BayObLG München, Urteil vom 30.09.2022, Az. 201 StRR 58/22

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Gegenstand

Verwertbarkeit positiver Nachweise aus einer unter Strafandrohung erzwungenen Suchtmittelkontrolle in einem Strafverfahren nach § 145a StGB wegen Verstoßes gegen ein Suchtmittelkonsumverbot


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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201 StRR 58/22

30.09.2022

BayObLG München

Urteil

Zitier­vorschlag: BayObLG München, Urteil vom 30.09.2022, Az. 201 StRR 58/22 (REWIS RS 2022, 5659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5659

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