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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZB 2/08 vom 6. Mai 2008 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 6. Mai 2008 durch [X.] [X.] und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Das gegen den [X.]uss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 7. Januar 2008 gerichtete Gesuch wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Gründe: [X.] Der Antragsteller wünscht Prozesskostenhilfe für eine [X.] gegen die Antragsgegnerin, die er auf Verletzung von [X.] in einem öffentlichen Ausbietungsverfahren stützen will. Nach Zurückwei-sung des [X.] durch das Landgericht und Zurückwei-sung der sofortigen Beschwerde durch das [X.] wendet sich der Antragsteller mit einer "Rechtsbeschwerde (außerordentliche Beschwerde)" an den [X.]. 1 I[X.] Das Gesuch ist unzulässig. 2 a) Als Rechtsbeschwerde ist das Gesuch nicht statthaft, weil das Gesetz dieses Rechtsmittel gegen eine zurückweisende Beschwerdeentscheidung in 3 - 3 - [X.] nicht ausdrücklich vorsieht und das [X.] nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). 4 b) Als außerordentliche Beschwerde zum [X.] ist das Ge-such nicht statthaft, weil das Gesetz nur die von der Zulassung durch das Be-schwerdegericht abhängige Rechtsbeschwerde vorsieht (§ 574 Abs. 1 ZPO). Lässt dieses Gericht - wie hier - eine gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmte Rechtsbeschwerde nicht zu, endet der Instanzenzug beim [X.] ([X.] Rechtsp., vgl. [X.], 133; [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 1019). [X.] Scharen [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.06.2007 - 6 O 855/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]/07 -
Meta
06.05.2008
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2008, Az. X ZB 2/08 (REWIS RS 2008, 4109)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4109
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