Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. RiZ (R) 1/05

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2006, 4870

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[X.]BESCHLUSS [X.](R) 1/05 vom 22. Februar 2006 in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein __________________ DRiG § 61; [X.] §§ 1, 66 a) Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in dienstgerichtlichen Ver-fahren entscheidet das [X.] des [X.] in der Besetzung mit fünf Richtern, nicht der Einzelrichter. b) In Verfahren vor [X.]dienstgerichten werden Gerichtskosten nicht erhoben. [X.], [X.] des [X.] - Beschl. vom 22. Februar 2006 - [X.](R) 1/05 - [X.] beim [X.] des Richters Antragsteller und Revisionsführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - gegen Antragsgegner und Revisionsgegner, wegen dienstlicher Beurteilung; hier: Kostenfestsetzung - 3 - Der [X.]gerichtshof - [X.] des [X.] - hat am 22. Februar 2006 durch [X.] am [X.]gerichtshof [X.], die Richterin am [X.]gerichtshof [X.], [X.] am [X.]gerichtshof [X.], [X.] am [X.]verwaltungsgericht [X.] und [X.] am [X.]verwaltungsgericht Dr. [X.] beschlossen: Der Kostenansatz des [X.]gerichtshofs vom 16. Januar 2006, geändert am 23. Januar 2006, wird aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: [X.] Der Revisionsgegner wendet sich gegen die Kostenrechnung des [X.] - [X.] des [X.] - vom 16. Januar 2006, geändert durch Schreiben vom 23. Januar 2006, mit der die Hälfte der Gerichtsgebühren in Höhe von nunmehr insgesamt 363 • für die Revision in dem in der [X.] erledigten Prüfungsverfahren angefordert worden ist. 1 - 4 - I[X.] 1. Über die nach § 66 Abs. 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 des [X.] vom 5. Mai 2004 ([X.]) eingelegte Erinnerung hat das [X.] des [X.] in der sich aus § 61 Abs. 2 DRiG ergebenen Besetzung, also mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei nichtständigen Beisitzern zu entscheiden. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 [X.] vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als [X.] entscheidet. Dieser Regelung geht jedoch § 61 Abs. 2 Satz 1 DRiG aus Gründen der Spezialität vor. Danach ist es ausnahmslos ausgeschlossen, dass die Aufgaben des [X.] von einem Einzelrichter über-nommen werden. Die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte können nur bei den Gerichten erreicht werden, bei de-nen der Einzelrichter institutionell vorgesehen ist. Für das [X.] ist eine Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten, so dass eine Entscheidungskompetenz des Einzelrichters nicht besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2005 - [X.] - NJW-RR 2005, 584 = [X.]Report 2005, 670; BFH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - [X.]/05 - [X.], 422, vom 1. September 2005 - [X.]/05 - [X.], 92 und vom 29. September 2005 - [X.]/05 - [X.], 315). 2 Dass für die Revision im erledigten Prüfungsverfahren gemäß § 80 Abs. 1 DRiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß [X.] und über die Erinnerung gemäß § 66 [X.] nach dem Beschluss des [X.] vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - der Einzelrichter zu entscheiden hat, rechtfertigt keine abweichende Beur-teilung. Darin wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass beim [X.]verwal-tungsgericht dem Einzelrichter gesetzlich Entscheidungskompetenzen [X.] - 5 - gen sind und dass die Geschäftsverteilung hierauf eingestellt ist. Demgegen-über besteht selbst im erstinstanzlichen Verfahren vor dem [X.] des [X.] keine Möglichkeit, abweichend von der Besetzungsregel des § 61 Abs. 2 Satz 1 DRiG - etwa in der Besetzung gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO mit drei Berufsrichtern - zu entscheiden. § 61 Abs. 2 DRiG hat Vorrang vor den gerichtsverfassungsrechtlichen Bestimmungen der Verwaltungsge-richtsordnung - namentlich vor § 10 und § 87 a VwGO. § 61 Abs. 1 DRiG fügt das [X.] des [X.] als besonderen Senat in die Organisationsstruk-turen des [X.]gerichtshofs ein. Das schließt die Anwendung von Vorschrif-ten der VwGO über die funktionellen Zuständigkeiten innerhalb des [X.]-verwaltungsgerichts aus. 2. Die Erinnerung hat Erfolg. Für das erledigte Revisionsverfahren wer-den Gerichtskosten nicht erhoben. 4 § 1 Nr. 1 [X.] sieht enumerativ vor, für welche Verfahren vor den ordent-lichen Gerichten Gebühren und Auslagen nach dem Gerichtskostengesetz er-hoben werden. Davon werden Verfahren beim [X.]gerichtshof, die nach der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen sind, nicht erfasst. 5 Zwar ist das [X.] des [X.] gemäß § 61 ff. DRiG ein Spruch-körper der ordentlichen Gerichtsbarkeit, doch ist die von dem [X.] an-zuwendende Verfahrensordnung nicht in den Katalog des § 1 [X.] aufgenom-men. Gemäß § 63 DRiG gelten sinngemäß für das Verfahren in [X.] die Vorschriften des [X.]disziplinargesetzes, für das Versetzungsver-fahren und für das Prüfungsverfahren gemäß § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 DRiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Diese Regelungen gelten gemäß § 80 Abs. 1 DRiG ebenfalls für die Revision im Versetzungs- und im Prüfungs-verfahren. Gestaltet sich das Verfahren vor einem ordentlichen Gericht nach 6 - 6 - den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung oder des [X.]disziplinar-gesetzes, kann dies keinem der in § 1 Nr. 1 [X.] genannten Verfahren zuge-ordnet werden, in denen zulässigerweise Gerichtskosten erhoben werden. Ohne ausreichende Rechtsgrundlage darf eine Kostenforderung nicht geltend gemacht werden. Das verbietet der rechtsstaatliche Grundsatz des [X.]. Von diesem Prinzip geht auch § 1 [X.] aus, wonach sämtli-che gerichtliche Handlungen kostenfrei sind, soweit ein Gesetz nicht ausdrück-lich etwas anderes vorschreibt. Somit kommt eine über den Wortlaut hinausge-hende erweiternde Auslegung oder gar eine Analogie im Rahmen des § 1 [X.] nicht in Betracht. 7 Dass für die Revision in dem von dem Revisionsführer eingeleiteten [X.] keine Gerichtskosten erhoben werden, entspricht im Übrigen der kostenrechtlichen Privilegierung weiterer dienstrechtlicher Verfahren. [X.] § 78 Abs. 1 des [X.]disziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 ([X.]), der gemäß § 63 Abs. 1 DRiG auch in Disziplinarsachen [X.] im [X.]dienst anzuwenden ist, sind gerichtliche Disziplinarverfahren gerichts-gebührenfrei. Es wäre in sich widersprüchlich und kaum verständlich, wenn zwar nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in richterlichen Disziplinar-verfahren keine Gerichtsgebühren anfallen, dagegen in den anderen Verfahren vor dem [X.] Gerichtskosten erhoben würden. 8 An der gegenteiligen im Beschluss des [X.]s des [X.] vom 11. Mai 1984 ([X.](R) 4/83) zu § 1 [X.] a.F. vertretenen Auffassung, dass im Verfahren vor dem [X.] Gerichtskosten anfallen, kann nach der Neu-fassung des § 1 [X.] durch das [X.] (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - [X.]) vom 5. Mai 2004 ([X.]) nicht mehr festgehalten werden. Nach der Auswertung und Präzisierung 9 - 7 - des Katalogs in § 1 [X.] n.F. ist mit der einhelligen Kommentarliteratur ([X.], [X.] 6. Aufl. § 1 [X.]. 1; [X.], [X.] 35. Aufl. § 1 [X.] [X.]. 1; [X.]/Winter/Hellstab, [X.], Stand Dezember 2005 § 1 [X.]. 20) davon auszugehen, dass § 1 [X.] n.F. die einzelnen Verfahren, auf die das Gerichts-kostengesetz anwendbar ist, enumerativ abschließend aufzählt mit der Folge, dass alle gerichtlichen Verfahren und Handlungen gebühren- und auslagenfrei sind, soweit nicht das Gerichtskostengesetz oder ein anderes [X.]gesetz etwas anderes regeln. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 [X.]. 10 [X.] [X.] Joeres [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.11.2004 - 66 DG 1/03 -

Meta

RiZ (R) 1/05

22.02.2006

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. RiZ (R) 1/05 (REWIS RS 2006, 4870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4870

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