Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. 4 StR 268/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 965

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 [X.] vom 28. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. Oktober 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.],

[X.] am [X.] Maatz, [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible

als beisitzende [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger, Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerinnen [X.]und [X.]

, Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers K. ,

Justizangestellte Z.

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2004 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter räuberischer
Erpressung mit Todesfolge, zu lebenslanger Freiheits-strafe als Gesamtstrafe (Einzelstrafen: jeweils lebens-lange Freiheitsstrafe) verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last; der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen zweifachen Mordes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu [X.] des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die vom [X.] nicht vertreten wird. Sie beanstandet die Beurteilung des [X.] und ist der Ansicht, daß das [X.] bei zutreffender Würdigung auf eine lebenslange Frei-heitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt hätte; außerdem greift sie das Urteil inso-weit an, als darin eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verneint wurde. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er wendet sich in erster Linie gegen die Verurteilung we-gen Mordes und hilfsweise gegen die Verhängung lebenslanger [X.]. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg; dagegen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet. - 5 - [X.] Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im Mai 2001 von dem späteren Tatopfer [X.]ein Gutshaus nebst Hofgrundstück zum Preis von 850.000 DM, den er durch Bankkredit finanzierte. Außerdem kaufte er von ihm eine weitere Grundstücksfläche zum Preis von 250.000 DM, die seine Ehefrau als Weidegelände für die von ihr gezüchteten Island-Pferde nutzen wollte. [X.] sollte die Eigentumsumschreibung nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgen, die dem Notar gegenüber bis zum 31. Juli 2003 durch einen bankbe-stätigten Überweisungsbeleg nachzuweisen war; in der Zwischenzeit wurde das Gelände an den Angeklagten verpachtet. Für den Fall der nicht fristgerech-ten Zahlung behielt sich der Verkäufer ein Rücktrittsrecht vor. Im Jahre 2002 verschlechterte sich die finanzielle Situation des Ange-klagten. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bezog er ab Januar 2003 Ar-beitslosengeld in Höhe von 460 Euro wöchentlich. Angesichts dessen sowie der monatlichen Kosten für die Finanzierung des Hauskaufs und für die [X.] von insgesamt etwa 3.600 Euro war für ihn absehbar, daß er nicht in der Lage sein würde, den Kaufpreis für das Weidegelände von 127.822,97 Euro termingerecht aufzubringen. Er befürchtete, daß seine Ehefrau dann mit der gemeinsamen Tochter ausziehen würde, weil sie den Betrieb ihrer Pferdezucht zur Grundvoraussetzung des Zusammenlebens mit ihm gemacht hatte. Spätestens am 27. Juli 2003 beschloß er, den Verkäufer zur Ausstellung einer Quittung über 125.000 Euro zu zwingen, die er dann dem Notar zum Nachweis der Kaufpreiszahlung zwecks Eigentumsübertragung vorlegen wollte. Den Differenzbetrag von 2.822,97 DM überwies er an diesem Tage auf das - 6 - Konto des Verkäufers, wobei er den Vermerk "Restzahlung" hinzufügte, um dadurch den Eindruck zu erwecken, die "[X.]" sei anderweitig erfolgt. Am Vormittag des 1. August 2003 begab er sich zur Wohnung des [X.] , um die Ausstellung der Quittung zu erpressen. Als Drohmittel führte er eine mit 9 Patronen geladene halbautomatische Selbstladepistole nebst 41 weiteren Patronen sowie einen Messerrohling mit einer Klingenlänge von 10 cm mit sich. Nachdem [X.]den Angeklagten in die Wohnung eingelassen hatte, zwang ihn dieser unter Vorhalt der geladenen Pistole, eine Quittung über den Erhalt von 125.000 Euro auszustellen und zu unterschreiben. Als der Ange-klagte danach die Wohnung wieder verlassen wollte, folgte ihm [X.]in den [X.], versetzte ihm dort einen Stoß und äußerte lautstark: "Damit kommst Du nicht durch, das lass' ich [X.] nicht gefallen" und: "Ich mache Dich fertig!". Aus Angst davor, [X.]könnte im Falle seines Überlebens den Erwerb des [X.] erfolgreich verhindern und ihn wegen der soeben begangenen Tat anzeigen, entschloß sich der Angeklagte, ihn zu töten, und stach mit dem mitgebrachten Messer auf ihn ein. In diesem Moment kam - für den Angeklagten überraschend - die 77jährige [X.]hinzu, die bei [X.]
zu Besuch war und den Angeklagten flüchtig kannte. Als sie sah, daß dieser auf [X.]einstach, begann sie ebenfalls zu schreien. Daraufhin entschloß sich der Angeklagte, auch [X.] zu töten, um sie als Tatzeugin auszuschalten und zu verhindern, daß durch ihr Schreien Dritte auf das Geschehen aufmerksam [X.]. In dieser Absicht versetzte er ihr fünf Messerstiche in den Oberkörper und den Bauch, aufgrund derer sie kurze Zeit darauf verstarb. Auf [X.] stach er [X.] ein, wobei die [X.] keine eindeutigen Fest-stellungen zu treffen vermochte, ob ein Teil dieser Stiche zeitgleich und ab-- 7 - wechselnd mit denen erfolgte, die er [X.]versetzte. Auch [X.]verstarb nach wenigen Minuten infolge der erlittenen Verletzungen. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das [X.] angenom-men, daß der Angeklagte beide Opfer zur Verdeckung einer anderen Straftat, [X.]darüber hinaus auch aus Habgier tötete. I[X.] Revision der Staatsanwaltschaft 1. Mit Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Bewertung der Konkurrenzen durch das [X.]. a) Die Annahme des [X.]s, die beiden Morde würden dadurch zu einer juristischen Handlungseinheit verbunden, daß sie sich in ihren Ausfüh-rungshandlungen mit der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge überschnitten, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Voraussetzung für die Tateinheit durch Klammerwirkung ist, daß die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht mit-einander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und daß zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (vgl. [X.] in [X.]. § 52 [X.]. 27, 29 m.w.[X.]). - 8 - aa) Zutreffend ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, daß zwischen dem Mord an [X.]und der versuchten räuberischen [X.], die ihrerseits tateinheitlich mit dem Mord an [X.]begangen wurde, Tateinheit besteht. Der Angriff des Angeklagten diente zwar nicht mehr der Erpressung selbst, sondern erfolgte, als diese bereits [X.], wenngleich noch nicht beendet war. Auch in der [X.] kann aber der Tatbestand des § 251 StGB verwirklicht werden, und zwar indem der Täter die Gewalt zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht anwendet und dadurch den Tod eines anderen verursacht (vgl. BGHSt 38, 295 f.). So liegt der Fall hier: Durch die Tötung der Frau [X.]wollte der Angeklagte nicht nur ei-ne Tatzeugin beseitigen, sondern auch seine ungestörte Flucht vom Tatort er-möglichen, ohne daß Dritte durch die Schreie der Frau auf ihn aufmerksam werden würden. [X.]) Die versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge ist jedoch nicht geeignet, die beiden Morde zur Tateinheit zu verklammern, weil es an einer zumindest annähernden Wertgleichheit fehlt. Der [X.] ist nicht nach einer abstrakten generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen (vgl. BGHSt 33, 4 f.; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 52 [X.]. 16). Gegenüber den Morden mit der absoluten Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB ist die ver-suchte räuberische Erpressung mit Todesfolge nicht annähernd wertgleich. Das Delikt hat lediglich das Versuchsstadium erreicht, wobei es zweifelhaft [X.], inwieweit der Angeklagte mit der erpreßten Quittung sein eigentliches Ziel, den Eigentumserwerb des [X.], überhaupt hätte erreichen [X.], da nach dem notariellen Kaufvertrag die vollständige Kaufpreiszahlung durch einen bankbestätigten Überweisungsbeleg nachzuweisen war. Bei einer - 9 - daher naheliegenden Milderung des Strafrahmens des § 251 StGB nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB würde an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe zeitige Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren treten. Die versuchte räuberische [X.] ist daher gegenüber den beiden Morden eine minder schwere Straftat. Als solche hat sie nicht die Kraft, mehrere schwere Straftaten zur Tateinheit zusammenzufassen (vgl. BGHSt 23, 141, 149, 31, 29, 31). Es würde der natürlichen Betrachtung sowie dem Grundsatz gerechter [X.] widersprechen, wenn eine schwere Straftat ihre rechtliche Selb-ständigkeit nur dadurch verlieren sollte, weil sie mit einem Teil einer weniger schweren Tat tateinheitlich zusammentrifft und so an eine andere schwere Straftat herangeführt wird. b) Auch soweit das [X.] von einer natürlichen Handlungseinheit ausgeht, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine natürliche Handlungseinheit liegt dann vor, wenn mehrere, im [X.] gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, daß sich das gesamte Tätigwerden auch für einen [X.] als einheitliches Geschehen darstellt (vgl. BGHSt 10, 230, 231; BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 1, 9; vgl. auch [X.] aaO vor §§ 52 ff. [X.]. 10 f. m.w.[X.]). [X.] kann eine natürliche Handlungseinheit auch dann vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht (vgl. [X.], 1565; [X.], 219, 220; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1); sie ist dann anzunehmen, wenn eine - 10 - Aufspaltung in [X.] wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene. Hier erfolgten die Angriffe auf die beiden Opfer zwar in engem zeitlichem Zusammenhang; auch vermochte das [X.] nicht auszuschließen, daß sich der Angeklagte nicht durchgehend nur einem Opfer zugewandt, sondern teilweise im Wechsel auf beide eingestochen hat. Es fehlt hier aber an dem verbindenden subjektiven Element, da sich der Angeklagte zur Tötung von [X.]erst entschlossen hat, nachdem sie - für ihn überraschend - [X.] ist, als er bereits mit Tötungsvorsatz auf [X.] G.

eingestochen hat. Der in Tötungsabsicht geführte Angriff auf das zweite Opfer beruhte mithin auf einem selbständigen, aufgrund veränderter Tatsituation gefaßten [X.], der die Wertung als [X.] unter den gegebenen Umständen nicht zuläßt (vgl. [X.], 234, 235). c) Nach alldem besteht zwischen den jeweils tateinheitlich mit der ver-suchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge begangenen Morden an [X.]und an [X.]Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB). Der [X.] [X.] den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte bereits durch die Anklageschrift darauf hingewiesen worden ist. 2. Die Schuldspruchänderung macht eine Änderung des [X.] erforderlich. Diese kann der [X.] gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen, da hier nur die Verhängung absolut bestimmter Strafen in Betracht kommt (vgl. [X.] in [X.]. § 354 [X.]. 8). Er erkennt für beide Taten jeweils auf die in § 211 Abs. 1 StGB vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe - 11 - sowie gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe als Ge-samtstrafe. 3. Die Änderung des Schuld- und Strafausspruchs hat hier keine [X.] auf die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld. Das [X.] hat unter umfassender Gesamtwürdigung aller schuld-relevanten Umstände und der Täterpersönlichkeit in noch vertretbarer Weise eine besondere [X.] im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB ver-neint. Es hat dabei berücksichtigt, daß der Angeklagte zwei Menschen ermor-det und damit - neben einer versuchten räuberischen Erpressung mit [X.] - "zweimal den [Tatbestand] des Mordes" erfüllt, hinsichtlich der Tötung des [X.]zwei Mordmerkmale (Habgier und Verdeckungsabsicht) verwirklicht und beide Morde mit außergewöhnlicher Brutalität ausgeführt hat. Dennoch hat das Schwurgericht die Feststellung der besonderen [X.] nicht für geboten erachtet, weil der bis dahin unbestrafte, weitgehend geständige Ange-klagte zur Tatzeit in eine Lebenskrise geraten war und es sich bei den Taten um Spontantaten gehandelt hat, zu welchen sich der Angeklagte "in einem [X.] zeitlichen und situativen Zusammenhang aufgrund von [X.]" entschlossen hat. Das [X.] hat damit alle für die Beurteilung der besonderen [X.] maßgeblichen Umstände bedacht; seine Wertung begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken (zum Prüfungsmaßstab vgl. BGHSt 40, 360, 370; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 [X.] 10, 11, 23). Die vom [X.] vorgenommene Änderung des [X.] hat für den [X.] - umfang keine Bedeutung; sie kann deswegen hier auch kein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der besonderen Schwere der Schuld sein. 4. Obwohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklag-ten eingelegten Revision einen Teilerfolg erzielt hat, hält es der [X.] nicht für unbillig, die gesamten Kosten ihres Rechtsmittels der Staatskasse aufzuerle-gen (§ 473 Abs. 4 StPO). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es entschei-dend darauf an, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Staatsanwaltschaft die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie schon entspre-chend der Entscheidung des [X.] gelautet hätte (vgl. [X.], 70). Hier wollte die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel ersicht-lich über eine Änderung des [X.] die Feststellung der be-sonderen [X.] erreichen. Dieses Ziel hat sie verfehlt. II[X.] Revision des Angeklagten Die von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind aus den Gründen, die der [X.] in seiner Antragsschrift angeführt hat, unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Tepperwien Maatz

[X.]

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 268/04

28.10.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. 4 StR 268/04 (REWIS RS 2004, 965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 965

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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