Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. VI ZB 42/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3335

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[X.] ZB 42/02vom29. April 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2003 durch die [X.] Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] die Richter [X.] und Zollbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß [X.] Zivilsenats des [X.] vom 30. Mai 2002aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.[X.]: 150 Gründe:[X.] Beklagten sind in dem zugrundeliegenden Schadensersatzprozeßvor dem [X.] und dem [X.] (jeweils in [X.]) [X.] S. vertreten worden, der einer überörtlichen Sozietät mit [X.] sowohl im alten als auch im neuen [X.] angehört. Die Berufungder Klägerin hat das [X.] am 20. November 2001 kostenpflichtigzurückgewiesen. Die Beklagten haben beantragt, die [X.] voller Höhe ohne sogenannten "[X.]" festzusetzen. Sie haben sichdabei auf einen Beschluß des [X.] berufen, wonach [X.], die ihren Sitz in den alten und in den [X.] haben, die Kürzung von 10% nach den Vorschriften des [X.] entfalle.Der Rechtspfleger hat die Gebühren um 10% gekürzt festgesetzt. Das[X.] hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der [X.] mit Beschluß des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter vom 30. [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser bean-tragen die Beklagten weiterhin die Heraufsetzung der Rechtsanwaltsgebühren.Sie rügen vorab die fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts (§ 547 Nr. 1ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).II.1. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung,weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Dies rügt die Rechtsbeschwerde zuRecht.Dem angefochtenen Beschluß ist zu entnehmen, daß der [X.] seine Zuständigkeit gemäß § 568 Satz 1 ZPO angenommen, ande-rerseits eine grundsätzliche Bedeutung der Sache bejaht und deshalb [X.] zugelassen hat. Hierin liegt ein durchgreifender Verfah-rensfehler. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte [X.] wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der [X.] gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den [X.]. Er verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung bei-mißt, über kein Handlungsermessen. Die Formulierung in der Begründung des- 4 -Regierungsentwurfes zu § 568 Satz 2 ZPO deutet zwar auf ein Ermessen hin.Dort heißt es noch, daß der Einzelrichter die Sache unter den entsprechendenVoraussetzungen übertragen könne (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 111). [X.] wurde aber nicht in den Wortlaut des Gesetzes übernommen.Nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO überträgt der Einzelrichter das Verfahren [X.] zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vor-geschriebenen Besetzung unter anderem, wenn die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat. Die Übertragungskriterien im einzelnen enthalten zwar [X.] Rechtsbegriffe, deren Ausfüllung Aufgabe des originären Einzel-richters ist, diese sind aber bereits langjährig in der zivilprozeßrechtlichen [X.] erprobt worden, denn sie entsprechen denen in § 348 Abs. 1 ZPO a.F..Grundsätzliche verfassungsrechtlich bedenkliche Auswirkungen auf die [X.] des gesetzlichen Richters haben sich in der bisherigen Praxis dabeinicht gezeigt.Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auchnicht deshalb falsch angewendet, weil er die Norm in ihren Voraussetzungenfalsch ausgelegt hätte, er hat vielmehr die gesetzlichen Grenzen seiner [X.] bewußt nicht beachtet. Das von ihm in Anspruch ge-nommene Übertragungsermessen besteht nach dem klaren Wortlaut des [X.] nicht. Die Vorschrift ist zwingend. Von ihr konnte der Einzelrichter auchnicht deshalb abweichen, weil er sich für die Rechtsauffassung, die seiner Ent-scheidung zugrunde liegt, auf die Rechtsprechung des Senats des Beschwer-degerichts stützen könnte, dem er angehört. Für eine solche Differenzierungläßt die genannte Vorschrift im Einzelfall keinen Raum (vgl. [X.] 1. April 2003 - [X.]/02 - noch nicht veröff. u. [X.], Beschluß vom13. März 2003 - [X.] 134/02 - zur Veröff. vorgesehen in [X.]Z, m.w.N.). [X.] Sachlage erfüllt die Nichtübertragung des Verfahrens auf den [X.] -spruchkörper die Voraussetzungen der objektiven Willkür, so daß Art. [X.]. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. [X.] 96, 68, 77; ferner [X.]Z 85, 116,118 f.; [X.], Beschluß vom 13. März 2003 - [X.] 134/02 - zur Veröff. vorgese-hen in [X.]Z).2. [X.] weist zu Recht darauf hin, daß das [X.] nach § 568 Satz 3 ZPO der auf § 547 Nr. 1 ZPO und Art. [X.]. 1 Satz 2 GG gestützten Rüge nicht entgegensteht. § 568 Satz 3 ZPO be-trifft zum einen den Fall, daß bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch [X.] wegen der Bindung an diese Zulassung nicht mit dem [X.] gemacht werden kann, die Sache sei doch nicht grundsätzlich und [X.] vom Beschwerdegericht in falscher Besetzung entschieden worden. [X.] soll im Fall der aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelungstatthaften Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) eine Verkennung dergrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 568 Satz 2 Nr. 2 [X.] den Einzelrichter der Nachprüfung entzogen werden. Ließe man die ent-sprechende Rüge im Rechtsbeschwerdeverfahren zu, fiele die Einzelrichterent-scheidung bereits wegen des Verfahrensfehlers nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1ZPO stets der Aufhebung anheim. Die Anwendung des § 568 Satz 3 ZPO auf- 6 -Fälle der vorliegenden Art hätte hingegen zur Folge, daß die Verletzung [X.] auf [X.] erst im Wege der Verfas-sungsbeschwerde nach Abschluß des [X.] gerügt werden könnte.Dies kann nicht Sinn des § 568 Satz 3 ZPO sein.Müller [X.] [X.][X.] Zoll

Meta

VI ZB 42/02

29.04.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. VI ZB 42/02 (REWIS RS 2003, 3335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3335

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