Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. 4 StR 548/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14857

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 548/14

vom
26. Februar
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer
am 26.
Februar
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

I.
1.
Auf die Revision des Angeklagten M.

wird das Urteil
des [X.] vom 23.
Mai 2014, soweit es ihn betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Ange-klagte des besonders schweren Raubes und des ver-suchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b)
mit den
zugehörigen
Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch im Fall
B.I. der Urteilsgründe und im Ausspruch über
die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.].

II.
1.
Auf die Revision des Angeklagten

C.

wird
das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin
geändert, dass dieser Ange-klagte des besonders schweren Raubes schuldig ist,
-
3
-
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten M.

in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchten schweren Raubes in er Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Den Ange-klagten

C.

einer nachträglich gebildeten Gesamtgeldstrafe und Geldstrafe von neunzig
Tagessätzen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 12.08.2013

730
Ds
260
Js
66/13

101/13

t-freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gegen ihre Verur-teilung
wenden sich die Angeklagten
mit ihren
jeweils auf die Sachrüge gestütz-ten Revisionen. Die Rechtsmittel erzielen den aus der [X.]
-
4
-
ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Die Verurteilung des Angeklagten M.

wegen (tateinheitlich began-
gener) Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin A.

im Fall
B.I.
der Urteils-
gründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.
Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe bei dem Überfall auf den Kiosk der Geschädigten G.

S.

am 20.
Juli 2013 auch den Tat-
bestand der Körperverletzung
erfüllt, wird von den Feststellungen im angefoch-tenen Urteil
nicht getragen.
a)
Als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des §
223 Abs.
1 StGB ist je-des Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise die Beeinträchtigung er-folgt ist ([X.], Urteil vom 4.
November 1988

1
StR
262/88, [X.]St 36, 1, 6). [X.] psychische Empfindungen genügen bei keiner Handlungsalternative, um einen Körperverletzungserfolg gemäß §
223 Abs.
1 StGB zu begründen ([X.], Urteil vom 9.
Oktober 2002

5
StR
42/02, [X.]St 48, 34, 36; vgl. ferner
[X.], Beschluss vom 11.
Juli 2012

2
StR
60/12, [X.], 340
f.; [X.], NJW 2002, 2118; [X.], [X.] 115 (2003), 249, 261). Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatisch-objektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht ([X.], Urteil vom 31.
Oktober 1995

1
StR
527/95, [X.]R StGB §
223 Abs.
1 Ge-2
3
4
-
5
-
sundheitsbeschädigung
2). [X.] emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, insbesonde-re
Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Ge-sundheitsbeschädigung im Sinne des §
223 Abs.
1 StGB dar ([X.], Beschluss vom 5.
November 1996

4
StR
490/96, [X.], 123;
vgl. zu [X.] auch [X.], Beschluss vom 18.
Juli 2013

4
StR
168/13, NJW 2013, 3383).
b)
Daran gemessen genügt es

entgegen der Auffassung des [X.]s (UA
38, 39)

für die Verurteilung des Angeklagten M.

wegen Kör-
perverletzung nicht, dass er der Zeugin
A.

den von ihm mitgeführten Elektro-
schocker an die Schläfe hielt und die Zeugin, die glaubte, ihr werde eine Pistole an den Kopf gehalten,

große Angst

verspürte und regungslos liegen blieb. Für einen pathologischen, somatisch-objektivierbaren Zustand der Geschädigten ergeben sich auch aus
dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils
keine Anhaltspunkte.
2.
Der [X.] schließt bei der gegebenen Beweislage aus, dass sich auf-grund einer neuen
Hauptverhandlung Feststellungen treffen lassen, die eine Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin A.

tragen könnten. Er ändert deshalb den Schuldspruch
im
Fall
B.I. der Urteilsgründe dahin ab, dass die Verurteilung des Angeklagten
M.

nach §
223 Abs.
1 StGB
entfällt.
3.
Darüber hinaus hat der [X.] klargestellt, dass der Angeklagte
M.

im Fall
B.I. der Urteilsgründe des besonders schweren Raubes und im Fall
B.II. des versuchten besonders schweren Raubes (in Tateinheit mit gefähr-licher Körperverletzung) schuldig ist. Im Falle der Verurteilung nach §
250 5
6
7
-
6
-
Abs.
2 Nr.

st. Rspr.;
vgl.
nur
[X.], Beschluss vom 2.
März 2010

3
StR
496/09).
4.
Die Änderung des Schuldspruchs im Fall
B.I. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der in diesem Fall verhängten [X.]; das [X.] hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
II.
Die Revision des Angeklagten

C.

führt lediglich zur Aufhe-
bung des Gesamtstrafenausspruchs.
1.
Die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß §
55 Abs.
1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen des [X.]s zur Person wurde der Ange-klagte vor der Verurteilung vom 12.
August 2013
mehrfach, unter anderem am 16.
Mai 2012 und am 31.
Oktober 2012,
jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Feststellungen zum Vollstreckungsstand

bezogen auf den Zeitpunkt des an-gefochtenen Urteils

fehlen völlig; auch werden die diesen Vorverurteilungen zugrunde liegenden [X.] nicht mitgeteilt. Der [X.] kann daher nicht aus-schließen, dass bereits der Verurteilung vom 16.
Mai 2012 Zäsurwirkung für die einbezogene Strafe aus der Verurteilung vom 12.
August 2013 zukommt;
die hierdurch abgeurteilte Tat beging der Angeklagte am 5.
Mai 2012. Auszugehen ist stets von der ersten unerledigten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfaltet, 8
9
10
11
-
7
-
sodass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist ([X.], Beschluss vom 28.
Juli 2006

2
StR 215/06, [X.], 28, 29; zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nach-träglichen Gesamtstrafe vgl. [X.], Beschlüsse vom 2.
März 2010

3
StR 496/09, [X.], 202, 203, vom 8.
Februar 2011

4
StR
658/10, vom 3.
Mai 2011

3
StR
110/11,
vom 8.
Juni 2011

4
StR
249/11, [X.], 307, und vom 15.
Januar
2015

4
StR
503/14).
Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, zumal das [X.] nicht geprüft hat, ob die am 12.
August 2013 verhängte Geldstrafe gemäß §
53 Abs.
2 Satz
2, §
55 Abs.
1 Satz
1 StGB ge-sondert bestehen bleiben kann.
2.
Der
[X.] weist vorsorglich darauf hin, dass nach Aufhebung einer nachträglichen Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das Tat-gericht die (erneute) Bildung der Gesamtstrafe gemäß §
55 Abs.
1 Satz
1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Ent-scheidung zu erfolgen
hat
(st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 20.
De-zember 2011

3
StR
374/11, [X.], 106, und vom 22.
August 2013

3
StR 141/13, [X.], 474, 475).
Die nunmehr zur Entscheidung beru-fene Strafkammer wird auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob

wie festgestellt (UA
15)

in der einbezogenen Vorverurteilung vom 12.

-
12
13
-
8
-
strafe von 90
Tagessätzen oder

der tatmehrheitlichen Verurteilung entspre-chend

eine Gesamtgeldstrafe in dieser Höhe festgesetzt worden ist.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 548/14

26.02.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. 4 StR 548/14 (REWIS RS 2015, 14857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14857

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 548/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.