Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 57/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 2621

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 57/03
vom 28. Juni 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Anfechtung einer Zwangsgeldfestsetzung nach § 57 [X.]RAO - 2 -

Der [X.]undesge[X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesge[X.]s Professor [X.], [X.], die [X.] Dr. [X.], [X.] Ernemann sowie den Rechtsanwalt [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 28. Juni 2004 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des Anwaltsge[X.]es des [X.] vom 16. Mai 2003 wird als unzuläs-sig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Durch Verfügung vom 15. November 2002 hat die Antragsgegnerin ge-gen den Antragsteller - nach vorheriger Androhung und Zurückweisung des dagegen gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung - wegen Nichtertei-lung einer Auskunft ein Zwangsgeld in Höhe von 511,39 Euro festgesetzt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] 3 -

[X.] durch den angefochtenen [X.]eschluß zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde.

Die sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig, weil der [X.]eschluß des An-waltsge[X.]s nicht angefochten werden kann (§ 57 Abs. 3 [X.]RAO). Über die unzulässige [X.]eschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung [X.].

Hirsch [X.]asdorf

[X.] Ernemann

Wüllrich

Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 57/03

28.06.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 57/03 (REWIS RS 2004, 2621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2621

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.