Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. IX ZB 256/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2126

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[X.]
[X.][X.] 256/03
vom 23. Juli 2004 in dem [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 23. Juli 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 4. Zivilkammer des [X.] vom 1. Oktober 2003, berichtigt durch [X.]uß vom 13. November 2003, wird auf Kosten der Sequesterin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 16. Oktober 2001 verworfen wird.

Gegenstandswert: 15.000 Euro.

Gründe:
[X.]
Am 20. Juli 1998 beantragten der Beteiligte zu 2 und ein weiterer Gläubiger die Eröffnung des [X.]s über das Ver-mögen der Schuldnerin. Mit [X.]uß vom 13. April 1999 ordnete das Amtsgericht die [X.] an; die Beteiligte zu 1 wurde zur Sequesterin ernannt. Am 27. September 1999 erklärten die Antragsteller die Rücknahme des Antrags. Daraufhin stellte das Amtsgericht mit [X.]uß vom 30. September 1999 die Beendigung des Verfahrens fest; dessen Kosten - 3 - wurden nach §§ 269, 91 ZPO dem weiteren antragstellenden Gläubiger auferlegt.

Die Sequesterin hat hernach die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen sowie die Ermächtigung beantragt, die festgesetzte Vergütung in Höhe des vorhandenen Guthabens einem für die Schuldnerin geführten [X.] zu entnehmen.

Das Amtsgericht hat die Vergütung und Auslagen (in geringerer Höhe) festgesetzt und bestimmt, daß diese der sequestrierten Masse entnommen werden können. Dagegen haben sowohl die Schuldnerin als auch die Sequesterin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Schuldnerin hat eine weitere Verminderung der Festsetzung erstrebt. Die Sequesterin hat den Festsetzungsantrag in voller Höhe weiterverfolgt und außerdem beantragt, die Vergütung und die Auslagen den antragstellenden Gläubigern aufzuerlegen. Sie hat die Meinung vertreten, die Vergütung und die Auslegen des [X.] fielen unter die "Kosten", die gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Antragsteller zu tragen hätten. Das [X.] hat mit [X.]uß vom 1. Oktober 2003 beide Beschwerden zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Sequesterin nur noch dagegen, daß ihre Vergütung und Auslagen nicht den antragstellenden Gläubigern auferlegt worden sind.
- 4 - I[X.]

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ([X.], [X.]. v. 15. Januar 2004 - [X.] ZB 62/03, [X.], 1072) und zulässig, jedoch unbegründet.

1. Unbegründet ist die Rechtsbeschwerde schon deshalb, weil bereits die Erstbeschwerde unzulässig war, soweit die Sequesterin damit die Auferlegung der Vergütung und Auslagen auf die antragstellenden Gläubiger erstrebte. Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht eigen-ständig zu prüfen ([X.], [X.]. v. 23.Oktober 2003 - [X.] ZB 369/02, [X.], 89). Ist die Erstbeschwerde, obwohl unzulässig, vom Beschwerdegericht aus sachlichen Gründen zurückgewiesen worden, ist dem Rechtsbeschwerde-gericht eine Überprüfung dieser Gründe verwehrt; vielmehr hat es die sofortige Beschwerde zu verwerfen (vgl. [X.]Z 6, 369, 370; [X.]/Ganter, Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 100).

Die Erstbeschwerde war insoweit, als die Sequesterin sich gegen die Bestimmung in dem [X.]uß des Amtsgerichts gewandt hat, daß die festgesetzten Beträge der sequestrierten Masse entnommen werden können, bereits deshalb unzulässig, weil sie dadurch nicht formell beschwert worden ist. Wer nur materiell, nicht aber formell beschwert ist, weil die Entscheidung gemäß seinem Antrag ergangen ist, kann kein zulässiges Rechtsmittel einlegen ([X.]/Ganter, Bd. 1 § 6 Rn. 27; [X.], [X.] 12. Aufl. § 6 Rn. 13; [X.], Festschrift für [X.] 2000 S. 75, 85). Im vorliegenden Fall hatte die Sequesterin beantragt, sie zu ermächtigen, die festgesetzte Vergütung in Höhe des Guthabens dem [X.] zu entnehmen. Da dieses Guthaben zur sequestrierten Masse gehörte, durfte das Amtsgericht den Antrag - 5 - dahin verstehen, daß die Sequesterin insgesamt - auch soweit das Guthaben auf dem [X.] nicht ausreichte - die Berechtigung anstrebte, ihre Vergütung und Auslagen der Masse zu entnehmen. Im übrigen ist die Sequesterin durch den [X.]uß des Amtsgerichts - soweit hier noch von Interesse - auch nicht materiell beschwert worden. Sie wurde nur ermächtigt, auf die Masse zuzugreifen. Im übrigen blieb ihre Rechtsposition unangetastet.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unbegründet, weil gegen die antragstellenden Gläubiger allenfalls die Schuldnerin die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen der Sequesterin als Verfahrenskosten hätte beantragen können. Bei dem durch die Zustellung des [X.] an den Schuldner in Gang gesetzten Eröffnungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren, bei dem sich der antragstellende Gläubiger und der Schuldner ähnlich wie die Parteien eines Zivilprozesses gegenüberstehen ([X.], Urt. v. 11. Juli 1961 - [X.], NJW 1961, 2016; [X.]/Ganter, Bd. 1 vor §§ 2 bis 10 Rn. 17; HK-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl. § 14 Rn. 31). Demgemäß regelt die Kostenentscheidung nur das Verhältnis der "Parteien" zueinander und - mittelbar - dasjenige zur Staatskasse ([X.] a.M. ZIP 1992, 1564). Aufgrund der Kostenentscheidung des Amtsgerichts vom 30. September 1999 war [X.] die Schuldnerin. Die Sequesterin konnte das Festsetzungsverfahren nicht aus eigenem Recht betreiben (vgl. [X.], [X.], 21, 26 f).

Zu der Frage, wer bei Rücknahme des [X.] durch den Gläubiger die Vergütung des [X.] und dessen Auslagen zu tragen hat, verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 22. Januar 2004 ([X.] ZB 123/03, [X.], 245, 247, z.[X.]. in [X.]Z). Dort ist ausgeführt, daß der Gläubiger für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht einstehen muß, weil - 6 - die Vergütung nicht zu den nach § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG erstattungsfähigen Auslagen gehört.

[X.]

Ganter

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 256/03

23.07.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. IX ZB 256/03 (REWIS RS 2004, 2126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2126

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