Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS RiZ(R) 1/05 vom 5. Oktober 2005 in dem Prüfungsverfahren des Richters Antragsteller und Revisionsführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Antragsgegner und Revisionsgegner,
wegen dienstlicher Beurteilung - 2 - Der [X.] - Dienstgericht des [X.] - hat am 5. Oktober 2005 durch [X.] am [X.] [X.], die Richterin am [X.] [X.], [X.] am [X.], [X.] am [X.]verwal-tungsgericht [X.] und [X.] am [X.]verwaltungsgericht Dr. [X.] beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des [X.] - [X.] - vom 22. November 2004 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-hoben. Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache über-einstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe e DRiG entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des [X.] für wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs. 3 ZPO ent-sprechend). 1 - 3 - Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem über-einstimmenden Vorschlag der Verfahrensbeteiligten zu folgen und die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Von dem Vorschlag ab-zuweichen, besteht auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des vom Antragsteller geltend gemachten Begehrens kein Anlass. 2 [X.] [X.]
Joeres [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 22.11.2004 - 66 DG 1/03 -
Meta
05.10.2005
Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. RiZ (R) 1/05 (REWIS RS 2005, 1507)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1507
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.