Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2008, Az. X ZB 2/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4109

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS X ZB 2/08 vom 6. Mai 2008 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 6. Mai 2008 durch [X.] [X.] und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Das gegen den [X.]uss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 7. Januar 2008 gerichtete Gesuch wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Gründe: [X.] Der Antragsteller wünscht Prozesskostenhilfe für eine [X.] gegen die Antragsgegnerin, die er auf Verletzung von [X.] in einem öffentlichen Ausbietungsverfahren stützen will. Nach Zurückwei-sung des [X.] durch das Landgericht und Zurückwei-sung der sofortigen Beschwerde durch das [X.] wendet sich der Antragsteller mit einer "Rechtsbeschwerde (außerordentliche Beschwerde)" an den [X.]. 1 I[X.] Das Gesuch ist unzulässig. 2 a) Als Rechtsbeschwerde ist das Gesuch nicht statthaft, weil das Gesetz dieses Rechtsmittel gegen eine zurückweisende Beschwerdeentscheidung in 3 - 3 - [X.] nicht ausdrücklich vorsieht und das [X.] nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). 4 b) Als außerordentliche Beschwerde zum [X.] ist das Ge-such nicht statthaft, weil das Gesetz nur die von der Zulassung durch das Be-schwerdegericht abhängige Rechtsbeschwerde vorsieht (§ 574 Abs. 1 ZPO). Lässt dieses Gericht - wie hier - eine gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmte Rechtsbeschwerde nicht zu, endet der Instanzenzug beim [X.] ([X.] Rechtsp., vgl. [X.], 133; [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 1019). [X.] Scharen [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.06.2007 - 6 O 855/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]/07 -

Meta

X ZB 2/08

06.05.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2008, Az. X ZB 2/08 (REWIS RS 2008, 4109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4109

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.