Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2005, Az. XII ZR 227/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5544

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 12. Januar 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 1600 Nr. 1, 1600 b Abs. 1 Satz 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Zur Frage der Verwertbarkeit einer heimlich eingeholten DNA-Analyse im [X.]chaftsanfechtungsverfahren. [X.], Urteil vom 12. Januar 2005 - [X.]/03 - [X.] Hildesheim

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 29. Oktober 2003 wird auf Ko-sten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger begehrt im Wege erneuter Anfechtungsklage die Feststellung, nicht der Vater der am 3. Oktober 1994 geborenen [X.] zu sein. Mit Urkunde der Stadt [X.]vom 20. Oktober 1994 ([X.]. ) hatten der Kläger die [X.]chaft anerkannt und das Jugendamt der Stadt [X.]als gesetzlicher Vertreter der [X.] diesem Anerkenntnis zuge-stimmt. Eine im Jahre 2001 erhobene [X.]chaftsanfechtungsklage, die der Kläger auf ein Gutachten über seine verminderte Zeugungsfähigkeit gestützt hatte, war abgewiesen und die dagegen eingelegte Berufung des [X.] durch rechtskräftiges Urteil des [X.] vom 9. August 2002 (15 UF 42/02) zurückgewiesen worden. - 3 - Seine erneute Anfechtungsklage stützt der Kläger auf das Ergebnis einer [X.], die er ohne Kenntnis und ohne Einverständnis der allein sorgeberechtigten Mutter der [X.] am 21. Oktober 2002 in Auftrag gegeben hatte. Nach dem Privatgutachten vom 1. November 2002 ist mit 100 % Sicherheit ausgeschlossen, daß der Spender der einen Probe der Vater des Spenders (oder der Spenderin) der zweiten Probe ist. Insoweit behauptet der Kläger, Grundlage der Untersuchung sei zum ei-nen sein eigener Speichel, zum anderen ein von der [X.] benutztes [X.] gewesen. Die gesetzliche Vertreterin der [X.] widerspricht der Verwertung des Gutachtens. Das Amtsgericht wies die Anfechtungsklage des [X.] ab. Das Ober-landesgericht, dessen Entscheidung u.a. in [X.], 481 ff. veröffentlicht ist, wies die dagegen gerichtete Berufung des [X.] zurück. Mit der zugelas-senen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.
[X.] Die Vorinstanzen haben die erneute Anfechtungsklage für zulässig er-achtet, weil ihr insbesondere die Rechtskraft des zwischen den Parteien ergan-genen früheren Urteils vom 9. August 2002 nicht entgegenstehe. Denn die - 4 - Rechtskraft jenes Urteils erstrecke sich allein darauf, daß die dem Kläger 2001 attestierte verminderte Zeugungsfähigkeit nicht geeignet sei, den für die Erhe-bung einer Anfechtungsklage erforderlichen Anfangsverdacht zu begründen, während es sich nunmehr bei dem außergerichtlich eingeholten [X.], demzufolge der Kläger von der [X.]chaft ausgeschlossen sei, um einen anderen, neuen Lebenssachverhalt handele. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1998 - [X.] ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955, 956 a.E. und vom 30. Okto-ber 2002 - [X.] ZR 345/00 - [X.], 155, 156) und wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. I[X.] 1. Das Berufungsgericht verneint, wie auch schon das Amtsgericht, die Schlüssigkeit der Anfechtungsklage. Das außergerichtlich eingeholte DNA-Gut-achten sei nämlich nicht geeignet, den hierfür erforderlichen Anfangsverdacht, das Kind stamme nicht von ihm, zu begründen. Abgesehen davon, daß das Gutachten keine Feststellungen dazu enthalte, von wem das untersuchte gene-tische Material stamme, könne das Ergebnis dieser Untersuchung aus [X.] Gründen im Anfechtungsverfahren nicht verwertet werden, weil das un-tersuchte Material, soweit es von der [X.] stammt, ohne deren Zustim-mung bzw. der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin und damit in rechts-widriger Weise erlangt sei. Denn die heimliche DNA-Analyse des genetischen Materials eines anderen verletze dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausformung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Dem stehe zwar ein Recht des [X.] auf Kenntnis des Beste-hens oder Nichtbestehens seiner [X.]chaft gegenüber. Die Abwägung dieser - 5 - beiden gegenläufigen Grundrechtspositionen ergebe aber nicht, daß das Grundrecht der [X.] auf informationelle Selbstbestimmung dahinter zu-rückstehen müsse. 2. Dies hält den Angriffen der Revision stand. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1998 [X.]O und vom 30. Oktober 2002 [X.]O) reicht das bloße Vorbringen des [X.], er sei nicht der Vater des Kindes und ein gerichtliches Sachverständi-gengutachten werde seine [X.]chaft ausschließen, für eine [X.]chaftsan-fechtungsklage nicht aus. Vielmehr muß der Kläger Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Abstammung des [X.] von dem als Vater geltenden Kläger zu wecken und die Möglichkeit der [X.] von [X.] als nicht ganz fernliegend [X.] zu lassen. Daran fehlt es, ohne daß es hier schon einer Entscheidung bedarf, [X.] Anforderungen an die Umstände, mit denen ein Anfangsverdacht zu be-gründen ist, im einzelnen gegebenenfalls weiterhin zu stellen sind. a) Entgegen der Auffassung der Revision begründet nicht schon die Weigerung der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der [X.], die [X.] des [X.] nachträglich zu genehmigen und in seine Verwer-tung einzuwilligen, als solche einen die Anfechtungsklage schlüssig machenden Anfangsverdacht. Sie stellt auch keine Beweisvereitelung dar. Insbesondere vermag der Senat sich nicht der von [X.] ([X.], 74, 76 a.E.) ver-tretenen Ansicht anzuschließen, allein die Weigerung der Mutter oder des [X.], auf Bitten des (gesetzlichen) [X.] an einer [X.] mitzuwir-ken, könne je nach den Umständen des Falles einen ausreichenden Anfangs-verdacht der Nichtvaterschaft begründen. Denn ein solches Verhalten ist Aus-- 6 - fluß des - negativen - informationellen Selbstbestimmungsrechts. Dieses würde ausgehöhlt, wenn die Weigerung, an einer außergerichtlichen Begutachtung mitzuwirken, die [X.]chaftsanfechtungsklage eröffnen würde, mit der Folge, daß die Informationen, die dieses Grundrecht schützen will, immer dann im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme preisgegeben werden müßten, wenn dies dem Willen des Betroffenen zuwiderläuft und die freiwillige Preisgabe deshalb zuvor abgelehnt wurde. Erst recht kann hier die Weigerung der gesetzlichen Vertreterin der [X.], der Verwertung bereits rechtswidrig erlangter Informationen nachträg-lich zuzustimmen, nicht als ein die Anfechtungsklage eröffnender Umstand an-gesehen werden. Denn wenn das Gesetz eine Verpflichtung, Untersuchungen zum Zwecke der Feststellung der Abstammung zu dulden, nur unter bestimm-ten Voraussetzungen vorsieht, kann ihre Verweigerung nicht dazu herangezo-gen werden, diese Voraussetzungen zu bejahen. b) Auch die Vorlage eines heimlich eingeholten [X.] ist zur Darlegung solcher Umstände nicht geeignet. [X.]) Insoweit kommt es auf die Rüge der Revision nicht an, das [X.] habe [X.] versäumt, den angebotenen Zeugenbe-weis dafür zu erheben, daß eine der der Gutachterin vorgelegten Speichelpro-ben von einem von der [X.] ausgespuckten Kaugummi und damit von ihr stamme. Desgleichen kommt es auch nicht auf die weitere Rüge an, das [X.] habe seine Entscheidung nicht auf den erstmals im Berufungsurteil erwähnten zusätzlichen Gesichtspunkt stützen dürfen, es sei auch nicht nach-gewiesen, daß die zweite Speichelprobe vom Kläger stamme, ohne zuvor ge-mäß § 139 Abs. 2 ZPO auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen zu haben. - 7 - Denn auch dann, wenn feststünde, daß die Gutachterin genetisches [X.] der beiden Parteien untersucht hat, ist dieses Gutachten aus den vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht nur als Beweismittel, sondern auch als Parteivortrag im [X.]chaftsanfechtungsverfahren nicht ver-wertbar und daher unbeachtlich. bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einer Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der [X.] ausgegangen, weil auch diese ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ihrer Abstammung habe, das sich somit mit dem Interesse des [X.] decke. Die Beklagte hat zwar ebenfalls ein grundgesetzlich geschütztes Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung; die Entscheidung darüber, ob sie dieses Recht wahrnehmen und ein entsprechendes Interesse geltend machen will, bleibt aber ihr allein bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin überlassen, zumal ihr Interesse auch dann schutzwürdig ist, wenn es dahin geht, ihren gesetzlichen Status als Kind des [X.] gerade nicht in Frage stellen zu lassen. Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung schließt nämlich auch das Recht auf Unkenntnis ein (vgl. [X.], 383, 389). Soweit die Revision geltend macht, mit ihrer Weigerung verfolge die [X.] Vertreterin der [X.] nicht deren Interessen, sondern nur ihr höchst egoistisches Eigeninteresse, ist dies schon revisionsrechtlich als neuer Sachvortrag unbeachtlich. 3. Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung, daß das informationelle Selbstbestimmungsrecht der [X.] hier nicht hinter dem Interesse des [X.] an der Feststellung seiner Nichtvaterschaft zurückstehen müsse, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. - 8 - a) Jede Untersuchung und Verwendung des DNA-Identifizierungsmus-ters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürg-te Persönlichkeitsrecht, hier in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, ein. Dieses darf nur im überwiegenden Interesse der Allge-meinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschrän-kung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interesses un-erläßlich ist (vgl. [X.] NJW 2001, 2320, 2321). Welcher Stellenwert diesem Grundrecht beizumessen ist, ergibt sich beispielsweise aus der gesetzlichen Einschränkung des § 81 g StPO in Verbindung mit § 2 des DNA-Identitätsfest-stellungsgesetzes ([X.] vom 7. September 1998 [X.] [X.]), die eine Feststellung und Speicherung des [X.] eines verurteil-ten Straftäters nur zuläßt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Diesem Schutz des Grundrechts eines jeden Menschen, die [X.] seines Genoms grundsätzlich von seiner Zustimmung abhängig zu ma-chen, dienen auch Art. 5 der [X.] zum menschlichen Genom und zu den Menschenrechten ([X.]) vom 11. November 1997; Art. [X.] der [X.] ([X.]/43 vom 16. Dezember 2004); Art. 8 der [X.] und, soweit es sich um das Recht eines Kindes handelt, Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 der UN-Kinderrechtskon-vention vom 20. November 1989 ([X.] [X.]). b) Dies ist auch bei der Verwertung von Beweisen oder Kenntnissen im gerichtlichen Verfahren zu beachten, gleichgültig, ob es sich um einen Strafpro-zeß oder Zivilprozeß handelt. Denn [X.] hat [X.] zu - 9 - prüfen, ob von der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Einzelfall Grund-rechte berührt werden. Trifft dies zu, dann hat er diese Vorschriften im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (vgl. [X.] NJW 1991, 2411 f. m.w.N.) und darf dies nicht als praxisfern (vgl. [X.] [X.], 825, 826) oder als Ausfluß einer "verfassungsrechtlichen Überhöhung" (vgl. [X.] [X.], 1581 f.) abtun. So dürfen etwa rechtswidrig erlangte Kenntnisse aus dem heimlichen Mithören eines Telefonats nur ganz ausnahmsweise in einem gerichtlichen Ver-fahren verwertet werden, etwa dann, wenn sich der [X.] in einer not-wehrähnlichen Situation befindet oder erpresserischen Drohungen oder einem kriminellen Angriff auf seine berufliche Existenz auf andere Weise nicht [X.] kann. Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. [X.] NJW 2002, 3619, 3624; [X.], Urteil vom 18. Februar 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 1727, 1728). Demgemäß ist eine ohne Wissen des Betroffenen vorgenommene DNA-Analyse beispielsweise auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht [X.], eine Verdachtskündigung zu rechtfertigen, sondern unterliegt einem Verwertungsverbot (vgl. [X.], 1082; vgl. auch [X.] NJW 1994, 3005 ff.: Aufhebung einer Entscheidung, soweit sie auf einem anläßlich einer Einstellungsuntersuchung ohne Einwilligung vorgenommenen Lymphozytentest beruht). c) Dies führt dazu, daß heimlich veranlaßte [X.]n rechtswidrig (vgl. [X.]/[X.] BGB 64. Aufl. Einf. vor § 1591, [X.]. 11) und im [X.]chaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar sind (vgl. [X.], - 10 - 383, 389; [X.] ZPO 4. Aufl. § 286 [X.]. 7), und zwar auch nicht zur schlüssigen Darlegung von Zweifeln an der [X.]chaft im Sinne des § 1600 b BGB (vgl. [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 286 [X.]. 15 b a.E.; im Ergebnis [X.] [X.], 1987 a.E.), weil auch dies einen erneuten Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung des Kindes bedeuten würde (vgl. [X.]/[X.] NJW 2002, 1745, 1751). d) Dieser Auffassung entsprechen offenbar auch Überlegungen der [X.], heimliche [X.]chaftsgutachten im Rahmen eines künftigen Gendiagnostikgesetzes (Gesetz über genetische Untersuchungen beim Men-schen) insgesamt zu verbieten (Nachweise bei [X.]/[X.] BGB [2004] Einl. zu §§ 1589 ff. [X.]. 113 a.E.). Derartige Bestrebungen sind auch außerhalb der [X.] festzustellen, ohne daß die nachstehend angeführten Beispiele Anspruch auf Vollständigkeit erheben: In [X.] zielen mehrere Gesetzesinitiativen darauf ab, private DNA- Analysen auf Veranlassung des [X.] und/oder der Mutter zuzulassen, dies jedoch nur innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes, sowie auf Betreiben des Kindes innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Eintritt seiner Volljährig-keit; im übrigen sollen private Analysen unzulässig sein (vgl. z.B. Art. 5, 6 und 16 der Proposition de loi visant à réglementer l™usage des analyses génétiques à des fins d™identification en matière de filiation, Chambre des Représentants de Belgique Dokument Nr. 51 0066/001); in [X.] sind außergerichtliche DNA-Analysen ohne Zustimmung des Betroffenen untersagt (vgl. Art. 16-11 Code Civil, Art. 145-15 und Art. 145-20 des Code de la Santé publique, eingefügt durch Gesetz Nr. 94-654 vom 29. Juli 1994 - [X.] relative au don et à l™utilisation des [X.] et produits du - 11 - [X.] humain, à l™assistance médicale, à la procréation et au diagnostic préna-tal, [X.]. Art. 226-28 Code [X.]); in [X.] sind DNA-Analysen ohne Zustimmung des Betroffenen verboten (section 45 Human Tissue Act 2004); in [X.] ([X.]) bedürfen DNA-Analysen grundsätzlich der Zustimmung des Betroffenen und unterliegen andernfalls vor Gericht dem [X.]. 2858 Code Civil du Québec (vgl. [X.], L™incidence des [X.], [X.], 483, 502, 507); in [X.] sollen außergerichtliche DNA-Analysen ohne Zustimmung des Betroffenen untersagt werden (vgl. Art. 5, 6, 32, 34 und 36 des [X.] über genetische Untersuchungen beim Menschen - [X.] - vom 8. [X.] 2004, 5483; Ablauf der Referendumsfrist: 27. Januar 2005). e) Dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes steht auch ein ebenfalls aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitendes Recht des [X.] oder Scheinvaters auf Kenntnis seiner [X.]chaft (vgl. [X.] [X.], 816, 820 unter [X.] c; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 1999 -[X.] ZR 117/97 - FamRZ 1999, 716) nicht entgegen. Dieses ist nicht als höherwertig anzusehen (vgl. [X.]/[X.] [X.]O 1749; einschränkend [X.]/ [X.] BGB 11. Aufl. § 1600 b [X.]. 8; a.[X.]/[X.]/[X.]ke FamRZ 1995, 777, 779 unter [X.]; [X.]/[X.] [X.]O Einl. zu §§ 1589 ff. [X.]. 116). Das zeigt sich schon daran, daß seine Durchsetzung im Vater-schaftsanfechtungsverfahren u.a. durch die gesetzliche Fristenregelung des § 1600 b BGB wesentlich eingeschränkt ist, während das aus dem informatio-nellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes folgende Recht, der Erhebung oder - 12 - Verwertung genetischer Daten zu widersprechen, demgegenüber keiner zeitli-chen Schranke unterworfen ist. Auch hat der Gesetzgeber sich bei der Kind-schaftsrechtsreform im Jahre 1997 dagegen entschieden, in jedem Fall die [X.] zu klären, und statt dessen hingenommen, daß die biologische [X.]chaft zugunsten des Kindeswohls unter anderem dann in den Hintergrund tritt, wenn ein Kind aufgrund seiner Geburt in die Ehe der Mutter bereits in einem Familienverbund aufwächst (vgl. [X.]/[X.] [X.]O 1749). Zudem verleiht das Recht auf Kenntnis der eigenen [X.]chaft oder Nichtvaterschaft selbst dann, wenn es dem Grundrecht auf Kenntnis der eige-nen Abstammung gleichzustellen wäre, noch kein Recht auf Verschaffung sol-cher Kenntnis (vgl. Senatsurteil [X.] 156, 153, 164 f. m.N.). Das Interesse des [X.] oder Scheinvaters, sich Gewißheit über seine [X.]chaft zu verschaffen, kann auch dann nicht als höherrangig angesehen werden, wenn es der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche, denen er als gesetzli-cher Vater ausgesetzt ist, dienen soll. Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose

Meta

XII ZR 227/03

12.01.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2005, Az. XII ZR 227/03 (REWIS RS 2005, 5544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5544

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