Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. 4 StR 256/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2165

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[X.]/04
vom 22. Juli 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Juli 2004 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Dezember 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Revision des Angeklagten [X.]. bemerkt der Senat: Das [X.] hat bei der Gesamtstrafenbildung die zur [X.] ausgesetzte zweijährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 3. Juni 2002 außer Betracht gelas-sen. Die der Verurteilung vom 3. Juni 2002 zugrundeliegende Tat hatte der Angeklagte am 5. Januar 2002 begangen, mithin vor der Verurteilung durch Strafbefehl des [X.] vom 28. Mai 2002 zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Das [X.]
hat die Nichteinbeziehung der zweijährigen Freiheitsstrafe damit begründet, daß in jenem Verfahren "von der Bildung einer nach-träglichen Gesamtstrafe mit dem Strafbefehl des [X.] vom 28. 5. 2002 abgesehen" worden sei ([X.]). [X.] hat das [X.] zwar verkannt, daß hier die Zäsurwirkung von dem Strafbefehl als der im Sinne von § 55 Abs. 1 StGB "frü-heren Verurteilung" ausging und diese Zäsurwirkung des Strafbe-fehls nicht etwa deshalb entfallen ist, weil in dem weiteren Verfah-ren von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch - 3 - gemacht wurde (st. Rspr.; vgl. [X.]St 32, 190, 194; [X.] NStZ-RR 2001, 103; [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Eine Gesamtstrafenbildung aus der im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Tatzeit: Mitte Juni 2002, mithin nach dem zäsurbildenden Straf-befehl) verhängten [X.] unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 3. Juni 2002 kam deshalb nicht in [X.]. Vielmehr hätte das [X.] eine Gesamtstrafe aus der im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Strafe unter Einbezie-hung der Geldstrafe aus dem weiteren Strafbefehl vom 2. April 2003 bilden müssen, neben die die im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren als weitere Einzelstra-fe getreten wäre. Unter den hier gegebenen Umständen ist der Angeklagte jedoch nicht dadurch beschwert, daß das [X.] eine einheitliche Gesamtstrafe aus den in den beiden abgeurteil-ten Fällen verhängten Einzelstrafen gebildet hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. [X.] Athing

Ernemann

Sost-[X.]eible

Meta

4 StR 256/04

22.07.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. 4 StR 256/04 (REWIS RS 2004, 2165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2165

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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