Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2001, Az. IX ZR 315/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2668

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 315/00vom8. Mai 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, Dr. [X.], Dr. Zugehör und [X.] 8. Mai 2001beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 7. Juni 2000 wird nichtangenommen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf [X.] [X.].Gründe:Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b [X.] der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bürgschaftnicht schon dann sittenwidrig, wenn der Bürge krass überfordert wird; [X.] entweder der Bürge die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit [X.] übernommen haben oder es müssen sonstige besondere Um-stände hinzukommen, die der Bürgschaft ein [X.] Gepräge geben- 3 [X.], 206, 211; [X.], [X.]. v. 18. September 1997 [X.], 2117, 2118; v. 18. Dezember 1997 [X.], [X.], 239,240). Das entspricht auch der neueren Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats [X.] ([X.], [X.]. v. 14. November 2000 [X.] [X.] ZR 248/99, [X.], 189,192, z.[X.]. in [X.]Z). Eine emotionale Beziehung zwischen Bürge und Haupt-schuldner reicht nicht aus, wenn sie nicht das bestimmende Motiv der [X.] war. Eine Bank darf im allgemeinen davon ausgehen, daß derjenige, dersich an einer Gesellschaft beteiligt, dies aus eigenen finanziellen Interessen tutund schon deshalb durch die Haftung kein ihm [X.] über-nimmt. Für den Kreditgeber besteht keine Veranlassung, der Frage nachzuge-hen, aus welchen Gründen die Beteiligung an der Gesellschaft erfolgt und [X.] für deren Schulden übernommen wird ([X.]Z 137, 330, 336 m.w.[X.] gilt für die Frage, weshalb jemand die Funktion des Ge-schäftsführers übernimmt und sich für die Verbindlichkeiten des von ihm gelei-teten Unternehmens verbürgt.Die Feststellungen des Tatrichters, die Beklagte habe die Bürgschaftnicht aus emotionaler Verbundenheit übernommen und die Klägerin habe die [X.] unterstellte [X.] Tatsache, daß die Beklagte lediglich als "Strohfrau" Geschäfts-führerin gewesen sei, nicht gekannt, sind nicht mit durchgreifenden [X.] angegriffen (§ 565 a ZPO).- 4 -Die von der Revision beanstandete Verwendung einer weiten [X.] war gegenüber einem Geschäftsführer zulässig (vgl. [X.]Z 126, 174,177; 130, 19, 30; st.Rspr.).[X.] Kirchhof [X.] am [X.]. [X.] ist wegen urlaubsbe-dingter Ortsabwesenheit verhin-dert, seine Unterschrift beizu-fügen. [X.] Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 315/00

08.05.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2001, Az. IX ZR 315/00 (REWIS RS 2001, 2668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2668

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.