Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.2012, Az. B 14 AS 45/11 R

14. Senat | REWIS RS 2012, 8210

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Zugehörigkeit eines volljährigen Stiefkindes zur Bedarfsgemeinschaft - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung des Stiefelterneinkommens zugunsten des nicht leiblichen Kindes - Verfassungsmäßigkeit


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 30. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] - (<[X.]GB II> nur noch) für die [X.] vom 1.10.2006 bis zum 8.11.2009.

2

Der am 9.11.1984 geborene Kläger lebt mit seiner Mutter und deren Ehemann, der nicht sein leiblicher Vater ist, zusammen in einer Wohnung in [X.] Er bezog bis zum 30.9.2006 Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]GB II in Höhe von monatlich 493,77 [X.]. Der [X.]tiefvater erzielte aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ein Nettoeinkommen in Höhe von 1756,97 [X.] (Juni 2006) beziehungsweise 1703,91 [X.] (Juli und August 2006). Vor diesem Hintergrund bezogen die Eheleute keine Leistungen nach dem [X.]GB II.

3

Einen Antrag der Mutter auf Gewährung von Leistungen nach dem [X.]GB II an sich selbst, ihren Ehemann und den Kläger für die [X.] vom 1.10.2006 an lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die Einkommensverhältnisse ab (Bescheid vom 28.8.2006; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die hiergegen gerichteten Klagen des [X.] und der Eheleute hat das [X.]ozialgericht ([X.]G) für das [X.]aarland abgewiesen (Urteil vom [X.]), die Berufungen hat das [X.] (L[X.]G) für das [X.]aarland zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es - wie bereits das [X.]G - ausgeführt, der Kläger, seine Mutter und der [X.]tiefvater bildeten ab dem [X.] eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 [X.], 3 und 4 [X.]GB II. Deshalb habe nach dem Wortlaut des § 9 Abs 2 [X.]GB II die Einkommensberücksichtigung ohne Einschränkungen und ausschließlich nach Maßgabe der in § 11 [X.]GB II enthaltenen Kriterien zu erfolgen. Nach der im angefochtenen Widerspruchsbescheid enthaltenen Berechnung sei damit von einem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1392 [X.] auszugehen, das den Gesamtbedarf in Höhe von 1380 [X.] übersteige. Entgegen der Ansicht des [X.] verletze dieses rein wortlautbezogene Verständnis von § 9 Abs 2 [X.]GB II seine Grundrechte nicht. Der [X.]enat folge insoweit der Auffassung des Bundessozialgerichts (B[X.]G) in seiner Entscheidung vom 13.11.2008 ([X.] A[X.] 2/08 R - B[X.]GE 102, 76 = [X.]ozR 4-4200 § 9 Nr 7).

4

Gegen diese Entscheidung des L[X.]G wendet sich der Kläger mit seiner vom [X.]enat zugelassenen Revision. Er ist der Ansicht, § 7 Abs 3 [X.]GB II sowie § 9 Abs 2 [X.]atz 2 [X.]GB II in der seit dem [X.] geltenden Fassung seien verfassungswidrig. Die Norm verstoße gegen Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 Abs 1, Art 6 Abs 2 [X.]atz 1 und Art 3 Abs 1 GG. Das L[X.]G habe nicht berücksichtigt, dass er bei Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet habe. Überdies unterstelle das L[X.]G einen [X.]n entsprechend § 7 Abs 3 [X.] [X.]GB II. Gesteigerte unterhaltsrechtliche Verpflichtungen seiner Mutter bzw des [X.]tiefvaters hätten aber nicht mehr bestanden. Daher habe das Einkommen seines [X.]tiefvaters nicht bei der Prüfung seiner Hilfebedürftigkeit herangezogen werden dürfen. Er habe sich darauf berufen, dass ein [X.] bei seinem [X.]tiefvater nicht vorhanden gewesen sei. Das L[X.]G habe dies näher aufklären müssen.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.]s für das [X.]aarland vom 30. April 2010 und das Urteil des [X.]ozialgerichts für das [X.]aarland vom 26. Februar 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]GB II ab dem 1. Oktober 2006 bis zum 8. November 2009 zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das [X.] begründet (§ 170 [X.] 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob die angefochtene Entscheidung mit revisiblem Recht vereinbar ist, kann aufgrund des vom [X.] festgestellten Sachverhaltes nicht geprüft werden.

9

1. Streitgegenstand ist allein die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Kläger für den [X.]raum vom 1.10.2006 bis zum 8.11.2009 ([X.]); Gegenstand des Revisionsverfahrens ist dabei der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2006. Soweit seine Mutter und deren Ehemann im Klage- und Berufungsverfahren eigene Ansprüche geltend gemacht haben, ist das Verfahren nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat mit Beschluss vom 15.12.2010 rechtskräftig abgeschlossen. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Streitgegenstand weitergehend auf die [X.] vom 1.10.2006 bis zum 8.11.2009 beschränkt, nachdem die Beteiligten zuvor einen Teilvergleich betreffend die [X.] ab Vollendung seines 25. Lebensjahres geschlossen haben.

2. Nach § 7 [X.] 1 Satz 1 [X.] erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ([X.]), erwerbsfähig ([X.]) und hilfebedürftig ([X.]) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] haben ([X.]). Der Kläger erfüllt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] zwar die in [X.] 1 [X.], 2 und 4 genannten Voraussetzungen. Es kann auf Grundlage der Feststellungen aber nicht abschließend beurteilt werden, ob er hilfebedürftig iS des § 7 [X.] 1 [X.] iVm § 9 [X.] 1 und 2 [X.] ist.

Auf Grundlage der Feststellungen des [X.] lassen sich schon der Bedarf des [X.] ebenso wenig wie die Bedarfe seiner Eltern für den gesamten streitigen [X.]raum nachvollziehen. Das [X.] hat weder eigene Feststellungen zur (ggf im Laufe der [X.] schwankenden) Höhe der Kosten der Unterkunft getroffen, noch ist berücksichtigt, dass sich im Laufe des streitigen [X.]raums jedenfalls die Regelbedarfe nach § 20 [X.] 2 und 3 [X.] geändert haben. Gleiches gilt für das Einkommen des Stiefvaters, das in den Monaten vor dem streitigen [X.]raum durchaus Schwankungen unterlegen hat. Schließlich ist unklar geblieben, wie der Krankenversicherungsschutz des [X.] gesichert war. Sind hierfür weitergehend Beiträge angefallen, weil ein Krankenversicherungsschutz über die Familienversicherung nach § 10 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch nicht mehr vermittelt werden konnte, sind diese - für den Fall, dass eine Bedarfsgemeinschaft bestand - zusätzlich nach § 11 [X.] 2 Satz 1 [X.] [X.] abzusetzen (vgl [X.] [X.] [X.]/08 R - [X.], 76 = [X.]-4200 § 9 [X.] Rd[X.]6). Nach Zurückverweisung wird das [X.] festzustellen haben, wie hoch die Bedarfe der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in der [X.] ab dem 1.10.2006 monatlich waren (zur Bedarfsgemeinschaft sogleich), und wird [X.] zu ermitteln haben, wie sich ggf die Einkommenssituation innerhalb der Bedarfsgemeinschaft entwickelt hat.

3. Auch die zwischen den Beteiligten im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehende Frage, ob der Kläger nach § 7 [X.] 3 [X.] [X.] in der ab dem [X.] geltenden Fassung durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze (vom [X.] <[X.] 558>) der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter und deren Ehemann - seinem Stiefvater - angehört, lässt sich auf Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden. Der rechtliche Schluss des [X.], das Einkommen des Stiefvaters sei nach § 9 [X.] 2 Satz 2 [X.] in der seit dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom [X.] ([X.] 1706) bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, wird von seinen bisherigen Feststellungen hinsichtlich des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft nicht getragen.

a) Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 [X.] 3 [X.] und 3 [X.] besteht - vorbehaltlich der Hilfebedürftigkeit - zwischen den Eheleuten S, die nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] beide im streitigen [X.]raum erwerbsfähig sind, das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und (bei gewöhnlichem Aufenthalt in der [X.]) nicht dauernd getrennt in einem Haushalt leben.

Gemäß § 7 [X.] 3 [X.] [X.] gehören zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in § 7 [X.] 3 [X.] bis 3 [X.] genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können.

b) Der Kläger gehört nach § 7 [X.] 3 [X.] [X.] als volljähriges, unter 25-jähriges, leibliches Kind eines der erwerbsfähigen Partner der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter nur an, wenn er zum einen in Ansehung seines eigenen Einkommens und Vermögens hilfebedürftig ist. Daneben ist entscheidend, ob er dem Haushalt der Mutter (der gemeinsam mit deren Ehemann besteht) angehört, der sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt.

Wie der Senat in der Entscheidung vom 14.3.2012 ([X.] AS 17/11 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen) im Einzelnen dargelegt hat, verlangt das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 [X.] 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 [X.] 1 GG (dazu [X.] <[X.]> Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.] 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.]2) eine enge Auslegung des § 7 [X.] 3 [X.]. Der Gesetzgeber knüpft nicht an jedes Zusammenleben von einander nicht zur materiellen Unterstützung verpflichteten Personen unter einem Dach die dargestellten Rechtsfolgen, sondern lediglich an das Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft. Im [X.] an die Rechtsprechung des [X.] zur Bedürftigkeitsprüfung im Recht der Arbeitslosenhilfe bei eheähnlichen [X.]en (vgl [X.] Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - [X.] 87, 234 = [X.] 3-4100 § 137 [X.]) schließt der Gesetzgeber nur bei Vorliegen bestimmter typisierter (familiär geprägter) Lebensumstände auf (typisierte) Haushaltseinsparungen und Unterstützungsleistungen innerhalb der [X.], die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen.

Vor dem Hintergrund der staatlichen Verpflichtung aus Art 1 iVm Art 20 GG bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, weshalb typisierend von so engen Bindungen ausgegangen werden kann, dass von den Mitgliedern dieser [X.] ein Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft eines erwachsenen Kindes im Verhältnis zu seinen (leiblichen) Eltern nach § 7 [X.] 3 [X.] [X.] kommt als gesetzgeberische Rechtfertigung für die Einbeziehung in eine Bedarfsgemeinschaft, an die die Rechtsfolgen des § 20 [X.] 2 Satz 2 [X.] und (seit dem 1.8.2006) des § 9 [X.] 2 Satz 2 [X.] geknüpft sind, nur das besondere [X.] in Betracht.

Dieses [X.] lässt sich typisierend mit der "Zugehörigkeit zum Haushalt" des Elternteils iS des § 7 [X.] 3 [X.] [X.] beschreiben (vgl bereits [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 7 [X.]3 Rd[X.]9). Im [X.] an die bisherige Rechtsprechung des [X.] zum Tatbestandsmerkmal der "Haushaltsaufnahme" von Kindern (vgl etwa § 2 [X.] 1 Bundeskindergeldgesetz, § 56 [X.] 2 Sozialgesetzbuch [X.] und § 48 [X.] 3 [X.] Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ) ist insoweit auf das Bestehen einer Familiengemeinschaft abzustellen, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt (vgl zu § 48 SGB VI [X.] Urteil vom 31.1.2002 - B 5 RJ 34/01 R - [X.] 3-2600 § 48 [X.] mwN). Die Herstellung einer lediglich räumlichen Verbindung im Sinne einer Duldung der Anwesenheit in der Wohnung genügt dagegen nicht (vgl bereits [X.] 29, 292, 293; [X.] 45, 67, 69).

Dabei geht es allerdings ausschließlich um die Beschreibung der Zugehörigkeit eines volljährigen Kindes zum Haushalt des leiblichen Elternteils. Ist das Kind in den Haushalt des leiblichen Elternteils aufgenommen, gehört es der über diesen Elternteil vermittelten Bedarfsgemeinschaft zwischen den Partnern an, ohne dass es einer weitergehenden Prüfung der familienhaften Beziehungen zwischen Kind und Stiefelternteil bedarf. Ein zusätzlicher [X.] seitens des Stiefelternteils ist auch bei erwachsenen Stiefkindern - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht zu fordern (vgl zum minderjährigen Kind [X.] [X.] [X.]/08 R - [X.], 76 = [X.]-4200 § 9 [X.] Rd[X.]0).

4. Das [X.] wird nach Zurückverweisung des Rechtsstreits zu ermitteln haben, ob der Kläger im dargestellten Sinne dem Haushalt der Mutter angehört hat.

Feststellungen sind zunächst hinsichtlich der Einzelheiten zur Wohnsituation in der Mietwohnung (örtliches Merkmal) und zu der Frage zu treffen, ob die Mutter des [X.] für diesen materielle Vorsorge getroffen hat und wie der Kläger anderenfalls seit dem 1.10.2006 seinen Lebensunterhalt finanziert hat (materielles Merkmal). Materielle Unterstützung kann dabei unabhängig davon, ob Unterhalt rechtlich geschuldet ist, in Form von Geld- oder Sachleistungen (etwa freie Kost und Logis) erbracht worden sein. Eine nachgewiesene Unterstützungsleistung muss der Höhe nach den Bedarf nicht gänzlich decken. Außer Betracht bleiben müssen in diesem Zusammenhang aber Zuwendungen der Mutter, die diese dem Kläger lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellt hat und die mit einer Rückzahlungsverpflichtung des [X.] verbunden sind (vgl [X.] vom 6.10.2011 - [X.] [X.]/11 R, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen und [X.] vom 20.12.2011 - [X.] [X.]/11 R - [X.]-4200 § 11 [X.]5).

Im Hinblick auf die Fürsorge und die innere Verbundenheit im Sinne des immateriellen Merkmals können altersabhängig geringere Anforderungen gestellt werden. Es darf aber auch bei Volljährigkeit des Kindes die Einbeziehung in die Familiengemeinschaft nicht gänzlich entfallen. Feststellungen dazu hat das [X.] nicht getroffen, obwohl der Vortrag des [X.] hierzu Anlass gegeben hat. Denkbar ist, dass wegen der behaupteten mangelnden Unterstützung durch beide (Stief)Elternteile Konflikte zwischen ihm und seiner Mutter bestanden haben, die so schwerwiegend waren, dass sie zur Auflösung der familiären Bindung geführt haben. Auch Konflikte mit dem Partner der Mutter können so schwerwiegend sein, dass sie eine Distanzierung von einer bis dahin bestehenden familiären Verbundenheit mit der Mutter nahelegen.

5. Wenn die Haushaltsangehörigkeit des [X.] iS des § 7 [X.] 3 [X.] [X.] feststeht, ist das Einkommen des Stiefvaters bei der Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit des [X.] zu berücksichtigen. Die Konzeption des § 7 [X.] 3 [X.] iVm § 9 [X.] 2 Satz 2 [X.] begegnet für diesen Fall keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wie der Senat im Einzelnen in der bereits zitierten Entscheidung dargelegt hat (Urteil vom 14.3.2012 - [X.] AS 17/11 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 45/11 R

14.03.2012

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 26. Februar 2007, Az: S 21 AS 561/06, Urteil

§ 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2 vom 24.03.2006, § 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2 vom 24.03.2006, § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2 vom 20.07.2006, § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 vom 24.03.2006, § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 vom 20.07.2006, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.2012, Az. B 14 AS 45/11 R (REWIS RS 2012, 8210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8210

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