverpressung und -zerkleinerung stellt ferner bereits dann eine selbstverständliche Maßnahme dar, wenn das Endprodukt staubfrei vorliegen soll.

[X.] und [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3. Die Verwendung von [X.] gemäß Patentanspruch 20 in der verteidigten Fassung ist zwar auf Grund ihrer Zweckbestimmung gewerblich anwendbar, sie ist jedoch nicht neu.

[X.] bereits vollumfänglich vorbeschrieben (Spalte 3, Zeilen 46 bis 48 und Spalte 4, Zeilen 1 bis 15).

Die beanspruchte Verwendung von [X.] gemäß Patentanspruch 20 ist daher gegenüber dem Stand der Technik nicht mehr neu.

4. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen [X.] 2 bis 18 sowie der auf Patentanspruch 20 rückbezogene Patentanspruch 21, jeweils in der verteidigten Fassung enthalten keine Merkmale von eigenständiger patentbegründender Bedeutung.

[X.] (vgl. Spalte 3, Zeilen 46 bis 48 und Spalte 4, Zeilen 13 bis 15). Das Merkmal des Patentanspruchs 9, wonach die [X.] ein Tensid zur Förderung der Benetzbarkeit des organischen Materials mit der ausgeschiedenen Flüssigkeit umfasst, ergibt sich aus der [X.] in Verbindung mit der von der Klägerin noch genannten [X.] ([X.] 4 278 047) (vgl. dort Spalte 2, Zeilen 26 bis 31). Die Merkmale der Patentansprüche 11 bis 14 sind auf einen alkalischen Bestandteil in der [X.] zur Einstellung eines für die Wirksamkeit des organischen Verdickungsmittels optimalen pH-Wertes gerichtet (Anspruch 11) bzw. auf die Benennung derartiger puffender Substanzen (Ansprüche 12 bis 14). Derartige Maßnahmen und Substanzen werden für eine [X.] enthaltende [X.] bereits durch die von der Klägerin ebenfalls noch ins Verfahren eingeführten Druckschrift [X.] ([X.] 5 359 961) vorweg genommen bzw. nahe gelegt (Spalte 5, Zeile 64 bis Spalte 6, Zeile 21).

Für die Merkmale der verbleibenden [X.] hat der Beklagte keine patentbegründende Bedeutung mehr geltend gemacht. Eine solche kann auch der Senat in diesen Patentansprüchen nicht erkennen. Somit teilen die [X.] in der verteidigten Fassung das Schicksal ihrer jeweiligen tragenden Ansprüche 1 und 20, denen sie nachgeordnet sind.

I[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. [X.] m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. [X.] m. § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 70/08

06.04.2010

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 06.04.2010, Az. 4 Ni 70/08 (REWIS RS 2010, 7838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7838

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