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Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Weisungen im Rahmen einer Führungsaufsicht
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.] vom 7. Juni 2019 (6-2 StE 1/14) wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
Der Verurteilte wurde am 28. Juli 2015 vom [X.] wegen Mitgliedschaft in der [X.], einer terroristischen Vereinigung im Ausland, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe wurde er aus der Haft entlassen. Mit dem - teilweise - angefochtenen Beschluss hat das [X.] festgestellt, dass nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe für die gemäß § 68c Abs. 1 StGB gesetzlich bestimmte Dauer Führungsaufsicht eingetreten ist, dem Verurteilten einen Bewährungshelfer beigeordnet und ihm - unter Hinweis auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gemäß § 145a StGB - nach § 68b Abs. 1 StGB Weisungen erteilt. Gegen diese richtet sich die Beschwerde des Verurteilten.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 304 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der [X.]e in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Entscheidungen zur Führungsaufsicht unterfallen diesem Katalog nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 1981 - StB 45/81, [X.]St 30, 250). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - nicht die Grundentscheidung über die Führungsaufsicht angefochten wird, sondern lediglich in diesem Rahmen erteilte Weisungen (vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 14. Januar 1981 - StB 3/81, [X.]St 30, 32 zur Nichtanfechtbarkeit von Auflagen, die das Tatgericht bei Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung getroffen hatte). Für eine auch mit Blick auf die Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, juris Rn. 15) allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - StB 10-11/15, NJW 2015, 3671 Rn. 9 f.; vom 10. März 2016 - StB 3/16, juris Rn. 7; vom 5. April 2018 - StB 2/18, juris Rn. 7) ist angesichts dessen kein Raum, zumal vor einer etwaigen Ahndung von Verstößen gegen die Weisungen nach § 145a StGB diese vom dann zuständigen Tatgericht vollständig auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15, [X.]R StGB § 145a Satz 1 Verstoß gegen Weisungen 3).
Schäfer Gericke [X.]
Meta
13.08.2019
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Stuttgart, 7. Juni 2019, Az: 6 - 2 StE 1/14
§ 304 Abs 4 S 1 StPO, § 304 Abs 4 S 2 StPO, § 68b Abs 1 StGB, § 68c StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.08.2019, Az. StB 20/19 (REWIS RS 2019, 4523)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 4523
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