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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. Oktober 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] §§ 166 Abs. 1, 892 Abs. 1Eine Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person oder eineram Rechtsverkehr teilnehmenden nicht rechtsfähigen Organisation ist nur zu [X.] juristischen Person oder nicht rechtsfähigen Organisation, nicht dagegen zu [X.] ihrer Organe oder Mitglieder zulässig.[X.], Urt. v. 13. Oktober 2000 - [X.] - [X.] [X.]werin- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Oktober 2000 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Tropf, [X.] und Dr. [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 26. August 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um Gebäudeeigentum.Durch notariell beurkundeten [X.] mit Nachtrag vom23. Juli 1992 verkaufte die Konsumgenossenschaft [X.]. e.G.(im folgenden: Gemeinschuldnerin) den [X.]n als Gesellschaftern derF. Grundstücksgesellschaft [X.]. GbR eine im (Ge-bäude-)Grundbuch eingetragene Halle und ließ ihnen das Eigentum auf. [X.] April 1994 beantragte die Gemeinschuldnerin die Eröffnung des [X.] 3 -vollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen. Am 27. April 1994 erließ dasAmtsgericht [X.]. ein allgemeines Verfügungsverbot über das [X.] Gemeinschuldnerin, ordnete dessen Sequestration an und bestimmte [X.] zum Sequester. Mit [X.]reiben vom 28. April 1994 informierte der [X.] (im folgenden: S. ), deren Geschäftsführer der [X.] zu 2 war, von dem Verfügungsverbot und seiner Bestellung zum [X.].Am 13. Mai 1994 beantragten die [X.]n ihre Eintragung als Eigen-tümer des Gebäudes in das Grundbuch. Am 1. Juli 1994 wurde das Gesamt-vollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin [X.] Kläger zum Verwalter in diesem Verfahren bestimmt. Am 29. November1994 wurden die [X.]n als Eigentümer eingetragen.Der Kläger hat die Zustimmung der [X.]n zur Eintragung der Ge-meinschuldnerin als Eigentümerin des Gebäudes in das Grundbuch verlangt.Die [X.]n haben eine Kenntnis von der Sequestration des Vermögens [X.] am 13. Mai 1994 in Abrede gestellt. Sie haben ausgeführt,das [X.]reiben des [X.] vom 28. April 1994 sei zwar innerhalb üblicherPostlaufzeit der [X.]zugegangen, in deren Büro jedoch von der dort tätigenGeschäftsführerin der Firma [X.], Frau [X.], entgegenge-nommen worden, ohne daß es dem [X.]n zu 2 zur Kenntnis gegeben [X.] sei.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstreben sie die Abweisung der [X.] -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht bejaht einen Anspruch auf Berichtigung [X.]. Es führt aus, das Grundbuch sei durch die Eintragung der [X.]n als Eigentümer des Gebäudes unrichtig geworden. Aufgrund einerVerfügung der Gemeinschuldnerin hätten die [X.]n das Gebäudeeigen-tum nur erwerben können, sofern sie bei Antragstellung am 13. Mai 1994 dasgegen die Gemeinschuldnerin am 27. April 1994 erlassene [X.] gekannt hätten. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil dem [X.]n zu 2 als Geschäftsführer der [X.]die Kenntnis der Frau [X.] vondem Verfügungsverbot des Amtsgerichts zuzurechnen sei.Das hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Nachprüfungnicht stand.II.Der aus § 894 [X.] geltend gemachte Anspruch hängt von der [X.] der Eintragung der [X.]n als Eigentümer ab. Hieran fehlt es, soferndie [X.]n erst nach dem 13. Mai 1994 von dem gegen die Gemeinschuld-nerin erlassenen Verfügungsverbot Kenntnis erhalten haben. Daß ihnen [X.] von Frau [X.] zuzurechnen ist, folgt aus dem Vortrag des [X.]nicht.- 5 -1. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahingestellt bleiben, obein Verfügungsverbot nach § 2 Abs. 3 [X.] gegenüber jedermann oder nurgegenüber den Gläubigern im [X.] wirkt (vgl. [X.]Z133, 307, 309). § 894 [X.] findet zugunsten desjenigen, der durch ein Veräu-ßerungsverbot geschützt ist, entsprechende Anwendung ([X.]Z 130, 347, 354;RGZ 132, 145, 146 f; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 135 Rdn. 32).2. Die Wirksamkeit rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Eigentum setztgrundsätzlich voraus, daß der Veräußerer im Augenblick der Vollendung [X.] zur Verfügung über das Eigentum befugt ist (Senat, [X.]Z 28,182, 184; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 873 Rdn. 16; [X.]/[X.], § 878 Rdn. 1; Soergel/Stürner, § 878 [X.] Rdn. 1; [X.]/[X.], [X.] [1995], § 878 Rdn. 1). Das war am 29. November 1994 bei [X.] nicht der Fall, weil ein Rechtserwerb aufgrund einer Verfü-gung der Gemeinschuldnerin seit Erlaß des [X.] am 27. April1994 gemäß § 2 Abs. 3 [X.] jedenfalls nicht mehr mit Wirkung gegen [X.] der Gemeinschuldnerin erfolgen konnte. Die in § 878 [X.] be-stimmte Ausnahme findet keine Anwendung, weil der Antrag auf Eintragung [X.] in das Grundbuch erst nach Erlaß des [X.] gestelltwurde.3. Die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs der [X.]n ist den Gläubi-gern des [X.]s gegenüber damit von dem [X.] an die Verfügungsbefugnis der Gemeinschuldnerin ab-hängig (§ 892 Abs. 1 Satz 2 [X.]).- 6 -a) Dieser hat grundsätzlich bei Vollendung des Rechtserwerbs vorzulie-gen ([X.]/[X.], § 892 Rdn. 54; RGRK-[X.]/Augustin,12. Aufl., § 892 Rdn. 113 f; Soergel/Stürner, § 892 [X.] Rdn. 36; [X.]/[X.], [X.] [1996], § 892 Rdn. 157). Weil der Dauer des [X.] jedoch keine Bedeutung für den Rechtserwerb zukommen soll, trittgemäß § 892 Abs. 2 1. Alt. [X.] der Eintragungsantrag für die Bestimmung [X.], an welchem der gute Glaube vorzuliegen hat, an die Stelle derEintragung, sofern diese der Einigung nachfolgt ([X.]/[X.]/[X.], § 892[X.] Rdn. 33; [X.]/[X.], § 892 [X.] Rdn. 54). Das ist im vor-liegenden Fall der 13. Mai 1994.An diesem Tag war das gegen die Gemeinschuldnerin erlassene Verfü-gungsverbot im Grundbuch nicht verlautbart. Gemäß § 892 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.[X.] ist damit davon auszugehen, daß das Verbot den [X.]n bei [X.] Eintragungsantrags nicht bekannt war. Dem Kläger obliegen [X.] Beweis des Gegenteils ([X.]/[X.], § 892 Rdn. 48). [X.] Auflassung an die [X.]n als Mitglieder der aus ihnen bestehenden [X.] bürgerlichen Rechts erfolgt ist, steht die Kenntnis schon eines [X.] der Wirksamkeit ihres Erwerbs entgegen ([X.]/[X.], § 892 Rdn. 53; Soergel/Stürner, § 892 [X.] Rdn. 33; einschrän-kend [X.]/[X.], § 892 [X.] Rdn. 132). Zur Kenntnis der [X.] und 3 wird seitens des [X.] nichts behauptet. Daß der [X.] zu 2tatsächlich Kenntnis von dem Verfügungsverbot hatte, hat das Berufungsge-richt offengelassen. [X.] ist damit von der Unkenntnis des [X.]n zu 2 auszugehen.- 7 -b) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts folgt diese nicht dar-aus, daß er am 13. Mai 1994 Geschäftsführer der [X.]war und nicht [X.] ist, daß diese sich die Kenntnis von Frau [X.] zurechnen zu [X.] hat. Die organisatorische Aufspaltung von Zuständigkeiten der Mitarbeitereiner juristischen Person und ihrer Organe kann dazu führen, daß der [X.] einer juristischen Person schlechter als der Vertragspartner einernatürlichen Person gestellt ist. Dieser Nachteil ist dadurch ausgeglichen, daßder juristischen Person das Wissen auch derjenigen [X.] und [X.] zuzurechnen ist, die am Abschluß eines Vertrages selbst nicht beteiligtsind, sofern dieses Wissen bei ordnungsgerechter Organisation aktenmäßigfestzuhalten, weiterzugeben und vor Vertragsabschluß abzufragen ist (Senat,[X.]Z 109, 327, 331 f; 117, 104, 106 f; 132, 30, 36 f = JZ 1996, 731 mit [X.].[X.]). Auf die Organisationsform oder Rechtsfähigkeit der am Rechtsver-kehr teilnehmenden Struktureinheit kommt es dabei nicht an. Die vom Senatentwickelten [X.] gelten auch für eine nicht rechtsfähigeGesellschaft (Senat, [X.]Z 132, 30, 37; Soergel/Leptien, [X.], 13. Aufl., § 166,Rdn. 9; Soergel/Stürner, § 892 [X.], Rdn. 33; [X.], [X.] [X.] und [X.] Recht, [X.], 1994, Beilage zum"Versicherungsrecht" S. 16 ff, 28 ff). [X.] [X.], das bei sachgerechter Ausgestaltung der [X.] -weiterleitung bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes des betroffenen [X.] verfügbar ist, kann auch den Gesellschaftern einer nicht [X.] zuzurechnen sein.Die Zurechnung findet zu Lasten der juristischen Person oder Perso-nengesellschaft statt, nicht zu Lasten ihrer Organe oder vertretungsberechtig-ten Mitglieder (Senat, [X.]Z 109, 327, 332; 132, 30, 37). Die Zurechnung steht- 8 -der Geltendmachung von Unkenntnis entgegen, ohne daß sie eine tatsächlichfehlende Kenntnis ersetzt. Die nach der Rechtsprechung des Senats vorzu-nehmende Zurechnung von Wissen ist daher grundsätzlich nicht geeignet,"Wissen" eines personenidentischen Organs einer anderen juristischen Personoder eines personenidentischen Mitglieds einer [X.] zu begründen, deren Aufgaben [X.] waren.Etwas anderes gilt nur, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben der [X.]n Person oder Gesamthandsgesellschaft so organisiert ist, daß ein Teilihres Aufgabenbereichs auf eine natürliche Person oder eine selbständige [X.] Einheit ausgegliedert ist. Daß die [X.]im Auftrag der aus den [X.] gebildeten [X.] wahrnimmt, deren Wahrnehmung grund-sätzlich den [X.]n als Mitgliedern der aus ihnen bestehenden Grund-stücksgesellschaft obliegt, ist nicht vorgetragen. Aus der unstreitigen Behaup-tung des [X.], daß die [X.]n nicht nur als Mitglieder einer aus ihnenbestehenden [X.]-Gesellschaft, sondern auch als Gesellschafter verschiede-ner juristischer Personen wie der [X.]und der [X.] in[X.]. am Wirtschaftsverkehr teilnehmen und diese dasselbe Büro wie die[X.]nutzen, folgt nicht, daß die [X.]im Tätigkeits- und Aufgabenbereich dervon den [X.]n gebildeten [X.] tätig ist.[X.] abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat nichtin der Lage. Der Kläger hat behauptet, der [X.] zu 2 habe vor dem 13. [X.] erklärt, die Tatsache der Sequestration des Vermögens der [X.] -schuldnerin zu kennen. Der für diese Behauptung angetretene Beweis ist zuerheben.[X.]Lambert-LangTropf [X.] [X.]
Meta
13.10.2000
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2000, Az. V ZR 349/99 (REWIS RS 2000, 898)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 898
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