Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 13/21

2. Senat | REWIS RS 2021, 3879

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Versäumung der der Frist für die Eingabe der Beteiligungsanzeige gem § 18 Abs 2 S 1 BWahlG beim Bundeswahlleiter nicht heilbar - hier: Erfolglose Nichtanerkennungsbeschwerde der "Lospartei (LOS)"


Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum [X.] Bundestag.

2

1. Mit E-Mails vom 20. und 21. Juni 2021 zeigte die Beschwerdeführerin ihre Beteiligung an der Wahl zum [X.] Bundestag an. Das von drei Personen unterschriebene Original der Beteiligungsanzeige ging am 24. Juni 2021 beim [X.] ein.

3

2. Der [X.] wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juni 2021 darauf hin, dass die Beteiligungsanzeige aus verschiedenen Gründen die formellen Anforderungen des § 18 Abs. 2 [X.] nicht erfülle.

4

3. In seiner Sitzung vom 9. Juli 2021 stellte der [X.] fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum [X.] Bundestag anerkannt wird. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 [X.] seien nicht erfüllt, da die Beteiligungsanzeige nicht im Original eingegangen, die Anzeige nicht von drei Mitgliedern des [X.] unterzeichnet gewesen, kein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes geführt und weder ein schriftliches Programm noch ein Nachweis der Beschlussfassung über die eingereichte Satzung vorgelegt worden sei.

5

4. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juli 2021, eingegangen beim [X.] am selben Tag, Beschwerde eingelegt, die von einer namentlich genannten Person ohne Bezeichnung ihrer Funktion für die Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde. Darin wird ausgeführt, dass zugunsten der Beschwerdeführerin von einer Zugangsfiktion ausgegangen werden müsse, da sie die Beteiligungsanzeige 72 Stunden vor Fristablauf abgeschickt habe. Außerdem habe der [X.] sein Postfach nicht rechtzeitig geleert, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass ihre Beteiligungsanzeige rechtzeitig eingegangen sei. Jedenfalls sei verfassungsrechtlich eine Heilung der [X.] geboten, wenn sie unverschuldet sei und die Beteiligungsanzeige schnellstmöglich nach Fristablauf eingereicht werde.

6

5. Dem [X.] ist gemäß § 96b [X.] Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. In seinem Schreiben vom 16. Juli 2021 weist der [X.] erneut auf die Formfehler der Beteiligungsanzeige hin, die im Rahmen der Sitzung vom 9. Juli 2021 festgestellt worden sind.

7

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist nicht als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum [X.] Bundestag anzuerkennen. Sie hat ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht angezeigt.

8

1. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] müssen Parteien, die im [X.] oder einem [X.] seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, ihre Beteiligung an der Wahl bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl dem [X.] schriftlich angezeigt haben.

9

2. Das ist hier nicht der Fall. Die vorab per E-Mail übersandte Beteiligungsanzeige war mangels Schriftform nicht geeignet, die Frist zur Anzeige der Wahlbeteiligung zu wahren. Das Original der Beteiligungsanzeige ist beim [X.] nicht rechtzeitig eingegangen.

a) Zur Wahrung der Anzeigefrist war die am 20. und 21. Juni 2021 per E-Mail versandte Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin nicht geeignet.

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Schriftlichkeit bedeutet gemäß § 54 Abs. 2 [X.], dass die Anzeige persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen und im Original vorzulegen ist. Die Erforderlichkeit der persönlichen und handschriftlichen Unterzeichnung der Beteiligungsanzeige von mindestens drei Mitgliedern des [X.], darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, wird zudem in § 18 Abs. 2 Satz 3 [X.] verlangt.

Diesen Anforderungen wird die per E-Mail versandte Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin vom 20. und 21. Juni 2021 nicht gerecht. Die E-Mails sind weder handschriftlich unterzeichnet noch wird mit ihnen das Original der Beteiligungsanzeige, inklusive der erforderlichen Unterlagen, übermittelt.

b) Die formgerecht eingegangene Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin wahrt die in § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehene Frist nicht.

Die Wahl zum [X.] Bundestag findet am 26. September 2021 statt, sodass die Frist zur Beteiligungsanzeige gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] am 21. Juni 2021, 18:00 Uhr ablief. Das Original der Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin ist beim [X.] am 24. Juni 2021 und damit nach Fristablauf eingegangen.

Die Verspätung der Eingabe der Beteiligungsanzeige ist auch nicht heilbar. § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 Nr. 1 [X.] ordnet für den Mangel in der Form der Beteiligungsanzeige eine Ausschlussfrist an. Die Nachholung der formgerechten Eingabe kann die [X.] daher nicht ungeschehen machen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt auch wegen § 54 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht in Betracht.

Ob gleichwohl, wie die Beschwerdeführerin meint, von [X.] wegen eine Heilung für den Fall der unverschuldeten [X.] in Betracht gezogen werden könnte, bedarf keiner Erörterung, weil die Beschwerdeführerin keine Entschuldigungsgründe vorträgt oder nachweist.

Meta

2 BvC 13/21

22.07.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 18 Abs 2 S 1 BWahlG, § 18 Abs 2 S 3 BWahlG, § 18 Abs 3 S 3 BWahlG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 13/21 (REWIS RS 2021, 3879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3879

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