Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 60/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 2615

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[X.][X.] ([X.]) 60/03
vom 28. Juni 2004 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.] für Anwaltssa[X.]n, hat durch den Präsidenten Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann, die Rechtsanwälte [X.] und [X.] sowie die [X.] am 28. Juni 2004 nach mündli[X.]r Verhandlung beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 2. [X.]s des Niedersächsis[X.]n [X.]s vom 19. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtli[X.]n Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe:
1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1998 beim Landgericht [X.]. und beim [X.] Zulassung ist mit [X.]es[X.]id der Antragsgegnerin vom 7. August 2002 wegen [X.] widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtli[X.] Ents[X.]i-dung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluß richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sa[X.] ohne Erfolg.
a) Mit Recht hat der [X.] die Voraussetzungen des Wider-rufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO bejaht. Der Antragsteller war zum maßgebli[X.]n Zeitpunkt der Widerrufsverfügung wegen Abgabe der eidesstatt-li[X.]n Versi[X.]rung nach § 807 ZPO im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) ein-getragen; die hieraus resultierende gesetzli[X.] Vermutung eines [X.] konnte er nicht widerlegen. Für einen Ausnahmefall, in dem eine Ge-fährdung der Rechtsu[X.]nden durch den Vermögensverfall nicht eingetreten wäre, ist nichts ersichtlich.
b) Der [X.]eschwerdeführer hat auch nicht etwa darzutun vermocht, daß sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so daß von einem Widerruf nach den Grundsätzen von [X.]GHZ 75, 356; 84, 149 abgesehen werden könnte. [X.]ezogen auf den Zeitpunkt der mündli[X.]n Verhandlung vor dem [X.] hat er vollstreckbare Schulden von über 45.000 • ein-geräumt, zu deren vollständiger Tilgung er nach Maßgabe seiner derzeitigen besonders geringen Einkünfte im Wege von ihm selbst für leistbar erachteten Teilzahlungen erst nach über 20 Jahren imstande wäre. Die Antragsgegnerin hat zudem auf weitere Vollstreckungen gegen den [X.]eschwerdeführer hingewie-sen, der insbesondere auch für laufenden und in Höhe von über 11.000 • rück-ständigen Kindesunterhalt in Anspruch genommen wird. Überdies hat er nach Auskunft des [X.] am 25. März 2004 erneut die eidesstattli- [X.] Versi[X.]rung abgegeben (13 M 566/04).
3. Der [X.] hat keinen Anlaß gesehen, die langfristig anberaumte mündli[X.] Verhandlung wegen nicht als vordringlich erkennbarer Urlaubspläne - 4 - des [X.]eschwerdeführers abzusetzen und mit einer Ents[X.]idung - auch wenn sie im schriftli[X.]n Verfahren ergehen könnte - zuzuwarten. [X.]islang hat der [X.]e-schwerdeführer auch nicht ansatzweise einen Vortrag erbracht, der die [X.] Gründe des angefochtenen [X.]eschlusses des [X.]s ent-kräften könnte. Sollte er wider Erwarten nachweisen können, daß er sich nicht mehr im Vermögensverfall befindet, kann er alsbald seine erneute Zulassung betreiben.
Der [X.] setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art übli[X.]n Höhe und damit niedriger als der [X.] fest (vgl. [X.] in [X.], [X.]RAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
[X.] [X.]asdorf [X.] Ernemann

Wüllrich Frey Hauger

Meta

AnwZ (B) 60/03

28.06.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 60/03 (REWIS RS 2004, 2615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2615

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