Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2003, Az. VI ZB 54/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3604

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[X.] ZB 54/02vom1. April 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 1. April 2003 durch die [X.] Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] die Richter [X.] und Zollbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2) wird der [X.] 17. Zivilsenats (Einzelrichter) des [X.] 16. August 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.[X.]: 1.155,86 Gründe:[X.] Beklagte zu 2) wurde im vorliegenden Rechtsstreit als Haftpflichtver-sicherer der Beklagten zu 1) auf Schadensersatz wegen der angeblich bei ei-nem Verkehrsunfall entstandenen Schäden in Anspruch genommen. Noch [X.] beauftragte er einen Privatgutachter mit Feststellungen dazu,ob es sich um einen fingierten Unfall handele. Nach Klageerhebung wandte [X.] zu seiner Rechtsverteidigung ein. Der Kläger nahm die Klage zurück,nachdem das [X.] einen [X.] erlassen hatte. Der Beklagtezu 2) hat im Rahmen der Kostenfestsetzung die Erstattung der für die [X.] des Privatgutachters aufgewendeten Kosten verlangt. Die [X.] 3 -pflegerin hat die Festsetzung insoweit abgelehnt, da es an der [X.] dieser Aufwendungen fehle. Die dagegen von dem Beklagten zu 2) einge-legte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht durch den Einzelrichterzurückgewiesen. Der Einzelrichter hat die Prozeßbezogenheit der [X.] von einem Haftpflichtversicherer zur Aufklärung eines möglichen [X.] aufgewendeten Privatgutachterkosten ebenfalls verneint und- wegen des Streits über diese Frage - zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagtezu 2) sein Begehren weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie von dem Oberlandesgerichtals Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhe-bung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Rich-ters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist.1. Der [X.] hat mit Beschluß vom 13. März 2003 ([X.]/02 - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) entschieden, daß die Ent-scheidung des originären Einzelrichters eines [X.] in einer Sa-che, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, auf die von ihm zugelas-sene Rechtsbeschwerde von Amts wegen der Aufhebung unterliegt. Zur Be-gründung hat der [X.] ausgeführt: Der Einzelrichter müsse Sa-chen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend nach § 568 Satz 2Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorge-schriebenen Besetzung zur Entscheidung übertragen. Der Begriff der grund-- 4 -sätzlichen Bedeutung umfasse auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genanntenFälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung. Die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung seidem Einzelrichter schlechthin versagt. [X.] er einerseits die Zuständigkeitdes Kollegialgerichts und bejahe er andererseits die Zulassungsvoraussetzun-gen für die Rechtsbeschwerde in ein und derselben Entscheidung, sei dieseoffene Unvereinbarkeit stets als objektiv willkürlich anzusehen. Das Beschwer-degericht, dessen Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zulasse, sei falsch be-setzt. Damit werde das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt.Die Nichtübertragung des Verfahrens auf das voll besetzte [X.] die Voraussetzungen der objektiven Willkür, sie sei offensichtlich unver-tretbar und liege außerhalb der Gesetzlichkeit, so daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2GG verletzt sei. Ein darauf beruhender Beschluß sei - ungeachtet des § 568Satz 3 ZPO - durch das Rechtsbeschwerdegericht aufzuheben, und zwar imöffentlichen Interesse an der Wahrung der Funktionsfähigkeit des [X.] wegen.Dem schließt der Senat sich an. Der Verstoß gegen das Gebot des ge-setzlichen Richters nötigt auch im vorliegenden Fall zur Aufhebung des mit [X.] angegriffenen Beschlusses. Eine abweichende Entschei-dung ist nicht deshalb möglich, weil sich der Einzelrichter für seine Auffassungzur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten auf eine Recht-sprechung des Senats des [X.], dem er angehört, hat [X.]. Steht ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters fest, [X.] Differenzierungen im Einzelfall kein Raum.2. Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß Beschlüsse, die [X.] unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den ent-schieden wird, wiedergeben müssen ([X.], Beschluß vom 20. Juni 2002 - [X.] - NJW 2002, 2648 f.). Es besteht Anlaß dies erneut hervorzuheben,weil immer wieder Beschlüsse vorgelegt werden, die eine ausreichende [X.] der zugrunde gelegten Tatsachen vermissen lassen. Der hier ange-fochtene Beschluß enthält keinen gesonderten Sachbericht und läßt auch [X.] der [X.] möglicherweise nicht alle für dierechtliche Beurteilung relevanten Umstände erkennen. Letztlich kommt es [X.] vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren wegen des unter 1 [X.] nicht mehr darauf [X.] Schließlich weist der Senat darauf hin, daß er in dem Beschluß vom17. Dezember 2002 ([X.] 56/02 - [X.]/[X.] 2003, 58 f., zur Veröffentlichungin [X.] vorgesehen) Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit der Kosten [X.] beauftragten Sachverständigen aufgestellt hat. Diese werden beider neuen Entscheidung des [X.] über die sofortige Beschwer-de zu berücksichtigen sein.Müller [X.] [X.][X.] Zoll

Meta

VI ZB 54/02

01.04.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2003, Az. VI ZB 54/02 (REWIS RS 2003, 3604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3604

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