Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 64/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 2614

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[X.][X.] ([X.]) 64/03
vom 28. Juni 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichthofes Professor Dr. Hirsch, [X.], die [X.] Dr. [X.] und [X.] Ernemann sowie den Rechtsanwalt [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 28. Ju-ni 2004 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des [X.]s des [X.] vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

- 3 -

Gründe:
[X.]

Der Antragsteller ist 1990 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und [X.], seit 1995 auch bei dem [X.]zugelassen. Mit [X.]escheid vom 25. März 2003 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] durch [X.]eschluß vom 4. Juli 2003 zurückgewiesen. Außerdem hat die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 3. November 2003 die Zulassung erneut wegen Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen [X.]erufshaftpflichtversicherung widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Widerrufsverfügung angeord-net. Den gegen diesen Widerruf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei-dung hat der [X.] durch [X.]eschluß vom 23. Januar 2004 zurück-gewiesen ([X.]([X.]) 26/04). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-kung hat es durch weiteren [X.]eschluß abgelehnt.

Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Antragsteller gegen den [X.]eschluß des [X.]s vom 4. Juli 2003 (Widerruf wegen [X.]s) mit der sofortigen [X.]eschwerde.
I[X.]
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
- 4 -

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Ein [X.] liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finan-zielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-maßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; [X.] vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.).

Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor. Zwar folgt dies noch nicht ohne weiteres aus den in der Widerrufsverfügung aufgeführten erheblichen Darlehensverbindlichkeiten des Antragstellers, die zu einem wesentlichen Teil zur Finanzierung von Immobilien des Antragstellers dienten. Lediglich für ein im November 2001 aufgenommenes Darlehen über 281.210, 53 Euro bei der A. [X.]ank war der Antragsteller mit einem relativ geringfügigen [X.]etrag im Rückstand. Allerdings bestanden Steuerrückstände (einschließlich der laufenden Steuern nach Angaben des Antragstellers ca. 83.000 Euro) und Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen für seine Kanz-leiangestellte (ca. 4.900 Euro), für die der Antragsteller jeweils Ratenzahlungs-vereinbarung getroffen hatte. Daß es sich dabei nicht um vorübergehende fi-nanzielle Engpässe bei dem Antragsteller gehandelt hat, die die Annahme ei-nes [X.] nicht rechtfertigten, lassen aber die von der [X.] zu Recht aufgeführten erheblichen Zahlungsverzögerungen von mehr als einem Jahr erkennen, zu denen es der Antragsteller bei der schließlich - in Teilbeträgen - erfolgten Auskehrung von Fremdgeldern in drei Fällen hatte - 5 -

kommen lassen. In einem Fall mußte der Mandant sogar gerichtlich gegen den Antragsteller vorgehen.
2. Daß der [X.] nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zwar im Verfahren vor dem [X.] vorgetra-gen, daß er ein Grundstück verkauft habe und daher mit einer erheblichen Re-duzierung seiner Ratenzahlungen zu rechnen sei. Auch waren die Darlehen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]s vertragsgemäß [X.] worden. Allerdings waren die auch nach Reduzierung aufzubringenden monatlichen Ratenzahlungen so hoch, daß der [X.] ihre dauer-hafte Einhaltung für unrealistisch gehalten hat. Diese Einschätzung hat sich bestätigt. Zwischenzeitlich ist durch [X.]eschluß des Amtsgerichts M. vom 14. November 2003 auf Antrag des Finanzamts M.

über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, weil er seine Zahlungen eingestellt hat. Seine fälligen Verbindlichkeiten, die aus [X.] oder kurzfristig liquidierbaren Mitteln des Vermögens nicht beglichen wer-den können, werden in dem [X.]eschluß mit mindestens 246.000 Euro angege-ben.

3. Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht ge-geben. Eine Gefährdung der Interessen der Mandanten wird insbesondere auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. [X.] vom 13 März 2000 - [X.] ([X.]) 28/99 = NJW-RR 2000, 1228).
- 6 -

4. Der Senat setzt den Geschäftswert in den in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit höher als der [X.] fest (vgl. [X.] in [X.], [X.]RAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
Hirsch [X.]asdorf

[X.] Ernemann

Wüllrich Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 64/03

28.06.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 64/03 (REWIS RS 2004, 2614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2614

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