Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. III ZR 314/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 563

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:9. November 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:[X.] § 839 [X.] Abgrenzung von Amtshaftung und persönlicher Vertragshaftung [X.] eines Gerichtsvollziehers bei einer [X.].BGB § 839 Fi; GG Art. 34; PrStHG § 1 Abs. 3Gerichtsvollzieher sind keine "[X.], Urteil vom 9. November 2000 - [X.] - [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und dieRichter Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] [X.] Oberlandesgerichts vom [X.] wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDie Klägerin, ein Betrieb für Stahl- und Anlagenbau, insbesondere [X.], stand in Geschäftsbeziehungen mit der [X.] in A. (im folgenden: [X.]). Aufgrund einer entsprechenden Bestellunglieferte die Klägerin - wie sie behauptet, unter Eigentumsvorbehalt - ab [X.] an [X.] Förderelemente für den Transport von EURO-Paletten; das [X.] betrug 212.299 DM. [X.] wollte die gelieferten Teile für den [X.] verwenden, die für einen Besteller in [X.] bestimmtwar.Nachdem die Klägerin die Elemente geliefert hatte, geriet [X.] in [X.]. Am 20./21. Juni 1994 wurden zwei für die Klägerin [X.] Schecks über insgesamt 82.593,81 DM nicht eingelöst. Daraufhin er-wirkte die Klägerin am 22. Juni 1994 eine einstweilige Verfügung des [X.], durch die der [X.] aufgegeben wurde, die ihr unter Eigentumsvorbehaltgelieferten - in der Verfügung im einzelnen bezeichneten - Anlagen und [X.] an den zuständigen Gerichtsvollzieher als [X.] zur Sicher-stellung und Aufbewahrung bis zur Entscheidung über den Verbleib [X.].Noch am gleichen Tag beauftragte die Klägerin den Beklagten als denzuständigen Gerichtsvollzieher mit der Vollziehung der einstweiligen Verfü-gung. Zugleich schloß sie mit ihm einen [X.], durch den ersich verpflichtete, die Sache an einem von ihm zu bestimmenden Ort [X.] zu verwahren, zu bewachen und in sonst geeigneter Weise für- 4 -den Erhalt zu sorgen. Bei der [X.] stellte der Beklagte ebenfalls noch am [X.] fest, daß ein Teil der in der einstweiligen Verfügung genannten [X.] dort nicht mehr vorhanden, sondern bereits ausgeliefert und der [X.], größere Teil in eine Förderstraße eingebaut war. Wegen der Schwierigkei-ten, die von der Klägerin gelieferten Gegenstände herauszufinden, auszubau-en und abzutransportieren, beließ er diese im Einvernehmen mit der Klägerinauf dem Gelände der [X.], nachdem diese sich verpflichtet hatte, der Klägerin amfolgenden Tag einen bankbestätigten Scheck über 82.593,81 DM zur Verfü-gung zu stellen. Durch schriftliche Vereinbarung mit dem Beklagten vom22. Juni 1994 verpflichtete sich die [X.] ferner, die noch unter dem Eigentums-vorbehalt der Klägerin stehenden Anlagenteile nicht ohne Genehmigung [X.] als des [X.]s aus ihren Werkshallen zu verbringen. Der [X.] verpflichtete sich seinerseits, die Genehmigung zu erteilen, falls die [X.]glaubhaft machen könne, daß der Auslieferung der Anlagenteile ein zur [X.] der Klägerin ausreichender Liquiditätszufluß ge-genüberstehe.Auf Antrag der [X.] erteilte ihr der Beklagte am 7. Juli 1994 die Zustim-mung zur Auslieferung der sequestrierten Anlagenteile vorbehaltlich [X.] des [X.]. Der Geldnachweis habe zu erfolgen, be-vor die Anlagenteile das Werksgelände verließen. Daraufhin lieferte [X.] dieFörderstraßen nach [X.] aus. Der vom Käufer auf das Konto der [X.] beider Raiffeisenbank B. überwiesene Kaufpreis von mehr als 400.000 DM wurdevon dieser Bank vollständig mit eigenen Forderungen gegen die [X.] verrechnet.Die Klägerin erhielt auf ihre noch offene Restforderung von [X.] [X.] Zahlungen. Am 19. Juli 1994 stellte die [X.] Konkursantrag; wenige Tagespäter wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Die [X.] ihre restliche Forderung zuzüglich Kosten - insgesamt107.739,96 DM - zur [X.] an. Die Forderung wurde vom Konkurs-verwalter anerkannt; eine Konkursquote ist jedoch nicht zu erwarten.Die Klägerin nimmt nunmehr den Beklagten auf Schadensersatz in [X.]. Sie wirft ihm vor, den [X.] dadurch verletzt zu haben,daß er die Anlagenteile freigegeben habe, ohne den [X.] an dieKlägerin ausreichend abzusichern. Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung be-stritten und eingewendet, Schuldner eines etwaigen Schadensersatzanspru-ches sei nicht er persönlich, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen das [X.], dem die Klägerin den Streit verkündet hat.Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgtdie Klägerin ihren Anspruch gegen den Beklagten weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.Die Klageforderung scheitert bereits daran, daß für etwaige Pflichtver-letzungen keine vertragliche Eigenhaftung des Beklagten, sondern allenfallseine Amtshaftung des streitverkündeten Landes (§ 839 BGB i.[X.]. Art. 34 GG)eintreten kann.- 6 -1.Besteht die einstweilige Verfügung in einer [X.] (§ 938 Abs. 2ZPO), so sind bei ihrer Vollziehung die Zuständigkeitsbereiche des [X.] Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan einerseits und desprivatrechtlich tätig werdenden [X.]s andererseits zu unterscheiden undvoneinander abzugrenzen. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers als [X.]ist keine ihm kraft seines [X.] zugewiesene Aufgabe; er istdeshalb zur Übernahme des [X.] nicht verpflichtet (§ 195 Nr. 2Satz 3 [X.]; [X.] 1963, 295, 297). Der [X.] selbst ist kein Voll-streckungsorgan im Sinne der Zivilprozeßordnung. Deswegen hat er auch [X.] staatlichen [X.] gegenüber dem Schuldner. Er ist somit nichtschon kraft seines Amtes als [X.] befugt, die zu sequestrierende Sachegegen den Willen des Schuldners wegzunehmen ([X.] [X.] 1996, 33,35). Die Wegnahme des [X.]sobjektes fällt vielmehr in den hoheitli-chen Bereich der Vollziehung der einstweiligen Verfügung und obliegt daherdem Gerichtsvollzieher kraft seines Amtes. Dabei handelt der [X.] in Ausübung öffentlicher Gewalt. Durch ihn als sein Organ übt der Staat alsalleiniger Träger der Vollstreckungsgewalt sein Zwangsmonopol in hoheitlicherWeise aus (vgl. [X.]/[X.] ZPO 21. Aufl. 1999 vor § 704 Rn. 1 m.w.N.;BVerfGE 61, 126, 136). Mit der Übergabe an den [X.] ist die Vollziehungbeendet (vgl. § 195 Nr. 2 Satz 2 [X.]; [X.] aaO); zugleich beginnt [X.]. Sie umfaßt die Sicherstellung, Verwahrung und Verwaltung ei-ner Sache und ist keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern beruhtauf einem privatrechtlichen [X.] ([X.] MDR 1981,855; [X.] 1984, 62; [X.]/[X.] aaO § 938 Rn. [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., [X.] Rn. 22).- 7 -2.Haftungsrechtlich hat dies die Konsequenz, daß bei pflichtwidrigemHandeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan die Amtshaftung, beipflichtwidrigem Handeln als [X.] dagegen die persönliche Vertragshaf-tung eintritt. Von diesem rechtlichen Ansatz sind auch beide Vorinstanzen zu-treffend ausgegangen; im Gegensatz zum Berufungsurteil und in Übereinstim-mung mit dem [X.] ist das Handeln des Beklagten hier dem hoheitli-chen Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers zuzuordnen.a) Dies folgt - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - schondaraus, daß hier eine [X.] überhaupt (noch) nicht stattgefunden hatteund deshalb für eine Durchführung des von den Parteien abgeschlossenen[X.]es kein Raum war. Der Beklagte hatte bei der Schuldne-rin festgestellt, daß die zu sequestrierenden Gegenstände, soweit sie über-haupt noch vorhanden waren, zum Teil weiterverarbeitet worden, zum Teil ineinen Verbund mit fremden Gegenständen gelangt waren. Um die Teile weg-zunehmen, wären daher eine Fachfirma zum Zerlegen sowie eine Speditions-firma mit geeigneten Fahrzeugen und Lagerräumen hinzuzuziehen gewesen.Für diesen Fall hätte die Klägerin einen Kostenvorschuß in Höhe von30.000 DM zahlen müssen. Deshalb erklärte sich der Geschäftsführer der Klä-gerin damit einverstanden, daß das Verfahren zunächst nicht fortgesetzt [X.], sofern ihm am folgenden Tag, dem 23. Juni 1994, ein bankbestätigterScheck über 82.593,81 DM übergeben werde und darüber hinaus [X.], daß die noch bei der Schuldnerin befindlichen Gegenstände nicht ohneGenehmigung des [X.]s die Werkshallen verließen. Über diese Fest-stellungen hatte der Beklagte einen mit seinem Dienstsiegel als Gerichtsvoll-zieher versehenen amtlichen Vermerk aufgenommen. Sämtliche vom [X.] diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen dienten dem Zweck, einen- 8 -ungehinderten Zugriff der Schuldnerin auf die Vollstreckungsobjekte [X.] auszuschließen. Damit sollten die Risiken vermindert werden, diesich für die Klägerin als Gläubigerin daraus ergaben, daß die angeordneteWegnahme der Objekte (§ 883 ZPO), die eine [X.] erst ermöglichthätte, nicht erfolgt war. War aber der wesentliche Zweck der getroffenen [X.], die Gegenstände dem Einflußbereich der Schuldnerin zu [X.] ihr die Möglichkeit zu nehmen, weiterhin darüber zu verfügen, noch nichterreicht, so verblieb das Verfahren in dem der eigentlichen [X.] vor-ausgehenden Stadium des hoheitlichen Zugriffs auf die [X.]sobjekteund damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in seiner Eigenschaft [X.], nicht als [X.]. Daran ändert es nichts, daß der [X.] der Klägerin sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise er-teilt hatte; die diesbezügliche Erklärung stellte lediglich einen Aufschub [X.] dar und bedeutete nicht etwa, daß nunmehr der [X.]s-vertrag in Vollzug gesetzt werde. Auch die Verwendung des Begriffes "[X.]" in dem amtlichen Vermerk des Beklagten besagte nichts darüber, daß [X.] bereits begonnen hatte.b) Auch die Vereinbarung vom 22. Juni 1994, die der Beklagte mit der [X.]getroffen hatte, fiel in seine Zuständigkeit als Gerichtsvollzieher und nicht als[X.], obwohl er dort als "[X.]" bezeichnet wird und auch in seinerspäteren Freigabeerklärung vom 7. Juli 1994 von den "sequestrierten" [X.] die Rede ist. Diese Absprachen betrafen nämlich lediglich den durchden Beginn der Vollziehung, aber noch vor deren Beendigung [X.]. Sie sollten gewährleisten, daß die Vollziehung der einstwei-ligen Verfügung fortgesetzt werden konnte, sofern sich das Verfahren nichtdurch Befriedigung der Klägerin anderweitig erledigte. An den tatsächlichen- 9 -Besitzverhältnissen änderte sich dadurch nichts; eine Wegnahme im Sinne des§ 883 ZPO, die den Beginn der [X.] hätte einleiten können, fandnicht statt. Insbesondere verblieb es dabei, daß die zu sequestrierenden [X.] mit anderen verbunden waren und eine Aussonderung ohne erheb-lichen Aufwand nicht möglich war. Indem der Beklagte lediglich die Verpflich-tung der [X.] erwirkte, sie werde diese Sachen nicht ohne seine Genehmigungwegschaffen, wurde er nicht in den Stand gesetzt, seine vertraglichen [X.]pflichten der Verwahrung, Bewachung und Erhaltung zu erfüllen. [X.] hat sich hier nicht etwa eine Gefahr verwirklicht, wie sie aus un-sorgfältiger Verwahrung, Bewachung oder Erhaltung entstehen kann, sonderngerade die Gefahr, der die hoheitliche Inbesitznahme als solche hatte vorbeu-gen sollen: Die Sachen sind nämlich deswegen verlorengegangen, weil [X.] trotz der Anordnung der [X.] über sie verfügt hatte. [X.] nicht möglich gewesen, wenn die der Übernahme des [X.]sob-jekts durch den [X.] vorausgehende Verfahrensphase der [X.] Schuldnerin vom Zugriff auf die Objekte beendet gewesen [X.] Beklagte ist auch kein "[X.]r" i.S.d. § 1 Abs. 3 des - in[X.] noch geltenden ([X.] Schl.-H. II 2030-1) - [X.] Ge-setzes über die Haftpflicht des Staates und anderer Verbände für Amtspflicht-verletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt (Gesetz vom1. August 1909 - Pr[X.] S. 691 [PrStHG]). Deswegen trifft die amtshaftungs-rechtliche Verantwortlichkeit nicht ihn persönlich, sondern das streitverkündeteLand [X.] als seinen Dienstherrn (Art. 34 GG). Schon [X.] hatte aus der Entstehungsgeschichte des [X.] Staats-haftungsgesetzes entnommen, daß die Aufrechterhaltung der persönlichen Be-amtenhaftung für [X.] nicht die Gerichtsvollzieher betreffe- 10 -(RGZ 138, 178, 180 f). Dementsprechend ist der Eintritt der Staatshaftung [X.] von Gerichtsvollziehern durchgängig anerkannt ([X.], 294; 138, 178; 144, 262; Senatsurteile vom 26. September 1957 - III [X.]/56 = [X.], 735, und vom 25. Oktober 1962 - [X.]/61 = VersR1963, 88; [X.]/[X.] 12. Aufl. 1984 § 839 Rn. 27; [X.]/[X.] 3. Aufl. 1997 § 839 Rn. 337; Soergel/[X.] BGB 12. Aufl. 1999 § 839Rn. 242; [X.]/[X.] 59. Aufl. 2000 § 839 Rn. 6;). Nach § 1 Abs. 3PrStHG ist die Verantwortlichkeit des Staates bei Beamten ausgeschlossen,die ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, sowie beisolchen Amtshandlungen anderer Beamter, für die diese eine besondere Ver-gütung durch Gebühren von den Beteiligten zu beziehen haben. Der [X.] unterfällt bei seiner amtlichen Tätigkeit als Vollstreckungsorgan we-der der ersten noch der zweiten Alternative. Er erhält als Beamter gemäß § 10Nr. 1 [X.] Dienstbezüge nach Besoldungsrecht (Besoldungsgruppen A 8 oderA 9) und ist damit nicht ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewie-sen (§§ 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 [X.] vom 23. Mai 1975[BGBl. I S. 1173] i.d.[X.] der Bekanntmachung vom 9. März 1992 [BGBl. I S. 409]i.[X.]. [X.] zum [X.]). Zwar erhält der Gerichtsvoll-zieher daneben Anteile von den Gebühren, die er vereinnahmt hat (§ 10 Nr. 1[X.]). Damit bezieht er für seine Vollstreckungstätigkeit aber keine "[X.] durch Gebühren von den Beteiligten" i.S.d. § 1 Abs. 3 2. Alt.PrStHG. Diese Bestimmung betrifft nur solche Amtshandlungen, in denen einunmittelbarer Gebührenanspruch des Beamten gegen die Beteiligten besteht([X.], 256, 258 f unter Bezug auf die Entstehungsgeschichte des [X.], 178 ff). Gläubiger des [X.] ist vielmehr aus-schließlich das Land als Dienstherr des Gerichtsvollziehers. Der dem [X.] 11 -vollzieher zustehende Anteil der Gebühren ist somit im Rechtssinn [X.] beamtenrechtlichen Bezüge.[X.][X.] [X.][X.]Dörr

Meta

III ZR 314/99

09.11.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. III ZR 314/99 (REWIS RS 2000, 563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 563

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