Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 15/21

2. Senat | REWIS RS 2021, 3861

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) bei unzureichender Begründung gem §§ 23 Abs 1 S 2, 96a Abs 2 BVerfGG - hier: Nichtanerkennungsbeschwerde der "KaiPartei" unzulässig


Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Anerkennung als [X.] für die Wahl zum [X.] Bundestag.

2

1. Am 9. Juli 2021 stellte der [X.] fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als [X.] für die Wahl zum [X.] Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 [X.] seien nicht erfüllt, da die Beteiligungsanzeige nicht von drei Mitgliedern des [X.] unterzeichnet gewesen sei, kein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes geführt worden sei und keine Nachweise über [X.]tagsbeschlüsse zu Satzung und Programm eingereicht worden seien.

3

2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin, nachdem sie sich bereits mit Schreiben vom 9. Juli 2021 noch vor der Entscheidung des [X.]es an das Gericht gewandt hatte, am 13. Juli 2021 Beschwerde erhoben. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 9. Juli 2021 im Wesentlichen vor, dass die vom [X.] gerügten Formalien nicht hätten erfüllt werden müssen, da die [X.]gründung und politische Willensbildung frei seien. Ihr Vorstand sei satzungsgemäß. Er müsse nicht gewählt werden. Die Satzung sei durch den satzungsgemäßen Vorstand bestätigt worden. Gleiches gelte für das [X.]programm. Ein Hervortreten in der Öffentlichkeit sei der Beschwerdeführerin verwehrt worden, da der [X.] von ihr vorgelegte Gesundheitsinformationen nicht veröffentlicht habe. Im Übrigen hätten die Feststellungen des [X.]es wegen [X.]lichkeit seiner Mitglieder keine Gültigkeit.

4

3. Dem [X.] ist gemäß § 96b [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der [X.] hat unter dem 16. Juli 2021 im Wesentlichen die Begründung des [X.]es zur Ablehnung der Beschwerdeführerin wiederholt. Die Nichtanerkennungsbeschwerde sei unbegründet. Die Beschwerdeschrift biete keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.

5

4. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihr Vorbringen wiederholt und vertieft.

6

Eine Vorlage verfahrensrelevanter Unterlagen ist nicht erfolgt.

7

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig, ohne dass es auf die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung der Beschwerdeführerin ankommt. Die Beschwerde entspricht nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 [X.]. Danach hat die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des [X.]es auseinanderzusetzen und die "erforderlichen" Beweismittel vorzulegen (vgl. BTDrucks 17/9391, [X.] und [X.], Beschluss des [X.] vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 4/17 -, Rn. 8). Daran fehlt es.

8

Der [X.] hat die Beschwerdeführerin nicht als [X.] anerkannt, weil die Beteiligungsanzeige nicht von drei Mitgliedern des [X.] unterzeichnet gewesen sei und keine Nachweise über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sowie über [X.]tagsbeschlüsse zu Satzung und Programm eingereicht worden seien. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 [X.] muss die Beteiligungsanzeige von mindestens drei Mitgliedern des [X.], darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine [X.] keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten [X.]organisation an die Stelle des [X.]. Nach § 18 Abs. 2 Satz 5 [X.] sind der Beteiligungsanzeige die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der [X.] sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen. Fehlen diese Anlagen, liegt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 [X.] ein Mangel vor, der nur bis zum Ablauf der Anzeigefrist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] behebbar ist (§ 18 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist; wird sie versäumt, ist die Teilnahme an der Wahl mit den besonderen Rechten einer [X.] versperrt (vgl. [X.], Beschlüsse des [X.] vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 6/13 -, Rn. 7 sowie vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 4/17 -, Rn. 9).

9

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung des [X.]es zu begründen. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass die Beteiligungsanzeige lediglich durch den [X.]gründer unterschrieben wurde, was durch die Akte des [X.]s bestätigt wird. Aus dieser geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin weder die satzungsgemäße Bestellung des [X.] noch die Beschlussfassung über Satzung und Programm durch einen [X.]tag nachgewiesen hat. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die gemäß § 18 Abs. 2 [X.] verlangten Formalien gegen die [X.]enfreiheit verstießen, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, warum die gesetzlichen Formerfordernisse an eine Beteiligungsanzeige den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG widersprechen könnten. Auch versäumt die Beschwerdeführerin es, sich mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]E 3, 383 <404>; 5, 77 <84>; 12, 135 <139>; [X.], Beschluss des [X.] vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 4/17 -, Rn. 9) auseinanderzusetzen.

Meta

2 BvC 15/21

22.07.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 96a Abs 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 15/21 (REWIS RS 2021, 3861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3861

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