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PDF anzeigen[X.]/01vom10. April 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] [X.] und [X.] 10. April 2002beschlossen:Der Antrag des [X.], seine Beschwer durch das Beru-fungsurteil auf über 60.000 DM festzusetzen, wird [X.].Gründe:Das mit der Berufung vom Kläger zur Vorbereitung von [X.] ist gemäß § 3 ZPO da-nach zu schätzen, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Leistungs-anspruchs des [X.] von der Auskunft der Beklagten abhängt. Es [X.] einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bewerten, dienach der Rechtsprechung in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessenwird und die umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des[X.] und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsan-spruchs maßgeblichen Tatsachen sind ([X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 3Rdn. 16 "Auskunft" m.w.[X.] 3 -An diese Grundstze hat sich das Berufungsgericht ersichtlich ge-halten. Es hat nach Errterung mit den Prozeûvertretern der Parteienden Streitwert auf 28.000 DM festgesetzt. Das entspricht einer Quotevon 1/5 des nach den Angaben des [X.] mit 140.000 DM zu bemes-senden Leistungsanspruchs, den er mit der Stufenklage verfolgt. Fr ei-ren Ansatz besteht nach den ihm bereits vermittelten Kenntnis-sr Umfang und Wert des Nachlasses kein Anlaû.Danach ist die Beschwer des [X.] unter Bercksichtigung [X.] der Beklagten in nicht zu beanstandender Weise [X.] DM festgesetzt worden.[X.] [X.] [X.][X.] Felsch
Meta
10.04.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. IV ZR 274/01 (REWIS RS 2002, 3758)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3758
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