Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.01.2017, Az. 1 ABR 24/15

1. Senat | REWIS RS 2017, 16910

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach Betriebsübergang


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 19. März 2015 - 14 [X.] 1813/14 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Fortgeltung einer bei der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin geschlossenen „Gesamtbetriebsvereinbarung“.

2

Die Arbeitgeberin betreibt das [X.] ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat. Weiterhin besteht ein Wirtschaftsausschuss.

3

Bei der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin, der [X.], bestanden sieben Krankenhäuser als selbständige Betriebe, darunter das [X.] Für das Unternehmen war ein Gesamtbetriebsrat und ein Konzernbetriebsrat errichtet sowie ein Wirtschaftsausschuss gebildet. Im Oktober 2007 schlossen die Rechtsvorgängerin und der Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung … zur Erfüllung der Informationsansprüche des [X.] des [X.] im Sinne des § 106 Abs. 2 [X.]“ ([X.]), die [X.]. folgenden Inhalt hat:

        

Präambel

        

Die Parteien sind sich einig, dass die Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten nach einem abgestimmten System erfolgt, bei dem durch Darstellung wesentlicher Kennzahlen ein schneller und umfassender Überblick über die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Standorte und Kliniken bei [X.] gegeben wird. …

        

Soweit nachfolgend Rechte des [X.] auf örtliche Betriebsräte übertragen werden sollen, fallen die ihnen zuerkannten Rechte und Pflichten an den Wirtschaftsausschuss zurück, soweit vor Ort keine Betriebsräte eingerichtet sind.

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

Diese Betriebsvereinbarung (nachfolgend auch [X.] genannt) regelt Art, Inhalt und Zeitpunkt der Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwischen [X.] und dem Wirtschaftsausschuss des [X.], soweit es sich um Informationen zum monatlichen Standardreporting handelt.

        

§ 2     

        

Standardreporting

        

Unter monatlichem Standardreporting wird der Bericht über die nachfolgenden wirtschaftlichen Kennzahlen verstanden, die für jeden Standort und jede Klinik mit kumulierten Monatswerten und den Monatseinzelwerten erstellt werden:

        

...     

        

§ 3     

        

Sonstige Unterrichtungen auf Konzern- und [X.]e

        

1.    

Sonstige, weitergehende Unterrichtungspflichten in wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne von § 106 [X.] bleiben hiervon ebenso unberührt wie die Unterrichtung und Beratung bei der Personalplanung im Sinne des § 92 [X.].

        

…       

        
        

3.    

…       

                 

Den örtlich zuständigen Betriebsräten werden im [X.] an jedes Kalendervierteljahr die vertragliche Gesamtstundenzahl sowie die Zahl der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter zur Verfügung gestellt. … Wegen örtlicher Besonderheiten kann auf örtlicher Ebene von den beiden vorstehenden Sätzen abgewichen werden. …

        

4.    

Über die aktuellen Belegungszahlen (in Betten u. %) und die monatlichen Belegungsplanzahlen des laufenden Jahres werden die örtlich zuständigen Betriebsräte nach Ablauf eines jeden Kalendermonats informiert.

        

5.    

Ein dem Wirtschaftsausschuss nach § 2 vorgelegtes monatliches Standardreporting wird, soweit es den [X.]eiligen Klinikstandort betrifft, den örtlich zuständigen Betriebsräten für jede Klinik vor den Monatsgesprächen zur Ansicht und Beratung überlassen. Bei [X.] werden die zuvor ausgehändigten Unterlagen zurückgegeben.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Darstellungsform und Erläuterung

        

…       

        
        

3.    

Zusätzlich zu den edv-gestützten Berichten tagt der Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung von [X.] einmal im Q[X.]rtal. …

        

4.    

Zusätzlich zum monatlichen Standardreporting nach § 2 erfolgt im Rahmen der Sitzungen des [X.] eine Übersicht zu der wirtschaftlichen Sit[X.]tion von [X.] nebst den mit [X.] unmittelbar konzernrechtlich verbundenen Unternehmen (konsolidierte Gesamtdarstellung).

                 

Gegenstand dieser Darstellung ist auch die Belegung (in Betten u. %), die Fallzahlentwicklung und die Gesamtanzahl der Vollkräfte.

        

5.    

Das vorgenannte Gespräch zwischen den Mitgliedern des [X.] und [X.] findet nach der [X.] des [X.], innerhalb der nachfolgenden 14 Tage statt.“

4

Die sieben Krankenhäuser der Rechtsvorgängerin wurden im Wege der Ausgliederung auf [X.]eils neu gegründete Rechtsträger übertragen, darunter der Betrieb [X.] B auf die Arbeitgeberin. Infolge dessen entfielen bei der Rechtsvorgängerin die Voraussetzungen für die Bildung eines [X.].

5

Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die [X.] gelte als Betriebsvereinbarung bei der Arbeitgeberin weiter. Sie enthalte normative Regelungen, weil den örtlichen [X.] Rechte eingeräumt würden. Ihre Bestimmungen ließen sich „fast ausnahmslos“ auf den bestehenden Wirtschaftsausschuss übertragen. Es stehe zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit, dass nur Daten der Arbeitgeberin bereitzustellen seien.

6

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Erfüllung der Informationsansprüche des [X.] des [X.] im Sinne des § 106 Abs. 2 [X.]“ als Einzelbetriebsvereinbarung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Inhalt der Unterrichtung nur auf das Unternehmen der Arbeitgeberin bezieht.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das [X.] den Antrag abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

9

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist ohne Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

I. Der Antrag ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, zulässig.

1. Die Arbeitgeberin soll verpflichtet werden, die [X.] als Einzelbetriebsvereinbarung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die darin geregelten Informationsansprüche lediglich auf ihren einzigen Betrieb, das [X.] B, beziehen sollen. Das hat der Betriebsrat in der mündlichen Anhörung vor dem Senat nochmals ausdrücklich klargestellt. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2. Dem Betriebsrat steht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] die erforderliche Antragsbefugnis für sein Leistungsbegehren zu (vgl. [X.] 18. September 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 102, 356).

II. Der Antrag ist unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die [X.] mit der im Antrag enthaltenen einschränkenden Maßgabe anzuwenden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der [X.] um eine Betriebsvereinbarung handelt, die - wie der Betriebsrat meint - normative Regelungen enthält, oder lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin getroffen wurde. Selbst wenn man die Grundsätze der Rechtsprechung des Senats über die Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach einem Betriebsübergang als Einzelbetriebsvereinbarung auch für schuldrechtliche Vereinbarungen heranzöge, käme die [X.] im Betrieb der Arbeitgeberin nicht weiter zur Anwendung.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt eine in den Betrieben eines abgebenden Unternehmens geltende Gesamtbetriebsvereinbarung bei einem die Betriebsidentität wahrenden Übergang auf einen bisher betriebslosen [X.] in dem übertragenen Teil des Unternehmens als Betriebsvereinbarung auch dann fort, wenn nur ein Betrieb auf diesen übergeht (ausf. [X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] 763/13 - Rn. 45 ff. [X.], [X.]E 151, 302).

a) Der Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung betrifft betriebliche Angelegenheiten, die lediglich auf der Rechtsebene des Unternehmens normativ ausgestaltet werden. Bei einem identitätswahrenden Betriebsübergang bestehen das bisherige Regelungssubjekt und Regelungsobjekt der Gesamtbetriebsvereinbarung unverändert fort. Die Geltung ihres [X.] ist dann nicht an die Beibehaltung einer „Unternehmensidentität“ gebunden. Der Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung tritt als in dem Betrieb geltendes Regelwerk neben die in den erfassten betrieblichen Einheiten geltenden Betriebsvereinbarungen. Dieses Nebeneinander bleibt bestehen, wenn ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird (vgl. [X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] 763/13 - Rn. 50 [X.], [X.]E 151, 302). Ein möglicher Unternehmensbezug der durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung ausgestalteten betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit hindert deren Fortgeltung bei einem [X.] grundsätzlich nicht. Den Interessen des übernehmenden Rechtsträgers wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er mit der zuständigen Arbeitnehmervertretung oder mithilfe der im [X.] vorgesehenen Konfliktlösungsmöglichkeiten Regelungen treffen kann, durch die der Inhalt der Betriebsvereinbarung unternehmensbezogen angepasst werden kann. Auch der Wegfall des [X.] führt nicht zur Beendigung der normativen Wirkung von ihm geschlossener Vereinbarungen ([X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] 763/13 - Rn. 51, 53 [X.], [X.]E 151, 302).

b) Die weitere Geltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung in dem übertragenen Betrieb kann allerdings daran scheitern, dass die betreffende Regelung nach ihrem Inhalt die Zugehörigkeit zum bisherigen Unternehmen zwingend voraussetzt und nach dem Betriebsübergang gegenstandslos wird ([X.] 18. September 2002 - 1 [X.] - zu [X.]I 2 b cc (2) der Gründe, [X.]E 102, 356). Das kann dann der Fall sein, wenn das mit der Vereinbarung verbundene Ziel nur im Unternehmen des vormaligen Arbeitgebers sinnvoll verwirklicht werden kann ([X.] NJW 2003, 2861, 2863).

2. Nach diesen Maßstäben muss die Arbeitgeberin die zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und dem dort gebildeten Gesamtbetriebsrat geschlossene [X.] nicht weiter anwenden. Regelungsgegenstand der [X.] ist keine lediglich auf [X.] des Unternehmens ausgestaltete betriebliche Angelegenheit. Vielmehr regelt die Vereinbarung spezifisch Unterrichtungs- und Beratungsansprüche für einen bei einem herrschenden Konzernunternehmen vom Gesamtbetriebsrat gebildeten [X.], bei dem weitere Betriebe mit [X.] bestehen. Die [X.] knüpft zwingend an eine bei der Rechtsvorgängerin bestehende Unternehmens- und betriebsverfassungsrechtliche Struktur an, die bei der Arbeitgeberin nicht besteht.

a) Nach § 2 [X.] ist der Wirtschaftsausschuss anhand eines monatlichen Standardreportings über bestimmte wirtschaftliche Kennzahlen für jeden Standort und jede Klinik zu unterrichten. Diese Information erfolgt nach § 4 Abs. 3 [X.] unter [X.]inzuziehung von [X.]. Weiterhin sieht § 4 Abs. 4 [X.] vor, dass dem Wirtschaftsausschuss in den Sitzungen eine Übersicht zur wirtschaftlichen Sit[X.]tion von [X.] „nebst der mit [X.] unmittelbar konzernrechtlich verbundenen Unternehmen (konsolidierte Gesamtdarstellung)“ zusätzlich zu den monatlichen Standreportings zu geben ist. Auch diese Gespräche finden nach § 4 Abs. 5 [X.] mit [X.] statt. Diese Regelungen knüpfen an die Stellung der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin als herrschendes Unternehmen eines Konzerns an. Die Anwesenheit von [X.] konnte die Rechtsvorgängerin ebenso gewährleisten wie die Erstellung einer „konsolidierten Gesamtdarstellung“ aller mit ihr verbundenen Unternehmen.

Weiterhin verdeutlicht § 3 [X.], der sonstige „Unterrichtungen auf Konzern- und [X.]e“ regelt, dass die [X.] auf die Rechtsvorgängerin als herrschendes Unternehmen zugeschnitten ist. Die Bestimmung setzt - bezogen auf die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungszuständigkeiten - eine dreistufige Unternehmensstruktur (Betrieb, Unternehmen und Konzern) bei der verpflichteten Arbeitgeberin und deren Eigenschaft als herrschendes Unternehmen voraus. Die dort normierten Unterrichtungspflichten gegenüber den einzelnen [X.] zeigen zudem, dass die Bestimmungen der [X.] auf die Existenz eines bei einem Gesamtbetriebsrat errichteten Wirtschaftsausschuss ausgerichtet sind. Nach der [X.] [X.] sollen damit die „Rechte des [X.] auf örtliche Betriebsräte übertragen werden“. Den einzelnen [X.] sollen unabhängig von der Unterrichtungspflicht des [X.] nach § 106 Abs. 1 Satz 2 [X.] (dazu Oetker GK-[X.] 10. Aufl. § 106 Rn. 54, § 108 Rn. 59, [X.]. [X.]) die in § 3 Abs. 3 Unterabs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 [X.] genannten Informationen für den [X.]eiligen Betrieb, in dem sie gebildet sind, zur Kenntnis gegeben und - jedenfalls bezogen auf das betriebliche Standardreporting nach § 3 Abs. 5 [X.] - in den [X.]eiligen Monatsgesprächen mit der Arbeitgeberin verwendet werden. Dem mit der [X.] insoweit beabsichtigten Regelungsziel der „Übertragung“ von Informationsansprüchen auf die einzelnen Betriebsräte entspricht es, wenn diese „zuerkannten Rechte und Pflichten an den Wirtschaftsausschuss“ zurückfallen sollen, falls in einzelnen Betrieben kein Betriebsrat besteht (Satz 3 der [X.] [X.]).

b) Über die für eine Fortgeltung der [X.] erforderliche Struktur verfügt die Arbeitgeberin nicht. Sie ist kein herrschendes Konzernunternehmen, Unternehmens- und [X.]e sind bei ihr identisch. Als abhängiges Unternehmen innerhalb des Konzerns kann sie auch die Anwesenheit von „[X.]“ bei Gesprächen mit dem Wirtschaftsausschuss nicht gewährleisten. Sie kann weiterhin - anders als die Rechtsvorgängerin - keine konsolidierte Gesamtdarstellung zur wirtschaftlichen Sit[X.]tion bei [X.] einschließlich der verbundenen Unternehmen iSd. § 4 Abs. 4 [X.] erstellen, um sie dem bei ihr gebildeten Wirtschaftsausschuss zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen beträfen zudem keine wirtschaftliche Angelegenheit ihres Unternehmens iSd. § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Darüber hinaus käme es auch zu einer „Doppelung“ von Unterrichtungspflichten. Sowohl dem Betriebsrat als auch dem von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss wären identische Standardreportings vorzulegen (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 [X.]). Schließlich liefe auch der mit der [X.] ebenfalls verfolgte Regelungszweck, bestimmte Informationsrechte von der Unternehmensebene auf die [X.] zu übertragen (vgl. Satz 3 der [X.] [X.]) ins Leere. Der bei der Arbeitgeberin gebildete Wirtschaftsausschuss hat ausschließlich den dort bestehenden Betriebsrat zu unterrichten.

        

    Treber    

        

    Ahrendt    

        

    Weber    

        

        

        

    D. Wege    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 ABR 24/15

24.01.2017

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 13. August 2014, Az: 39 BV 5829/14, Beschluss

§ 613a Abs 1 BGB, § 77 Abs 1 BetrVG, § 50 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.01.2017, Az. 1 ABR 24/15 (REWIS RS 2017, 16910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16910

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 ABR 48/13 (Bundesarbeitsgericht)

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze


1 AZR 763/13 (Bundesarbeitsgericht)

Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang - Insolvenz - Verfahrensunterbrechung - unwirksame Zustellung eines Berufungsurteils - …


1 AZR 764/13 (Bundesarbeitsgericht)


1 AZR 765/13 (Bundesarbeitsgericht)


1 ABR 22/14 (Bundesarbeitsgericht)

Erweiterung der Mitbestimmung bei Versetzungen


Referenzen
Wird zitiert von

6 TaBV 4/18

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.