Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.04.2017, Az. 1 ABR 46/15

1. Senat | REWIS RS 2017, 12072

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Gegenstand

Technische Überwachungseinrichtung - Persönlichkeitsrecht


Leitsatz

Eine Betriebsvereinbarung über eine "Belastungsstatistik", die durch eine technische Überwachungseinrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dauerhaft die Erfassung, Speicherung und Auswertung einzelner Arbeitsschritte und damit des wesentlichen Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer anhand quantitativer Kriterien während ihrer gesamten Arbeitszeit vorsieht, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar. Ein solcher Eingriff ist nicht durch überwiegend schutzwürdige Belange des Arbeitgebers gedeckt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 6. Mai 2015 - 4 [X.] - teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 5. Februar 2013 - 4 [X.] - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 26. Juni 2012 mit dem Regelungsgegenstand „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Belastungsstatistik für Schadenaußenstellen“ unwirksam ist.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die Wirksamkeit eines [X.].

2

Die Arbeitgeberin ist ein Versicherungsunternehmen mit bundesweit 38 [X.]n. [X.]ei ihr ist der antragstellende Gesamtbetriebsrat gebildet. Innerhalb der [X.]n, für die jeweils ein [X.]nleiter ([X.]) verantwortlich ist, werden die einzelnen Sachbearbeiter zu Gruppen zusammengefasst, denen ein Gruppenleiter vorsteht. Die [X.]n sind Direktionsbereichen ([X.]) zugeordnet, die von einem Direktionsbevollmächtigten geleitet werden. Der Arbeitsanfall aller Sachbearbeiter in den [X.]n bestimmt sich vor allem durch die telefonische Tätigkeit, den Posteingang sowie das durchzuführende Schadenmanagement. Nach Angaben der Arbeitgeberin sind die [X.]n unterschiedlich produktiv.

3

Nach Kündigung einer „Gesamtbetriebsvereinbarung zur flächendeckenden Umsetzung der Geschäftsprozessoptimierung im Schadenbereich“ konnten sich die [X.]eteiligten nicht über den Regelungsgegenstand eines Einigungsstellenverfahrens verständigen. Das angerufene Arbeitsgericht setzte eine Einigungsstelle „Einführung und Anwendung einer modifizierten [X.]elastungsstatistik für die [X.]n“ ein. Nach mehreren Sitzungen der Einigungsstelle übersandte deren Vorsitzender den weiteren Mitgliedern am 10. Juni 2012 einen „finalen Einigungsentwurf“ für eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur [X.]eschlussfassung in der nächsten Sitzung. Der Gesamtbetriebsrat entschied daraufhin am 21. Juni 2012 „für den Fall, dass von der Einigungsstelle … ein Spruch ohne abschließende Regelung des Themas [X.] gefällt“ werde, diesen gerichtlich überprüfen zu lassen.

4

Die Einigungsstelle beschloss am 26. Juni 2012 eine „Gesamtbetriebsvereinbarung zur [X.]elastungsstatistik für [X.]n“ ([X.]), die auszugsweise wie folgt lautet:

        

2.    

Zielsetzung

        

(1)     

Die [X.]elastungsstatistik dient dazu, Ungleichgewichte in der [X.]elastungssituation der Schadenaußenstellen, der Gruppen und der Mitarbeiter zu erkennen, zu analysieren und steuernd eingreifen zu können. Neben dieser Zielsetzung einer sach- und mitarbeitergerechten Arbeitssteuerung ermöglicht die [X.]elastungsstatistik vergleichende Analysen der Schadenaußenstellen, um insbesondere Produktivitätsungleichgewichte zu erkennen, im Detail die Gründe zu analysieren und ggf. Maßnahmen zu ihrer Konsolidierung prüfen zu können.

        

(2)     

Sie soll den Gruppenleiter bei der gleichmäßigeren Verteilung der Arbeitslast sowie einer sach- und mitarbeitergerechten Arbeitssteuerung unterstützen.

        

(3)     

Den einzelnen Sachbearbeitern soll mit der [X.]elastungsstatistik Gelegenheit gegeben werden, die eigene Arbeitssituation und das eigene Arbeitsverhalten zu erkennen und bewerten zu können, um es im [X.]edarfsfall zu verändern. Die Veränderungen sollen insgesamt zu einer weiteren Verbesserung der Rahmenbedingungen für die in der Schadenbearbeitung tätigen Mitarbeiter beitragen.

        

3.    

Grundsätze

        

3.1     

Stammdaten

        

…       

        
        

(3)     

Die Kennzahlen sowie die Schwellenwerte sind wie in Anlage 2 beschrieben, hinterlegt. … Diese sind bezogen auf den einzelnen Sachbearbeiter in [X.] und [X.] unterteilt. Grundsätzlich wird für jede der Kennzahlen ein Schwellenwert hinterlegt. …

        

…       

        
        

(5)     

Auf die Stammdaten haben lediglich die Mitarbeiter hinsichtlich ihrer eigenen Daten sowie der Gruppenleiter und der [X.] im Rahmen ihrer Zuständigkeit Zugriff, soweit nicht in einer anderen [X.]etriebsvereinbarung anderes geregelt ist. …

        

3.2     

[X.]ewegungsdaten

        

(1)     

Für die [X.]elastungsstatistik werden ausschließlich die erledigten Arbeitsmengen, die unerledigten Rückstände der einzelnen Sachbearbeiter, sowie die zur Analyse von Ungleichgewichten unbedingt erforderlichen Merkmale der Leistungserbringung und [X.]elastung entsprechend der Anlage 2 zu dieser Gesamtbetriebsvereinbarung (Spalte Kennzahl) erfasst und gespeichert. Dabei wird zwischen [X.] und Analysekennziffern unterschieden. Diese Erfassung und Speicherung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, die nach dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zulässigen Auswertungen zu generieren.

        

(2)     

Diese statistisch relevanten Werte werden jeweils mit einem prozentualen Schwellenwert versehen. Damit wird der individuell von einer Sachbearbeiterin erreichte Wert in ein Verhältnis zu dem entsprechenden Durchschnittswert aller Sachbearbeiter der Gruppe (differenziert nach Einsatzkriterien) gesetzt. Wird der Schwellenwert dabei nach oben oder nach unten überschritten (nachfolgend ‚erhebliche Abweichung‘ genannt), erfolgt der Ausweis der betreffenden Sachbearbeiterdaten.

        

(3)     

Auf diese [X.]ewegungsdaten haben lediglich Mitarbeiter Zugriff, soweit es sich um ihre eigenen Daten handelt oder sie eine unmittelbare Vorgesetztenstellung zu der jeweiligen Person haben. …

        

3.3     

Auswertungen

        

(1)     

Die zulässigen Auswertungen werden über das EDV-System [X.] jeweils am Ende einer Arbeitswoche (Montag bis Freitag) mit den Werten dieser Woche bereitgestellt und sind abschließend in Anlage 3 geregelt. Zusätzliche Auswertungen von personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten der [X.]elastungsstatistik … sind ausgeschlossen. …

        

…       

        
        

(3)     

Personenbezogene oder personenbeziehbare Angaben dürfen nur dann in den Auswertungen dargestellt werden, wenn und soweit es sich um erhebliche Abweichungen gemäß 3.2 Absatz 2 handelt.

        

…       

        
        

3.4     

[X.]erechtigungskonzept

        

…       

        
        

(2)     

Dabei ist gewährleistet, dass der einzelne Sachbearbeiter jeweils zeitgleich mit seiner Gruppenleiterin Zugriff auf den Sachbearbeiterbericht und damit auf seine individuellen Daten erhält. Es ist gewährleistet, dass ausschließlich die Gruppenleiterin Zugriff auf die personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten der Sachbearbeiter ihrer Gruppe erhält. Über die [X.]- und [X.]-[X.]erichte ist ein Zugriff auf personenbezogene oder personenbeziehbare Mitarbeiterdaten technisch ausgeschlossen.

        

…       

        
        

4.    

Auswertungsdetails

                 

Entsprechend den Grundsätzen der Datenenthaltsamkeit bzw. Datensparsamkeit des § 3a [X.]DSG erfolgt zunächst eine weitgehende Anonymisierung der mitarbeiterbezogenen Daten; dabei ist die kleinste Auswertungsdimension die Gruppe als Organisationseinheit. Diese Gruppenberichtsebene weist in der sog. Varianz den jeweiligen Minimal- und Maximalwert innerhalb der Gruppe aus.

        

4.1     

Generelle Festlegungen

        

(1)     

Es gibt Sachbearbeiter-, Gruppen-, [X.]- und [X.]-[X.]erichte. Für alle diese [X.]erichtsformen gelten die Regelungen in Absatz 2 bis 6.

        

(2)     

Angezeigt werden ausschließlich die Werte der in Anlage 2 beschriebenen Kennzahlen, soweit erhebliche Abweichungen im Sinne von Ziffer 3.2 Abs. 2 gegeben sind.

        

(3)     

Es gibt eine 1-Wochen-, eine [X.] und eine 26-Wochensicht. Dabei wird jeweils eine [X.] ausgewählt und bei der Mehrwochensicht werden die Werte des entsprechenden zurückliegenden [X.]raums einschließlich der ausgewählten Woche ermittelt.

        

…       

        
        

(6)     

[X.]ei den nachstehenden [X.] (4 und 6.1) sowie [X.] (6.2 und 8.3) werden bei einer Anzeige entsprechend Absatz 2 zusätzlich folgende Details ausgewertet:

        

…       

        
        

4.2     

Sachbearbeiterbericht

        

(1)     

Auf den Sachbearbeiterbericht eines einzelnen Sachbearbeiters kann von dem jeweiligen Sachbearbeiter sowie von der Gruppenleiterin nur zugegriffen werden, wenn eine erhebliche Abweichung im Sinne von 3.2 Abs. 2 gegeben ist.

        

(2)     

Alle Kennziffern werden zunächst leer dargestellt. Erst wenn ein Mitarbeiter bei mindestens einer [X.] erheblich vom [X.] abweicht, werden der Gruppenleiterin im Sachbearbeiterbericht ausschließlich die Kennzahlen ([X.]aupt- und [X.]) mit erheblichen Abweichungen … angezeigt. …

        

…       

        
        

(4)     

Die Auswertung der [X.] darf nur zur Überprüfung von nach 5.1 Abs. 2 festgelegten Maßnahmen verwendet werden.

        

…       

        
        

4.6.1 

Abweichungen von Mitarbeiterwerten zum [X.]

        

(1)     

Sobald über einen Zyklus von 6 aufeinanderfolgenden 4-Wochenauswertungen in einer der 6 [X.] eines Mitarbeiters eine gleichartige (gleichartig sind einerseits Überschreitungen und andererseits Unterschreitungen) erhebliche Abweichung in der gleichen Kennzahl vorliegt, erhält der zuständige [X.] per automatisch generierter E-Mail ohne Nennung des Mitarbeiters einen [X.]inweis auf die betreffende Gruppe und die Varianz beschränkt auf die jeweilige erhebliche Abweichung.

        

(2)     

[X.]ält diese Situation über einen Zyklus von weiteren 4 aufeinanderfolgenden 4-Wochenauswertungen in der gleichen [X.]auptkennzahl an, erhält auch der zuständige Direktionsbevollmächtigte einen entsprechenden [X.]inweis.

        

…       

        
        

4.7     

[X.]efristung des Zugriffs auf die Auswertungen

        

(1)     

1-Wochen- und [X.]Auswertungen stehen den jeweiligen Führungsverantwortlichen ausschließlich im Rahmen der vorstehenden [X.]erechtigungen jeweils 12 Wochen lang zur Verfügung. Danach ist der Zugriff technisch verhindert.

        

(2)     

[X.] stehen den jeweiligen Führungsverantwortlichen im Rahmen der vorstehenden [X.]erechtigungen jeweils 26 Wochen zur Verfügung. Danach ist der Zugriff technisch verhindert.

        

(3)     

Innerhalb der vorstehenden Fristen sind etwaige Ausdrucke der Auswertungen zu vernichten. …

        

5.    

Personalsteuerung

        

(1)     

Die mitarbeiterbezogenen Auswertungen haben das Ziel, [X.]elastungs- und Leistungsunterschiede der Mitarbeiter sowie die Wirkung von Unterstützungsmaßnahmen aufzuzeigen und [X.]ilfestellung bei der Analyse der zu Grunde liegenden Ursachen zu geben. Eine erhebliche Abweichung stellt für sich alleine kein [X.] dar.

        

(2)     

Die mittels der [X.]elastungsstatistik gefundenen Werte sind lediglich Indikatoren für die Leistung und das Verhalten des einzelnen Mitarbeiters im Kontext seiner Arbeitsbedingungen. …

        

5.1     

Führungsverantwortung des Gruppenleiters

        

(1)     

Sofern ein Sachbearbeiter in einer der 6 [X.] in der [X.] eine gleichartige erhebliche Abweichung in der gleichen Kennzahl aufweist, hat der Gruppenleiter seine Führungsverantwortung wahrzunehmen.

        

(2)     

Der Gruppenleiter hat auf [X.]asis der Daten der [X.]elastungsstatistik das Gespräch mit seinen Mitarbeitern zu suchen und gemeinsam zu analysieren, ob die [X.]ehebung dieser Unterschiede notwendig und ohne Überlastung des Sachbearbeiters möglich ist und mit welchen Maßnahmen dies gegebenenfalls erfolgen kann. …

        

…       

        
        

(4)     

Ziel des Gespräches ist es, Ergebnisse gemeinsam zu finden. …

        

…       

        
        

5.2     

Führungsverantwortung des [X.]

        

Sofern ein Vorgang entsprechend 4.6 zum [X.] hocheskaliert wird, hat dieser gegenüber der betreffenden Gruppenleiterin seine Führungsverantwortung wahrzunehmen. 5.1. Abs. 2-5 gelten entsprechend.

        

5.3     

Führungsverantwortung des Direktionsbevollmächtigten

        

Sofern ein Vorgang entsprechend 4.6 zum Direktionsbevollmächtigten hocheskaliert wird, hat dieser seine Führungsverantwortung wahrzunehmen. 5.1. Abs. 2-5 gelten entsprechend.

5

Die Anlage 2 der [X.] hat ua. folgenden Inhalt:

ANLAGE 2: Kennzahlendefinition und Zweckbestimmung

Kennzahlen und Schwellwerte der [X.]elastungsstatistik

        

KZ-Nr. [neu]

[X.]eschreibung

Definition

Schwellenwerte [[X.]]

1       

Anzahl bearbeiteter Vorgänge

Summe der vom betrachteten [X.] durchgeführten Abarbeitung von schriftlichen [X.]earbeitungsanstößen (gewichtet) im [X.]

20%     

2       

Anzahl neu angelegter Teamschäden

Summe der vom betrachteten [X.] angelegten [X.]Neuschadenvorgänge im [X.]

10%     

3.1     

[X.]: [X.] - [X.]

Anteil der von allen Mitarbeitern der [X.] durchgeführten [X.] an allen eingerichteten Schadenvorgängen der [X.] im [X.] in Prozent

./.     

3.2     

[X.] - Anzahl [X.]

Summe der vom betrachteten [X.] durchgeführten [X.] im [X.]

50%     

4       

Anzahl beantworteter Gespräche

Summe der vom betrachteten [X.] beantworteten externen Gespräche im [X.] - getrennt nach Service- und [X.]-Gesprächen

20%     

5       

Anzahl [X.]-Schäden im [X.]estand

Summe der zum Stichtag existierenden offenen Sachbearbeiterschadenvorgänge in der betrachteten [X.]-Zuständigkeit

10%     

6.1     

Anzahl Rückstände

Summe der zum Stichtag rückständigen [X.] in der betrachteten [X.]-Zuständigkeit

10%     

6.2     

Altersstruktur der Rückstände

Summe der zum Stichtag rückständigen [X.] mit einem Wiedervorlagedatum älter als 2 Wochen in der betrachteten [X.]-Zuständigkeit

10%     

7.1     

Anzahl geschlossener Teamschäden

Summe der durch den betrachteten [X.] durchgeführten Teamschaden-Schließungen im [X.]

10%     

8.1     

Telefonverfügbarkeitszeit

Gesamtzeit, welche der betrachtete [X.] für Serviceanrufe im [X.] tatsächlich verfügbar war

10%     

8.2     

Nachbearbeitungszeit je Gespräch

Durchschnittliche Nachbearbeitungszeit je Gespräch des betrachteten [X.] im [X.]

15%     

8.3     

Gesprächsdauer beantworteter Gespräche

Durchschnittliche Dauer der durch den betrachteten [X.] beantworteten (eingehenden) Gesprächs im [X.] - getrennt nach Service- und [X.]-Gesprächen

20%     

8.4     

Anzahl ausgehender Gespräche

Summe aller von den [X.] geführten, ausgehenden Gespräche im [X.]

20%     

8.5     

Gesprächsdauer ausgehender Gespräche

Durchschnittliche Dauer eines durch den betrachteten [X.] geführten ausgehenden Gesprächs im [X.]

20%     

8.6     

Anzahl Zwangsabmeldungen

Summe der vom [X.] erzeugten Zwangsabmeldungen (Pause nach [X.]) im [X.]

100%   

8.7     

Anzahl Freistellungen im Status ‚teilw. freigestellt‘

Summe der Freistellungen (0,5 Tage) des betrachteten [X.] im [X.]

0%    

9       

[X.]: Anteil (%) [X.]-Schäden an allen Neuschäden

Ausweis aller im [X.] eingerichteten [X.]-Schäden im Verhältnis zu den Neuschäden der Organisationseinheit

./.     

…       

                          

        

        

= Neue Kennzahl

[X.] = [X.]erichtszeitraum

[X.] = Sachbearbeiter

        

…       

        
        

ZWECK[X.]ESTIMMUNG

        
        

1. Zielsetzung und Prämissen der [X.]elastungsstatistik

        
        

➢       

Ausgangsituation

        
                 

In der gegebenen Teamorganisation - zu der die [X.] sich aufgrund der entscheidenden [X.]edeutung des Telefons entschieden hat - sind weder gleichmäßig verteilte Arbeitsmengen noch eindeutige Zuständigkeiten gesichert. Es ist vielmehr so, dass der [X.] durch seine Leistung seine Arbeitsmenge und -intensität direkt beeinflusst. Zum [X.]eispiel führt eine überdurchschnittlich hohe Telefonleistung zu einer erhöhten Abarbeitung von Posteingängen, die anderen [X.] zugeordnet wurden, was sogar eigene Rückstände des [X.] zur Folge haben kann. Ohne die [X.]elastungsstatistik kann eine Führungskraft zwar Rückstände erkennen, sie ist aber nicht ohne weitere Erkenntnisquellen in der Lage festzustellen, ob diese Rückstände aus einer ungleichmäßig verteilten Arbeitsmenge oder einer unterdurchschnittlichen Leistung resultieren. …

        
        

➢       

Zielsetzung

        
                 

Die [X.]elastungsstatistik ist ein Instrument zur Erkennung von längerfristigen und signifikanten Ungleichgewichten (einschließlich deren Ursachen) in der Arbeitsbelastung und Arbeitsleistung von Sachbearbeitern, Gruppen und [X.]’en.

        
        

➢       

Dementsprechend ist der Zweck (und die Struktur) der Kennzahlen:

        
                 

-       

Erkennung von Ungleichgewichten bei der Arbeitsbelastung und Arbeitsleistung ([X.])

        
                 

-       

Unterstützung der Analyse der Ursachen, um ggf. zielgerichtete Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen ([X.])

        
        

➢       

Dabei umfasst die [X.]elastungsstatistik das wesentliche Aufgabenspektrum der [X.] bzw. [X.]. Im Einzelnen handelt es sich um folgende [X.]ereiche:

        
                 

-       

Telefon ([X.]auptauslöser der [X.]earbeitung)

        
                 

-       

Posteingang

        
                 

-       

Aktives Schadenmanagement (einerseits als strategische Zielsetzung von besonderer [X.]edeutung, andererseits als [X.]) …“

        

6

Mit seiner am 24. Juli 2012 beim Arbeitsgericht eingegangen Antragsschrift hat der Gesamtbetriebsrat die Unwirksamkeit des ihm am 10. Juli 2012 zugestellten [X.] geltend gemacht. In seiner Sitzung am 1. August 2012 fasste er folgenden [X.]eschluss:

        

„Da der Arbeitgeber die Rechtmäßigkeit des [X.]eschlusses [vom 21. Juni 2012] in Frage stellt, beschließt der [X.] vorsorglich, dass der damalige [X.]eschluss den zwischenzeitlich erfolgten [X.] umfasste und beschließt des Weiteren die [X.]eilung etwaiger [X.]eschlussmängel, insbesondere ist die Antragstellung im Verfahren 4 [X.] von der [X.]eschlussfassung umfasst.“

7

Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle sei ihrem Auftrag mangels notwendiger Regelungen zum [X.] nur unvollständig nachgekommen. Die neue [X.]elastungsstatistik und hieraus folgende psychische [X.]elastungen änderten die Gegebenheiten iSd. § 3 [X.]. Darüber hinaus führe die [X.] aufgrund der Kennzahlen und der zu erstellenden [X.]erichte zu einer umfassenden Leistungs- und Verhaltensüberwachung der Arbeitnehmer mit einer unverhältnismäßigen Kontrolldichte, die deren nach § 75 Abs. 2 [X.] zu schützendes Persönlichkeitsrecht verletze. Mangels hinreichender [X.]erücksichtigung schützenswerter [X.]elange der Arbeitnehmer sei der Spruch auch ermessensfehlerhaft. Dies habe er innerhalb der Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 [X.] rechtzeitig geltend gemacht. Am 21. Juni 2012 sei kein unwirksamer „Vorratsbeschluss“ gefasst worden.

8

Der Gesamtbetriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von [X.]edeutung - beantragt:

        

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle über eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur [X.]elastungsstatistik für Schadenaußenstellen vom 26. Juni 2012, zugestellt am 10. Juli 2012, unwirksam ist.

9

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Personell begrenzte Zugriffsrechte und die eingeschränkte Verwendung der mitarbeiterbezogenen Daten hinderten das Entstehen eines unangemessenen Überwachungsdrucks. Regelungen zum [X.] fielen in die Zuständigkeit der örtlichen [X.]etriebsräte.

Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrats abgewiesen; seine hiergegen gerichtete [X.]eschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Gesamtbetriebsrat seinen Feststellungsantrag weiter.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats ist erfolgreich. Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet.

I. Der zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des [X.] gerichtete Antrag des Gesamtbetriebsrats ist auch im Übrigen zulässig. Jedenfalls durch den im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gefassten [X.]eschluss vom 1. August 2012 wurde die Einleitung des [X.]eschlussverfahrens mit dem vorliegenden Verfahrensgegenstand sowie die [X.]eauftragung des Verfahrensbevollmächtigten noch innerhalb des erstinstanzlichen Verfahrens genehmigt (vgl. [X.] 4. November 2015 - 7 [X.] - Rn. 25 mwN).

II. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist der Spruch der Einigungsstelle unwirksam. Die in der [X.] getroffenen Regelungen über die Erfassung und Speicherung der [X.]ewegungsdaten der einzelnen Sachbearbeiter sowie deren Auswertung (Nr. 3.2 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. Nr. 3.1 Abs. 2 [X.] sowie Nr. 4.2 iVm. Nr. 4.1 [X.]) verletzen die den [X.]etriebsparteien nach § 75 Abs. 2 Satz 1 [X.] obliegende Pflicht, dem in Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen.

1. [X.] ist allerdings nicht bereits de[X.]alb unwirksam, weil - wie der Gesamtbetriebsrat meint - diese ihrem Regelungsauftrag mangels in der [X.] festzulegender „Maßnahmen des [X.]es“ nur unvollständig nachgekommen wäre. Das ist unzutreffend. Die Einigungsstelle war mangels eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts gehindert, darauf gerichtete Regelungen zu beschließen.

a) Die Einigungsstelle ist nach § 87 Abs. 2 [X.] befugt, in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 [X.] eine Regelung zu treffen. Der [X.]etriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] bei betrieblichen Regelungen über den [X.] mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich dabei auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die [X.] konkretisieren. Es setzt ein, wenn eine gesetzliche [X.]andlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und [X.]es zu erreichen (st. Rspr., etwa [X.] 30. September 2014 - 1 [X.] - Rn. 13 mwN).

b) Soweit der Gesamtbetriebsrat meint, die Einigungsstelle habe Regelungen über den [X.] auf Grundlage des § 3 [X.] treffen müssen, wird übersehen, dass die Anwendung dieser arbeitsschutzrechtlichen Generalklausel zumindest das Vorliegen von Gefährdungen verlangt, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind. Erst in einem solchen Fall werden konkrete gesetzliche [X.]andlungspflichten des Arbeitgebers ausgelöst, deren Umsetzung einer Mitwirkung des [X.]etriebsrats bedarf (ausführlich [X.] 28. März 2017 - 1 [X.] - Rn. 20 ff.).

c) [X.]iernach scheidet eine Regelungszuständigkeit der Einigungsstelle aus. Vorliegend fehlt es an einer Feststellung konkreter Gefährdungen, an denen die Einigungsstelle die getroffenen Regelungen hätte ausrichten müssen. Diese [X.]eurteilung konnte die Einigungsstelle nicht vornehmen. Sie ist weder die nach § 13 Abs. 1 [X.] verantwortliche Person für die Erfüllung der sich ua. aus § 5 [X.] ergebenden Pflichten des Arbeitgebers noch können an sie Arbeitsschutzpflichten iSd. § 13 Abs. 2 [X.] delegiert werden ([X.] 28. März 2017 - 1 [X.] - Rn. 23).

2. [X.] ist aber deswegen unwirksam, weil er das nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer missachtet.

a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung garantiert. Zu den Normen, die es einschränken können, gehören auch die von den [X.]etriebsparteien im Rahmen ihrer Regelungskompetenz geschlossenen [X.]etriebsvereinbarungen. Damit einhergehende Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen, der die den [X.]etriebsparteien nach § 75 Abs. 2 [X.] auferlegte Verpflichtung konkretisiert ([X.] 15. April 2014 - 1 [X.] ([X.]) - Rn. 40 mwN, [X.]E 148, 26).

Den Schutz des Persönlichkeitsrechts gebietet weiterhin der Normzweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 [X.] bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Er ist darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor solchen [X.]eeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren, die nicht durch schützenswerte [X.]elange des Arbeitgebers zu rechtfertigen oder unverhältnismäßig sind. Die auf technischem Wege erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung von Informationen über Arbeitnehmer bei der Erbringung ihrer Arbeitsleistung bergen die Gefahr in sich, dass sie zum Objekt einer Überwachungstechnik gemacht werden, die anonym personen- oder leistungsbezogene Informationen erhebt, speichert, verknüpft und sichtbar macht ([X.] 13. Dezember 2016 - 1 A[X.]R 7/15 - Rn. 21 mwN). Die Möglichkeiten, Einzelangaben über eine Person zu erheben, sie zu speichern sowie jederzeit abzurufen, sind geeignet, bei den [X.]etroffenen einen psychischen Anpassungsdruck zu erzeugen, durch den sie in ihrer Freiheit, ihr [X.]andeln aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu gestalten, wesentlich gehemmt werden ([X.] 26. August 2008 - 1 A[X.]R 16/07 - Rn. 15 mwN, [X.]E 127, 276).

b) Das zulässige Maß einer [X.]eschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten schützenswerter [X.]elange eines anderen Grundrechtsträgers richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verlangt eine Regelung, die geeignet, erforderlich und unter [X.]erücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten und legitimen Zweck zu erreichen. [X.]ierzu dürfen die [X.]etriebsparteien nur solche Regelungen treffen, mit deren [X.]ilfe ein solcher Zweck gefördert werden kann. Zu dessen Erreichung dürfen keine anderen, gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkende Mittel zur Verfügung stehen. Eine Regelung ist verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht ([X.] 15. April 2014 - 1 [X.] ([X.]) - Rn. 41 mwN, [X.]E 148, 26).

c) Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen die in der [X.] geregelten Datenerhebungen und Auswertungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer unverhältnismäßig.

aa) Die [X.] soll nach ihrem Nr. 2 Abs. 1 dazu dienen „Ungleichgewichte in der [X.]elastungssituation der [X.]n, der Gruppen und der Mitarbeiter zu erkennen, zu analysieren und steuernd eingreifen zu können“ sowie eine vergleichende Analyse der [X.]n untereinander zu ermöglichen, um [X.] zu erkennen. Diese Zwecke werden in Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] näher erläutert. Zu deren Umsetzung werden auf Grundlage der nach Nr. 3.2 [X.] erfassten und gespeicherten „[X.]ewegungsdaten“, deren Merkmale sich aus der Anlage 2 zur [X.] ergeben, nach Maßgabe der Nr. 3.3 [X.] „Auswertungen“ vorgenommen, die in 1-Wochen-, [X.] und [X.] für [X.] der einzelnen Sachbearbeiter wöchentlich fortgeschrieben werden (Nr. 3.3 Abs. 1, Nr. 4.1 [X.]). Eine Anzeige von Kennzahlen erfolgt auf [X.] der Sachbearbeiter allerdings nur, wenn sich erhebliche Abweichungen iSd. Nr. 3.2 Abs. 2 [X.] ergeben (Nr. 4.2 Abs. 1 [X.]). Dann werden zudem die der [X.]auptkennzahl zugeordneten [X.] und nach Maßgabe der Nr. 4.1 Abs. 6 [X.] ggf. weitere Details hinsichtlich einzelner Kennzahlen - eine sog. 1. und 2. [X.] - ausgewertet. Diese Kennzahlen messen das quantitative Ergebnis der erbrachten Leistung durch die einzelnen Sachbearbeiter anhand von festgelegten Schwellenwerten (Nr. 3.1 Abs. 3 Satz 4 [X.] iVm. Anlage 2 Spalte 4 [X.], „[X.]“), die sich aus dem durchschnittlichen Ergebnis der übergeordneten Organisationseinheit der „Gruppe“ ergeben, der ein Sachbearbeiter zugeordnet ist (Nr. 4.2 [X.]).

[X.]) Unter [X.]erücksichtigung des Zwecks der [X.] erweisen sich die Regelungen über Erfassung und Speicherung der [X.]ewegungsdaten (Nr. 3.2 Abs. 1 [X.]) sowie die jeweils wöchentlich stattfindenden Auswertungen für [X.] der Sachbearbeiter (Nr. 4.2 [X.]) iVm. den in Nr. 3 [X.] niedergelegten Grundsätzen zu den [X.]ewegungsdaten (Nr. 3.2 iVm. Nr. 3.1 Abs. 3 [X.] sowie den Kennzahlen der Anlage 2 [X.] und den Details nach Nr. 4.1 Abs. 6 [X.]) als nicht angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne).

(1) Grundsätzlich handelt es sich um ein legitimes Anliegen eines Arbeitgebers, eine unterschiedliche [X.]elastungssituation der Arbeitnehmer und deren Ursachen in Erfahrung zu bringen, um eine sach- und mitarbeitergerechte Arbeitssteuerung zu ermöglichen und die Effizienz der [X.] zu verbessern.

(2) Es ist aber bereits zweifelhaft, ob das von der [X.] eingesetzte Mittel der „[X.]elastungsstatistik“ auf dieses Ziel gerichtet ist. Vielmehr wird die Erhebung solcher Daten gestattet, die ausschließlich die Erledigung von Arbeitsaufgaben erfassen, ohne [X.]erücksichtigung des Schweregrads der konkreten Aufgabe und der Qualität des [X.]. Es spricht daher schon Vieles dafür, dass die von der [X.] eingesetzten Mittel als solche untauglich sind, den vorgegebenen Zweck zu fördern. Anhand der Kennzahlen wird nicht die „[X.]elastungssituation“ [X.], sondern deren Produktivität, das erzielte oder nicht erreichte (Anzahl der „Rückstände“ und „Zwangsabmeldungen“) Arbeitsergebnis, also die Leistung des einzelnen Sachbearbeiters ermittelt. Das verdeutlicht auch Nr. 1 der Anlage 2 [X.], wenn dort von „Transparenz über die erbrachten Leistungen“ und einer „unterdurchschnittlichen Leistung“ die Rede ist. Zudem erfolgen rein quantitative Erhebungen. Soweit bei der [X.]auptkennzahl Nr. 1 und der [X.] die schriftlichen Arbeitsanstöße und die Summe der zugeteilten Vorgänge „gewichtet“ werden sollen, enthält die [X.] hierzu keine Regelungen. Es bleibt weiterhin offen, wie unterschiedliche qualitative Arbeitsanforderungen und die Rahmenbedingungen (Nr. 2 Abs. 3 Satz 2 [X.]) berücksichtigt werden. Gründe statistisch ermittelter Leistungsunterschiede erschließen sich aus der von der [X.] erlaubten Datenerhebung und -verarbeitung nicht. Auch die [X.]eteiligten konnten in der mündlichen Anhörung auf Nachfrage des Senats nicht erklären, dass die [X.] Rückschlüsse auf deren Ursachen zulasse.

(3) Zugunsten der Arbeitgeberin kann weiterhin davon ausgegangen werden, die erhobenen „[X.]elastungsstatistiken“ seien für den Zweck der [X.] erforderlich, auch wenn sich nicht erschließt, we[X.]alb sich die [X.] nicht auf deren stichprobenartigen Einsatz beschränkt und damit die von einer dauerhaften Überwachung ausgehenden Gefahren für das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer mildert. Allerdings steht der Erforderlichkeit der Maßnahme - anders als es der Gesamtbetriebsrat anführt - nicht entgegen, dass es den Gruppenleitern auch ohne die Sachbearbeiterberichte möglich sei, die ihnen zugeordneten Mitarbeiter auf Grundlage der Arbeitszeiterfassung und des jeweiligen „digitalen Arbeitskorbs“ zu überwachen und zu steuern. Dies trifft nicht zu. Der Gruppenleiter kann den „Arbeitskorb“ des einzelnen Sachbearbeiters mit den ihm zugewiesenen schriftlichen Arbeitsanstößen nur „tagesaktuell“ einsehen. Die Kennzahlen der [X.]elastungsstatistik sollen jedoch eine Einschätzung der Gesamtarbeitssituation eines Sachbearbeiters über einen längeren [X.]raum (1 Woche, 4 und 26 Wochen) ermöglichen und weiterhin die der übergeordneten Arbeitsebenen erfassen. Ebenso kann nicht aufgrund der bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarung „Telefoniemodell Schaden“ ([X.] Telefonie) von einer fehlenden Erforderlichkeit der Maßnahme ausgegangen werden. Regelungszweck der [X.] Telefonie ist die „Zusteuerung der Telefonate auf die anwesenden [X.]“ in den jeweiligen [X.]n. Dem Gruppenleiter soll anhand des Monitoring ein Überblick über die aktuelle Telefonsituation gegeben werden (Nr. 7 [X.] Telefonie), um bei [X.]edarf steuernd eingreifen zu können. Das [X.]erichtswesen nach Nr. 8 Abs. 4 Satz 2 [X.] Telefonie ist zudem grundsätzlich nur „gruppenbezogen“ ausgestaltet.

(4) Die genannten Regelungen der [X.] sind allerdings unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer dar, der durch schützenswerte Interessen der Arbeitgeberin nicht gerechtfertigt wird.

(a) Die [X.] regelt die lückenlose und dauerhafte sowie sehr detaillierte automatisierte Erfassung des wesentlichen Arbeitsspektrums der Sachbearbeiter (Nr. 1 Spiegelstrich 4 Anlage 2 [X.]) anhand der in der Tabelle in der Anlage 2 [X.] aufgeführten [X.]aupt- und [X.]. Erfasst werden sämtliche schriftlichen [X.]earbeitungsanstöße, also Schriftstücke, die gescannt dem „Arbeitskorb“ eines Sachbearbeiters zugewiesen werden, und die er bearbeitet hat ([X.]auptkennzahl 1). Zugleich wird die Anzahl der „rückständigen [X.]“, also die dem jeweiligen Sachbearbeiter zugewiesenen Vorgänge, zum jeweiligen Stichtag iSd. Nr. 3.3 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfasst und wöchentlich deren Altersstruktur („älter als zwei Wochen“, Analysekennzahl 6.2) festgehalten. Zudem wird bei den Kennzahlen 6.1 und 6.2 der Anlage 2 [X.] nach der „1. [X.]“ iSd. Nr. 4.1 Abs. 6 [X.] gespeichert, ob es sich um Neu-, [X.] oder [X.] handelt. Weitergehend wird die Summe der von ihm angelegten Teamschäden ([X.]auptkennzahl 2) sowie die der von ihm durchgeführten „[X.]“ (Analysekennzahl 7.1) und die Anzahl der [X.] ([X.]-Schäden) im eigenen [X.]estand ([X.]auptkennzahl 5) erhoben. Ebenfalls werden die Anzahl der „[X.]“, also solcher, die im [X.]ereich des bei der Arbeitgeberin bestehenden und als aufwändig eingestuften „Schadenservice PLUS“ ([X.]auptkennzahl 3.2) vorkommen, und die „[X.]“ ([X.]auptkennzahl 3.1) des einzelnen Sachbearbeiters ermittelt. Noch detaillierter erfolgt die Datenerhebung im [X.]ereich „Telefon“ als „[X.]auptauslöser der [X.]earbeitung“ (Nr. 1 Spiegelstrich 4 der Anlage 2 [X.]). Die Datenerhebung und Auswertung erfasst weiterhin die Anzahl der geführten Telefongespräche und unterscheidet zwischen Servicegesprächen und nicht servicebezogenen externen Telefonaten ([X.]) ([X.]auptkennzahl 4). Dabei wird zusätzlich die Telefonverfügbarkeitszeit (Analysekennzahl 8.1), die Dauer von beantworteten Gesprächen (Analysekennzahl 8.3), die Anzahl ausgehender Gespräche (Analysekennzahl 8.4), deren Dauer (Analysekennzahl 8.5), die Nachbearbeitungszeit je Gespräch (Analysekennzahl 8.2), die Anzahl der Zwangsabmeldungen (Analysekennzahl 8.6) sowie die Anzahl der Freistellungen (Analysekennzahl 8.7) im [X.] (Nr. 3.1 Abs. 1 [X.]) ermittelt. [X.]ei der [X.]auptkennzahl 4 sowie den [X.] 8.2 und 8.3 der Anlage 2 [X.] wird nach Nr. 4.1 Abs. 6 [X.] zusätzlich auf der „1. [X.]“ erfasst, ob es sich um Service- oder Direkttelefonie ([X.]) handelt und auf der „2. [X.]“, ob eine Neuschaden- oder Folgebearbeitung vorliegt.

(b) Der einzelne Arbeitnehmer muss folglich während der gesamten Dauer seiner Arbeitszeit in der [X.] davon ausgehen, dass sein wesentliches Aufgabenspektrum auf elektronischem Wege anhand einer Vielzahl von quantitativen Kriterien ([X.]aupt- und [X.]) im Rahmen der einzelnen „[X.]“ durchgehend detailliert erfasst und einer Auswertung auf den Ebenen einer 1-Wochen-, [X.] und 26-Wochensicht (Nr. 4.1 Abs. 3 [X.]) zugeführt wird. Sämtliche Auswertungen werden wochenweise fortgeschrieben und stehen jeweils am Ende einer Arbeitswoche zur Verfügung (Nr. 3.3 Abs. 1 [X.]). Dies führt zu einem ständigen Überwachungs- und daran anknüpfenden Anpassungs- und Leistungsdruck in allen wesentlichen Arbeitsbereichen.

Durch die in der [X.] vorgesehene Auswertung im Rahmen eines Sachbearbeiterberichts nach Nr. 4.2 [X.] werden anhand der [X.] die Arbeitsergebnisse seiner Tätigkeit abgebildet und entsprechend der Kennzahlen quantifiziert dargestellt. Gemäß Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 2 [X.] wird zudem „der individuell von einem Sachbearbeiter erreichte Wert in ein Verhältnis zu dem entsprechenden Durchschnittswert aller Sachbearbeiter der Gruppe“ gesetzt und damit anhand des jeweiligen [X.]s der [X.] bewertet („erhebliche Abweichung“). Zwar werden nach Nr. 4.2 Abs. 2 [X.] im Sachbearbeiterbericht zunächst alle Kennziffern „leer dargestellt“. Kommt es aber zu „erheblichen Abweichungen“ in einer [X.]auptkennzahl vom [X.], wird dem Gruppenleiter diese einschließlich der [X.] und ggf. der in Nr. 4.1 Abs. 6 [X.] beschriebenen Details angezeigt. Diese sind dann auch „Indikatoren für die Leistung und das Verhalten des einzelnen Mitarbeiters im Kontext seiner Arbeitsbedingungen“ (Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und können nach den in Nr. 5.1 Abs. 1 [X.] beschriebenen Maßgaben dazu führen, dass der Gruppenleiter ein Mitarbeitergespräch mit dem betreffenden Sachbearbeiter zu führen hat (Nr. 5.1 Abs. 2 [X.]). Werden in diesem Zusammenhang Maßnahmen festgelegt, kann zudem die Auswertung der 1-Wochensicht herangezogen werden. Unabhängig davon können der Gruppenleiter und der jeweilige Sachbearbeiter auf diese 1-Wochensicht zugreifen (Nr. 3.2 Abs. 3 [X.]). Es ist weiterhin nicht ausgeschlossen, dass ungeachtet der Voraussetzungen der Nr. 5.1 Abs. 1 [X.] der Gruppenleiter „erhebliche Abweichungen“ zum Anlass nimmt, diese mit dem betroffenen Sachbearbeiter, auch iSd. Nr. 5.1 Abs. 2 [X.], zu besprechen.

Das wesentliche Arbeitsverhalten und die Arbeitsleistung des einzelnen Sachbearbeiters unterliegt damit durch die Kennzahlen einer detaillierten quantitativen [X.]eobachtung, die am Ende jeder Arbeitswoche anhand der zu erstellenden 1-Wochen-, [X.] und [X.] stets eine erneute - mit den Ergebnissen der Gruppe vergleichende - Auswertung erfährt. Dadurch steht der Sachbearbeiter unter ständiger [X.]eobachtung. Dies erzeugt einen schwerwiegenden und zudem dauerhaften Anpassungsdruck, möglichst in allen maßgebenden Arbeitsbereichen in [X.]ezug auf die Kennzahlen unauffällig zu arbeiten, um nicht aufgrund „erheblicher Abweichungen“ später [X.] oder gar personellen Maßnahmen ausgesetzt zu sein ([X.]. auch [X.] 26. August 2008 - 1 A[X.]R 16/07 - Rn. 29 mwN, [X.]E 127, 276). Dieser „Druck“ wird nicht durch Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] relativiert, weil der jeweilige Sachbearbeiter zunächst allein aufgrund der ausgewiesenen „erheblichen Abweichung“ iSd. [X.] „auffällig“ wird.

Darüber hinaus ist der Sachbearbeiter einem Erfassungs- und Auswertungssystem unterworfen, bei dem er nicht einmal erkennen kann, ob sein Arbeitsergebnis bei den [X.] erheblich abweicht. Durch die Orientierung des Schwellenwertes, der zur Ermittlung von erheblichen Abweichungen maßgebend ist, an das [X.] bei der jeweiligen Kennzahl „seiner“ Gruppe kann er nicht verlässlich einschätzen, ob bei ihm eine Abweichung vorliegt, die zu einer Anzeige iSd. Nr. 4.2 Abs. 2 Satz 2 [X.] führt. Die wöchentliche Fortschreibung der für Abweichungen maßgebenden 1-Wochen-, [X.] und [X.] (Nr. 3.3 Abs. 1 iVm. Nr. 4.2 Abs. 2 [X.]) erfolgt jeweils retrospektiv am Ende der jeweiligen Arbeitswoche „mit den Werten dieser Woche“, die dem Sachbearbeiter nicht bekannt sind. Er kann auch anhand seiner eigenen [X.]ewegungsdaten aus der Vorwoche (Nr. 3.2 Abs. 3 [X.]) nicht erkennen, ob er sich mit seinem Arbeitsergebnis bei der jeweiligen [X.]auptkennzahl innerhalb des für ihn maßgebenden Schwellenwertes der Gruppe für den Auswertungszeitraum bewegt, selbst wenn ihm eine Abweichung angezeigt wurde, weil die Auswertung retrospektiv erfolgt. Weiterhin ist eine „erhebliche Abweichung“ nicht von einem fest bestimmten Wert abhängig, sondern von der jeweiligen Zusammensetzung der Gruppe und deren Ergebnissen. Weder auf deren Größe noch auf ihre Zusammensetzung hat der Arbeitnehmer einen Einfluss. Eine Veränderung der Gruppenzusammensetzung kann aber dazu führen, dass bei einem Sachbearbeiter trotz gleichbleibender Leistung „erhebliche Abweichungen“ vorliegen. Soweit die Arbeitgeberin anführt, der Sachbearbeiter kenne „seine“ Gruppe als Arbeitsumfeld und er könne die erbrachte Leistung einschätzen, bleibt offen, wie ihm dies möglich sein soll. Ihr weiteres Argument, der Sachbearbeiter werde in „seiner Gruppe“ an seinen Leistungen gemessen und es entstünden Konflikte, wenn ein Mitarbeiter permanent unterstützt werden müsse, wird von den Zwecken der [X.] nicht getragen. Diese soll neben dem Erkennen von Ungleichgewichten in der [X.]elastungssituation [X.]n eine sach- und mitarbeitergerechte Arbeitssteuerung ermöglichen (Nr. 2 Abs. 1 [X.]), nicht aber eine Gruppenerwartung an ein quantitatives Ergebnis eines Gruppenmitglieds.

Es werden zudem nur die „Abweichungen“ ausgewiesen, nicht aber die Durchschnittswerte aller [X.]. Das hat zur Folge, dass ein Sachbearbeiter, der nur in einer [X.]auptkennzahl erheblich abweicht, in den anderen [X.] aber über dem [X.] liegt, im Sachbearbeiterbericht ausgewiesen wird, während derjenige, der in allen [X.] deutlich unterhalb des [X.]s liegt, ohne hierbei erheblich iSv. Nr. 3.2 Abs. 2 [X.] abzuweichen, dem Gruppenleiter überhaupt nicht „angezeigt“ wird (Nr. 4.2 Abs. 2 [X.]). Dem einzelnen Sachbearbeiter erschließt sich aufgrund des [X.]erichts außerdem nicht, wie sich „seine“ anderen [X.] im Verhältnis zum [X.] darstellen.

(c) Für diesen schwerwiegenden dauerhaften Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer gibt es keine hinreichende Rechtfertigung. Er wird nicht durch überwiegend schutzwürdige [X.]elange der Arbeitgeberin gedeckt.

(aa) Die Arbeitgeberin hat zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, die [X.]elastungssituation der Arbeitnehmer zu erfassen und zu analysieren, um ihre Arbeitsabläufe umzugestalten und zu effektuieren.

([X.]) Vorliegend führt aber die in der [X.] vorgesehene Überwachung durch eine technische Einrichtung dauerhaft zu einer nahezu lückenlosen Erfassung einzelner Arbeitsschritte des betreffenden Sachbearbeiters während seiner gesamten Arbeitszeit. Anders als die Arbeitgeberin meint, wird dieser Eingriff nicht durch den zeitlich befristeten Zugriff auf die einzelnen Auswertungen (Nr. 4.7 [X.]) und die grundsätzlich gebotene Vernichtung von Gesprächsprotokollen (Nr. 5.1 Abs. 4 [X.]) entsprechend der Fristen nach Nr. 4.7 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] sowie die Löschung aller mitarbeiterbezogenen Daten und der daraus generierten [X.]erichte spätestens nach 400 Tagen (Nr. 9 Abs. 1 [X.]) (teilweise) kompensiert. Dies übersieht, dass die betroffenen Arbeitnehmer durch Aufzeichnung der [X.]ewegungsdaten und deren Auswertung anhand der [X.]aupt- und [X.] dem geschilderten Überwachungs- und Anpassungsdruck aufgrund der wöchentlich fortgeschriebenen Auswertungen zeitlich unbefristet ausgesetzt sind. Auch das [X.]erechtigungskonzept hindert nicht die Schwere des Eingriffs. Jedenfalls dem Gruppenleiter als unmittelbaren Vorgesetzten werden Abweichungen bei einer [X.]auptkennzahl stets angezeigt (Nr. 3.2 Abs. 3 [X.]).

Die Einigungsstelle hat sich - ausgehend von der Zielsetzung der [X.] - nicht etwa darauf beschränkt, zeitlich befristet und beispielsweise begrenzt auf [X.]n, bei denen für einen konkreten [X.]raum erhebliche Abweichungen zur durchschnittlichen oder einer von ihr erwarteten Produktivität ausgemacht wurden, spezifische Erhebungen durchzuführen, die hätten geeignet sein können, einen damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aller Arbeitnehmer zu begrenzen. Durch die von ihr gewählte Methode werden sämtliche Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob ihre [X.]elastung und ihre Leistung der Zielsetzung einer „mitarbeitergerechten Arbeitssteuerung“ (Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]) bereits entsprechen würde, einer umfassenden Überwachung durch das Erfassen und das Speichern ihrer [X.]ewegungsdaten und deren Auswertung ausgesetzt.

3. Die Unwirksamkeit der Regelung über die Erfassung und Speicherung der einzelnen „[X.]ewegungsdaten“ iSd. Nr. 3.2 Abs. 1 [X.] führt zugleich dazu, dass die darauf gestützten [X.]estimmungen der [X.] über die weiteren Auswertungen gemäß Nr. 4.3 bis Nr. 4.5 [X.] (Gruppenbericht, [X.]-[X.]ericht, [X.]-[X.]ericht) unwirksam sind. Nr. 4 [X.] führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit dort geregelt ist, dass eine „weitgehende Anonymisierung der mitarbeiterbezogenen Daten“ erfolgt, erfasst dies, wie die Auslegung der [X.] ergibt, nicht die Erfassung und das Speichern der [X.]ewegungsdaten iSd. Nr. 3.2 Abs. 1 [X.], weil anderenfalls eine Auswertung für einen Sachbearbeiterbericht nach Nr. 4.2 [X.] nicht möglich wäre. Das zeigt neben Nr. 3.2 Abs. 1 Satz 3 [X.] die systematische Stellung von Nr. 4 [X.] - „Auswertungsdetails“ - sowie Nr. 4 Satz 1 [X.]albs. 2 [X.]. Danach bezieht sich die „weitgehende“ und nicht im Einzelnen festgelegte Anonymisierung auf die „Gruppe“ als „kleinste Auswertungsdimension“. Lediglich bei den Auswertungen auf [X.] der Gruppe - dort mit Ausnahme der Regelung in Nr. 4.3 Abs. 2 Spiegelstrich 3 [X.] -, der [X.]n und des Direktionsberichts (Nr. 4.3 bis Nr. 4.5 [X.]) kommt es zu einer Anonymisierung der Darstellung in den einzelnen [X.]erichten, die die Auswertungen in [X.]ezug auf einzelne Sachbearbeiter nicht zum Gegenstand haben.

III. Die Unwirksamkeit der genannten [X.]estimmungen der [X.] hat die des gesamten [X.] zur Folge ([X.] 9. Juli 2013 - 1 A[X.]R 19/12 - Rn. 39 mwN, [X.]E 145, 330). Der verbleibende Teil der [X.] stellt ausgehend von ihrer Zielsetzung ohne die Ausgestaltung über die Erfassung und Speicherung der [X.]ewegungsdaten der einzelnen Sachbearbeiter und die darauf gestützten Auswertungsberichte keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr dar. Die [X.]estimmungen über die Eskalationsstufen (Nr. 4.6 [X.]) sowie diejenigen über die Personalsteuerung und die Führungsverantwortungen von Gruppen- und [X.]nleitern sowie der Direktionsbevollmächtigten (Nr. 5 [X.]) einschließlich der damit verbundenen Konfliktregelung nach Nr. 7 [X.] ebenso wie die in Nr. 6 [X.] vorgesehene Qualifizierung anlässlich der Einführung der [X.] bauen auf den [X.]erichten nach Nr. 4.2 bis Nr. 4.5 [X.] auf. De[X.]alb kann vorliegend dahinstehen, ob für die nachfolgenden Regelungen der [X.] jeweils ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats besteht.

IV. Ist die [X.] bereits aus Rechtsgründen unwirksam, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesamtbetriebsrat die [X.] des § 76 Abs. 5 Satz 4 [X.] gewahrt hat und zur Geltendmachung eines Ermessensfehlgebrauchs der Einigungsstelle berechtigt war. De[X.]alb muss der Senat nicht darüber befinden, ob der Gesamtbetriebsrat am 21. Juni 2012 einen unwirksamen „Vorratsbeschluss“ gefasst haben soll, weil - wie es das [X.] angenommen hat - die Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle erst ab dessen „Existenz“ beschlossen werden könne. Weiterhin kann offenbleiben, ob die Auffassung der [X.]eschwerdeinstanz zutreffend ist, durch den nachfolgenden [X.]eschluss des Gesamtbetriebsrats vom 1. August 2012 werde die zweiwöchige Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 [X.] trotz rechtzeitig eingegangener Antragsbegründungsschrift nicht gewahrt. Dagegen spricht, dass der Zweck der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist, binnen kurzer [X.] Klarheit darüber zu erlangen, ob eine Anfechtung auf Ermessensfehler gestützt wird ([X.] 26. Mai 1988 - 1 A[X.]R 11/87 - zu [X.] I 2 d [X.] der Gründe), auch in den Fällen gewahrt wird, in denen eine entsprechend begründete und innerhalb der [X.] eingehende Antragsschrift Ermessensfehler benennt.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Treber    

        

        

        

    Klebe    

        

    [X.]ann    

                 

Meta

1 ABR 46/15

25.04.2017

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Bamberg, 5. Februar 2013, Az: 4 BV 9/12, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.04.2017, Az. 1 ABR 46/15 (REWIS RS 2017, 12072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12072

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