Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2015, Az. NotZ (Brfg) 1/15

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2015, 7932

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Gegenstand

Notarstellenbesetzungsverfahren in Bayern: Berücksichtigung einer Mindestverweildauer bei vorheriger Tätigkeit eines Bewerbers in einem anderen Bundesland


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 11. November 2014 wird auf seine Kosten abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des [X.] (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 [X.]), bestehen nicht.

2

1. Es ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, dass der [X.] es abgelehnt hat, dem Kläger die [X.] in [X.]    bei [X.]zu übertragen (vgl. § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO). Der [X.] durfte dies auf die nicht eingehaltene [X.] am derzeitigen Amtssitz des [X.] in [X.]      stützen.

3

a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die - vom [X.]n berücksichtigte - Stellungnahme der [X.] nach Abstimmung mit der Justizverwaltung in [X.] zur Frage, ob von der [X.] für Notare in diesem konkreten Fall abgewichen werden könne. Er macht insoweit geltend, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass nicht grundrechtsrelevante Belange zu einer Berufung auf die nicht erfolgte [X.] geführt hätten. Dabei sei schon den jährlich veröffentlichten [X.] unschwer zu entnehmen, dass eine Unterschreitung der [X.] keine Seltenheit und in wachsender Zahl zu beobachten sei. Der Sachverhalt sei hier nicht weiter aufgeklärt worden.

4

Die Berufung der [X.] auf die nicht erfüllte [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Einziehung der vom Kläger derzeit verwalteten [X.] war für den Fall der Übertragung der hier streitgegenständlichen [X.] auf den Kläger nicht vorgesehen. Der [X.] hat bereits im vorangegangenen Stellenbesetzungsverfahren mit Beschluss vom 25. November 2013 die Berufung der [X.] im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung [X.] auf die [X.] des [X.] in seiner derzeitigen [X.] als rechtmäßig bewertet. Auf den [X.]sbeschluss vom 25. November 2013 ([X.]([X.]) 9/13, NJW-RR 2014, 629) wird Bezug genommen. Die vom Kläger dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde ist vom [X.] mit Beschluss vom 5. März 2014 (1 [X.]) nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die Prüfung, ob die Interessen an einer geordneten Rechtspflege die Berufung auf die [X.] rechtfertigen, ist stets am Einzelfall zu orientieren (vgl. [X.], NJW-RR 2005, 1431, 1433). Entscheidend sind deshalb die Verhältnisse vor Ort betreffend die konkrete [X.]. Dementsprechend ist insoweit der allgemein gehaltene Vortrag des [X.], es habe schon Fälle gegeben, in denen die [X.] in [X.] nicht eingehalten worden sei, nicht geeignet, die Berufung auf die Einhaltung der [X.] betreffend die derzeit vom Kläger verwaltete [X.] in Frage zu stellen.

5

b) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des [X.], dass § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.] die [X.] nur unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege gestatte, rechtfertige es nicht, seine Rechte aus Art. 12 GG im Hinblick auf die Berufung der abgebenden Landesjustizverwaltung auf eine [X.] einzuschränken. Nach der Rechtsprechung des [X.]s genügt § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.], um den Eingriff in die Berufsausübung im Hinblick auf einen Wechsel des Ortes der Amtsausübung zu legitimieren (vgl. [X.] aaO 1432).

6

c) [X.] ist der weitere Einwand des [X.], die Interessen einer geordneten Rechtspflege seien dadurch beeinträchtigt, dass die hier streitgegenständliche Stelle seit Jahren nicht besetzt worden sei. Die vorangegangenen und auch das vorliegende Bewerbungsverfahren dienen gerade dem Zweck, den Interessen einer geordneten Rechtspflege entsprechend einen Notar in [X.]    bei [X.]     zu bestellen. Die Verzögerungen, die durch den Verzicht ausgewählter Bewerber und auch infolge durchgeführter Gerichtsverfahren eingetreten sind, können nicht gegen die Interessen einer geordneten Rechtspflege an der Einhaltung der [X.] hinsichtlich der derzeit vom Kläger eingenommenen [X.] aufgewogen werden. Die Interessen einer geordneten Rechtspflege werden vielmehr am weitest gehenden berücksichtigt, wenn der Kläger seine [X.] in [X.]      im Rahmen der [X.] weiterhin ausübt und die hier streitgegenständliche Stelle zügig mit dem ausgewählten Bewerber besetzt wird.

7

d) Eine Verletzung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG (i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die Berufung auf die [X.] liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des [X.]s steht Art. 33 GG der Berücksichtigung der [X.] auch in einem anderen Bundesland nicht entgegen ([X.] aaO).

8

e) Fehl geht die Rüge des [X.], Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, da die Anfrage bei der [X.] und deren Antwort nach Abstimmung mit der Justizverwaltung [X.] ohne seine Beteiligung durchgeführt worden sei. Er habe deshalb keine Möglichkeit der Stellungnahme gehabt. Dies begründe auch eine Verletzung von Art. 6 [X.].

9

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des [X.] sind damit jedoch nicht aufgezeigt. Vielmehr ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet die hinreichende Möglichkeit, sich grundsätzlich vor Erlass einer Entscheidung mindestens schriftlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern (vgl. [X.]E 86, 133, 144 f; 101, 106, 129). Im vorliegenden Fall bestand für den Kläger jedoch die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Mitteilung der [X.] vom 13. Juli 2012 war dem Kläger bereits durch den [X.]n mit Schreiben vom 7. August 2012 im vorangegangenen Bewerbungsverfahren mitgeteilt und ist vom Kläger in der Klageschrift vom 4. Juli 2014 angesprochen worden. Im hier streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren hatte der Kläger deshalb hinreichend Gelegenheit, zu diesem ihm bereits aus dem vorangegangenen Bewerbungsverfahren bekannten Schreiben der [X.] Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder ein Verstoß gegen Art. 6 [X.] ist deshalb nicht erkennbar.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 111b Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 [X.].

Galke                                  Wöstmann                        Radtke

                Müller-Eising                               [X.]

Meta

NotZ (Brfg) 1/15

20.07.2015

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG München, 11. November 2014, Az: VA - Not 3/14, Urteil

§ 4 BNotO, § 6 BNotO, § 10 BNotO, § 111b Abs 1 S 1 BNotO, § 111d S 2 BNotO, Art 12 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 114 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2015, Az. NotZ (Brfg) 1/15 (REWIS RS 2015, 7932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7932

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