Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 55/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 2618

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 55/03
vom 28. Juni 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichthofes Professor Dr. Hirsch, [X.], die [X.] Dr. [X.] und [X.] Ernemann sowie den Rechtsanwalt [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 28. Ju-ni 2004 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des [X.] Senats des [X.]s [X.]erlin vom 22. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

- 3 -

Gründe:
[X.]
Mit [X.]escheid vom 15. November 2002 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde.

I[X.]
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Ein [X.] wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ord-nen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von [X.] und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; [X.] vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.). - 4 -

2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor. Der Antragsteller war mit vier Haftbefehlen im Zentralen Schuldnerverzeichnis [X.]erlin bei dem [X.] eingetragen. Im einzelnen sind in der Widerrufsverfügung Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 91.000 Euro angege-ben, die mindestens teilweise zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn geführt haben. Dies hat der Antragsteller im wesentlichen nicht bestritten, allerdings teilweise Vergleichsverhandlungen, Gegenansprüche und Honorarforderungen in Höhe von ca. 12.200 Euro behauptet, ohne dafür allerdings einen Nachweis zu erbringen. Die Vermutung des eingetretenen Vermögensverfalls hat der [X.] damit nicht widerlegt.
Daß der [X.] nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Am 5. Dezember 2003 hat der Rechtsanwalt in der Sache 25 [X.]die eidesstattliche Versicherung wegen einer Hauptforderung in Höhe von 209,61 Euro abgegeben. Er hat dort unter anderem angegeben, daß er Sozialhilfeleis-tungen erhält.

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet wären, sind nicht gege-ben.
- 5 -

3. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der [X.] fest (vgl. [X.] in Hennssler/Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
Hirsch [X.]asdorf

[X.] Ernemann

Wüllrich Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 55/03

28.06.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 55/03 (REWIS RS 2004, 2618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2618

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.