Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2009, Az. II ZR 231/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3597

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 231/08 vom 11. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2009 durch [X.] und [X.], [X.], Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Danach kommt es nicht einmal darauf an, dass die Beklagte einen [X.] nicht in der prozessual gebotenen Weise dargelegt hat. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 98.980,23 • Goette [X.] Strohn [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.02.2008 - 4 O 1129/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 10.09.2008 - 2 U 230/08 -

Meta

II ZR 231/08

11.05.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2009, Az. II ZR 231/08 (REWIS RS 2009, 3597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3597

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