Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2010, Az. VIII ZR 228/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1356

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[X.] [X.] ZR 228/08
vom 16. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie [X.] Achilles und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juli 2008 aufgehoben, soweit die Klage betreffend den [X.] des [X.] nach § 89b HGB in Höhe von 213.485,03 • abgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das [X.] wird auf 213.485,03 • festgesetzt. Gründe: Die Parteien streiten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur noch über die vom Kläger begehrte Zahlung eines [X.]s gemäß § 89b HGB. 1 Die Beklagte ist Handelsvertreterin für Werkzeugmaschinen. Am 15. März/9. Juli 1999 schlossen die Parteien einen Unterhandelsvertretervertrag ab, nach welchem dem Kläger das [X.] [X.]/ [X.], das vorher von anderen Personen bearbeitet worden war, [X.] - 3 - sen wurde. Der Kläger sollte von sämtlichen direkten und indirekten Verkaufs-geschäften in seinem Verkaufsgebiet 50 % der von der Beklagten verdienten Provisionen erhalten. Am 1. Oktober 1999 nahm der Kläger seine Tätigkeit auf. 3 Nachdem es im Februar 2004 zu Unstimmigkeiten zwischen den [X.] gekommen war, kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag am 14. Mai 2004 zum 31. Dezember 2004. Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich unter anderem im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2004 über sämtliche provisionspflichtigen Geschäf-te sowie deren Ausführung und anschließende Zahlung eines sich daraus erge-benden [X.]s begehrt. Nach Erteilung des Buchauszugs durch die Beklagte hat der Kläger seinen Ausgleichsanspruch zuletzt auf 213.485,03 • beziffert. 4 Der Kläger hat seiner Berechnung das [X.] als Basisjahr zu [X.] gelegt, da er seine Provisionseinnahmen im Jahr 2004 angesichts der be-sonderen Umstände des Falles für nicht repräsentativ hält. Er hat vorgetragen, dass er sämtliche Kunden, mit denen während seiner Tätigkeit in seinem Ver-tretungsgebiet Geschäfte getätigt worden seien, der Beklagten als (Unter-) Vertreter vermittelt habe. Bei 43 im Einzelnen benannten Kunden handele es sich um Neukunden, die er geworben habe; diese seien auch alle als [X.] einzustufen. Zum Beweis hierfür hat der Kläger für jeden der 43 Kunden einen Zeugen benannt. In der vorliegenden Branche, in der die Abschreibungs-dauer sowie die Lebensdauer einer Maschine (als Investitionsgut) acht Jahre betrage, gebe es keine Laufkundschaft, zumal sich die Kunden auch während der Betriebszeit bei Problemen mit der Beklagten auseinandersetzen müssten. Diesen Vortrag hat der Kläger unter [X.] gestellt. 5 - 4 - Das [X.] hat den Vortrag des [X.] zum Vorliegen von [X.] nach entsprechendem Hinweis zwar für nicht nachvollziehbar gehalten, da der Kläger den [X.] nicht als [X.] der ersten Stun-de" übernommen habe, den Ausgleichsanspruch des [X.] aber nach § 287 ZPO auf 90.000 • geschätzt. Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. 6 Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil betreffend den gel-tend gemachten [X.] abgeändert, die Klage insoweit ab-gewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausge-führt: 7 Der Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB setze voraus, dass der Handelsvertreter neue Kunden geworben habe und die Geschäftsbe-ziehung des Unternehmers zu diesen Kunden im Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages fortbestehe. Eine vom Unternehmer nutzbare fort-dauernde Geschäftsbeziehung gebe es allerdings nur mit Stammkunden, das heißt Kunden, von denen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Nachbe-stellungen zu erwarten seien, nicht jedoch mit [X.]. 8 Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe vorliegend nicht hin-reichend dargelegt, welche Stammkunden er gewonnen habe und welche [X.] Vorteile die Beklagte daraus ziehen könne. Er habe lediglich vorge-tragen, sämtliche - im Einzelnen bezeichnete - Kunden seien entweder [X.] (43 Fälle) oder intensivierte Altkunden (8 Fälle) gewesen, und ersteres unter Zeugenbeweis gestellt. Dies sei jedoch nicht ausreichend, da der Kläger nicht als [X.] der ersten Stunde" eingesetzt worden sei, sondern das ihm überlassene Gebiet auch vorher schon zum Tätigkeitsfeld der [X.] gehört habe. Die Beklagte habe den Vortrag des [X.] bestritten und ins-besondere eine - nachträglich erstellte - Altkundenliste vorgelegt. Ferner habe die Beklagte bei einigen der genannten 43 Kunden einen kausalen Werbebei-trag des [X.] oder die Stammkundeneigenschaft in Abrede gestellt. [X.] dieses substantiierten Vortrags der Beklagten hätte der Kläger näher dar-legen müssen, wie, wann und auf welche Art und Weise er die einzelnen [X.] geworben habe. Die Berufung des [X.] darauf, dass er hierzu keine schriftlichen Unterlagen mehr besitze, könne keine Darlegungs- und Beweiser-leichterung für ihn bewirken. Mangels ausreichenden Sachvortrags sei der an-gebotene Zeugenbeweis nicht zu erheben gewesen, denn es habe sich um ei-nen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt. Unabhängig von der [X.] als solcher hätte vom Kläger ferner dargelegt und bewiesen wer-den müssen, welche der neuen Kunden als Stammkunden anzusehen seien. Das [X.] habe den Ausgleichsanspruch auch nicht nach § 287 ZPO schätzen dürfen, sondern hätte eine Beweislastentscheidung zu Lasten des [X.] treffen müssen. Greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung hätten nicht vorgelegen; diese stelle sich daher als Spekulation dar. 10 Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen rich-tet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]. 11 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des [X.] Urteils, soweit dieses die Klage betreffend den [X.] - gleich abgewiesen hat, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 13 Das Berufungsgericht hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Ge-hör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass es dem vom Kläger für seine Behauptung, er habe in seinem Bezirk für die Beklagte 43 neue Stammkunden geworben, rechtzeitig angetretenen Beweis durch Vernehmung von Zeugen und erforderlichenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen ist, weil es den Vortrag des [X.] zu Unrecht für unsubstantiiert gehalten hat. Wegen der verfassungs-rechtlichen Relevanz dieses Verfahrensfehlers ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO). 1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet ([X.], [X.], 671, 672; [X.], Beschluss vom 12. Juni 2008 - [X.], juris Rn. 5; Urteil vom 2. April 2009 - [X.], [X.] 2009, 410 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - [X.] ZR 212/07, juris Rn. 10). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des [X.] missachtet, wonach ein Beweisantritt für erhebliche, nicht willkürlich ins Blaue hinein aufgestellte Tatsachen nur dann unberücksichtigt bleiben darf, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Ein-zelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse brin-gen kann, oder wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeich-net ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann ([X.], aaO; [X.], Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - [X.], NJW 2005, 2710 unter [X.] a; vom 12. Juni 2008 - [X.], aaO; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - [X.] ZR 212/07, aaO). Die der Beweiserhebung vorgeschaltete Handhabung 14 - 7 - der Substantiierungsanforderungen verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie - wie hier - offenkundig unrichtig ist ([X.], Beschluss vom 12. Juni 2008 - [X.], aaO; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - [X.] ZR 212/07, aaO). 15 a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des [X.] entstanden scheinen zu lassen. Die [X.] näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereig-nisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechts-folgen nicht von Bedeutung sind. Solches kann allenfalls dann bedeutsam wer-den, wenn der [X.] dazu Anlass bietet. Das bedeutet aber nicht, dass derjenige, der ein Recht beansprucht, schon deshalb, weil der Gegner bestrei-tet, gezwungen ist, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wieder-zugeben ([X.], Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - [X.], aaO; vom 12. Juni 2008 - [X.], aaO Rn. 7 f.; vgl. auch [X.], Urteile vom 4. Juli 2000 - [X.], [X.], 3286 unter II 1; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - [X.] ZR 212/07, aaO Rn. 11). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigen die Überle-gungen des Berufungsgerichts nicht die im Berufungsurteil gezogene Schluss-folgerung, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche Stammkunden er geworben habe und welche erheblichen Vorteile der Beklag-ten aus Lieferbeziehungen zu diesen entstünden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts musste der Kläger nicht näher ausführen, wie, wann und auf welche Art und Weise er die einzelnen Kunden geworben hat. Ebenso bedurfte es keines detaillierteren als des gehaltenen Vortrags zur [X.]. 16 - 8 - aa) Der Kläger hat vorgetragen, er habe als ([X.] im Einzelnen benannte Kunden neu geworben. Alle Neukunden seien als Stammkunden einzustufen. In der hier vorliegenden Branche, in der die [X.] sowie die Lebensdauer einer Maschine (als Investitionsgut) acht Jahre betrage, gebe es keine Laufkundschaft, zumal sich die Kunden auch während der Betriebszeit bei auftretenden Problemen mit der Beklagten ausei-nandersetzen müssten. 17 [X.]) Dieser Vortrag zu den neu geworbenen Stammkunden ist schlüssig, denn aus ihm ergeben sich Anspruchsvoraussetzungen nach § 89b Abs. 1 HGB. Dass der Kläger nur bezüglich 18 der 43 behaupteten Neukunden ein oder mehrere dem Erstgeschäft nachfolgende Folgegeschäfte benannt hat, steht der Schlüssigkeit seines Vortrags im Hinblick auf die [X.] aller Neukunden nicht entgegen. Zwar begründet bei - wie vorliegend - langlebigen Wirtschaftsgütern mit einem längeren Nachbestellungsintervall be-reits ein Zweitkauf die Stammkundeneigenschaft (vgl. Senatsurteil vom [X.] 1997 - [X.] ZR 150/96, [X.], 66 unter [X.] a; MünchKommHGB/von [X.], 2. Aufl., § 89b Rn. 67 zum Kauf von Autos und Gabelstap-lern). Ein solcher Zweitkauf während der Dauer des Handelsvertretervertrages ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung der Qualifikation eines Kunden als Stammkunden. Bei langlebigen Wirtschaftsgütern ist anerkannt, dass auch Kunden, die bei Beendigung des [X.] "[X.]" waren, als Stammkunden behandelt werden können, wenn und soweit unter Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten aufgrund einer Schätzprognose innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Vertragsende Wiederholungskäufe zu erwarten sind (sog. potentielle Stammkunden, vgl. [X.] vom 26. Februar 1997 - [X.] ZR 272/95, [X.]Z 135, 14, 19 mwN). Der Kläger hat dazu vorgetragen und unter [X.] gestellt, dass bei den hier gegebenen Investitionsgütern schon aufgrund ihres Preises ein 18 - 9 - Geschäftsabschluss nur zustande komme, wenn der Kunde Vertrauen aufge-baut habe. Ferner hat er auf die Besonderheit hingewiesen, dass sich die [X.] bei Zwischenfällen mit den bereits gelieferten Maschinen in deren achtjäh-riger Laufzeit mit der Beklagten auseinandersetzen müssten, was ebenfalls eine Kundenbindung fördern könne. 19 cc) Die vom Berufungsgericht geforderte weitere Angabe von Details zu der Werbetätigkeit des [X.] ist nicht erforderlich. Dass die Beklagte bezüg-lich 20 der 43 Kunden eine Werbung durch den Kläger und bezüglich 18 der 43 Kunden die [X.] bestritten hat, führte nicht dazu, dass der Tatsachenvortrag des [X.], er habe sämtliche genannten Kunden als Stammkunden neu geworben, unklar wurde. Die Frage, ob die Darstellung des [X.] angesichts der von der Beklagten als Anlage 22 vorgelegte [X.] wahrscheinlich ist, spielt für die Substantiierungsanforderungen keine Rol-le. Es ist vielmehr Aufgabe des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die [X.] Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen ([X.], Urteil vom 2. April 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1483 Rn. 23; Beschluss vom 12. Juni 2008 - [X.], aaO Rn. 7; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - [X.] ZR 212/07, aaO). Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht geforderte nähere Darlegung, welche der neuen Kunden Stammkunden seien. Abgesehen davon, dass der Vortrag des [X.] zu Folgegeschäften von 18 der 43 Kunden ohne weiteres zur Begründung von deren Stammkundeneigenschaft ausreicht, lag auch bezüglich der potentiellen Stammkunden hinreichender Vortrag vor, dem im Wege der Beweisaufnahme erforderlichenfalls durch Erhebung des an-getretenen [X.]es zur Kundenbindung nachzugehen ge-wesen wäre. - 10 - 2. Damit hat das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht des [X.] auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Das Berufungsurteil be-ruht auf dieser Grundrechtsverletzung. Denn es ist - was für die Annahme eines Beruhens bei Verfahrensfehlern ausreicht ([X.], Urteil vom 20. März 1995 - [X.], NJW 1995, 1841, unter [X.]; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 545 Rn. 14) - nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer abweichen-den Entscheidung gelangt wäre, wenn es den vom Kläger angebotenen Beweis für die Werbung von 43 neuen Stammkunden erhoben hätte. 20 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.01.2008 - 10 O 203/05 - [X.], Entscheidung vom 15.07.2008 - 10 U 16/08 -

Meta

VIII ZR 228/08

16.11.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2010, Az. VIII ZR 228/08 (REWIS RS 2010, 1356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1356

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