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PDF anzeigen[X.] ZR 315/00vom8. Mai 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, Dr. [X.], Dr. Zugehör und [X.] 8. Mai 2001beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 7. Juni 2000 wird nichtangenommen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf [X.] [X.].Gründe:Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b [X.] der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bürgschaftnicht schon dann sittenwidrig, wenn der Bürge krass überfordert wird; [X.] entweder der Bürge die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit [X.] übernommen haben oder es müssen sonstige besondere Um-stände hinzukommen, die der Bürgschaft ein [X.] Gepräge geben- 3 [X.], 206, 211; [X.], [X.]. v. 18. September 1997 [X.], 2117, 2118; v. 18. Dezember 1997 [X.], [X.], 239,240). Das entspricht auch der neueren Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats [X.] ([X.], [X.]. v. 14. November 2000 [X.] [X.] ZR 248/99, [X.], 189,192, z.[X.]. in [X.]Z). Eine emotionale Beziehung zwischen Bürge und Haupt-schuldner reicht nicht aus, wenn sie nicht das bestimmende Motiv der [X.] war. Eine Bank darf im allgemeinen davon ausgehen, daß derjenige, dersich an einer Gesellschaft beteiligt, dies aus eigenen finanziellen Interessen tutund schon deshalb durch die Haftung kein ihm [X.] über-nimmt. Für den Kreditgeber besteht keine Veranlassung, der Frage nachzuge-hen, aus welchen Gründen die Beteiligung an der Gesellschaft erfolgt und [X.] für deren Schulden übernommen wird ([X.]Z 137, 330, 336 m.w.[X.] gilt für die Frage, weshalb jemand die Funktion des Ge-schäftsführers übernimmt und sich für die Verbindlichkeiten des von ihm gelei-teten Unternehmens verbürgt.Die Feststellungen des Tatrichters, die Beklagte habe die Bürgschaftnicht aus emotionaler Verbundenheit übernommen und die Klägerin habe die [X.] unterstellte [X.] Tatsache, daß die Beklagte lediglich als "Strohfrau" Geschäfts-führerin gewesen sei, nicht gekannt, sind nicht mit durchgreifenden [X.] angegriffen (§ 565 a ZPO).- 4 -Die von der Revision beanstandete Verwendung einer weiten [X.] war gegenüber einem Geschäftsführer zulässig (vgl. [X.]Z 126, 174,177; 130, 19, 30; st.Rspr.).[X.] Kirchhof [X.] am [X.]. [X.] ist wegen urlaubsbe-dingter Ortsabwesenheit verhin-dert, seine Unterschrift beizu-fügen. [X.] Zugehör Ganter
Meta
08.05.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2001, Az. IX ZR 315/00 (REWIS RS 2001, 2668)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2668
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