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PDF anzeigen[X.] ZR 324/99vom20. November 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 20. November 2001beschlossen:Der [X.] des Beklagten zu 2) wird mangelsErfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückgewiesen (§ 114 ZPO).Die Revision des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 22. Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 8. Juli 1999 wird nichtangenommen.Der Beklagte zu 2) hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 100.000 DM fest-gesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlicheinwandfrei entschieden worden (§ 554 b [X.] der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Praxis von Kre-ditinstituten, die Gewährung von Geschäftskrediten davon abhängig zu [X.] -chen, daß Gesellschafter und Gescftsfrer Brgschaften leisten, schon we-gen der mit dem [X.] verbundenen Gewinnerwartungen, sowie derMöglichkeit, Einfluß auf die den Kreditbedarf betreffenden Entscheidungen zunehmen, in aller Regel rechtlich nicht zu beanstanden ([X.], 329, 336;BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - [X.], [X.], 235, 236; beidem.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen solche Brgschaften ausnahms-weise gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoßen können (vgl. [X.], 329, 336 f;BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - [X.], [X.], 511, 513; v. 18. Sep-tember 2001 - [X.], [X.], 2156, 2157 f), hat der Beklagte zu 2)nicht vorgetragen. Er besaß vielmehr aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichenBeteiligungen ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der [X.]. Zudem war er nach seinem eigenen Vortrag Gesellschafter gewor-den, weil er nach dem Willen des [X.] das Unternehmen [X.] einmal voll-stirnehmen sollte.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Meta
20.11.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2001, Az. IX ZR 324/99 (REWIS RS 2001, 549)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 549
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