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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZA 1/08 vom 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 10. Juni 2008 durch [X.] [X.] und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Das Gesuch der Antragsteller, ihnen für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 24. Januar 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Das [X.] hat die Bestimmung des für Amtshaf-tungsklagen zuständigen Gerichts abgelehnt und den Antragstellern die Kosten des Bestimmungsverfahrens auferlegt. Die Antragsteller meinen, dieser [X.] habe nicht ergehen dürfen, weil sie um Prozesskostenhilfe für die Ge-richtsstandsbestimmung nachgesucht gehabt hätten und deshalb erst hierüber zu entscheiden gewesen sei. 1 Die Antragsteller beantragen - neben anderen nicht den [X.] betreffenden Anträgen - nunmehr "Zulassung zur Rechtsbeschwerde" unter Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel. Ihrer Begründung 2 - 3 - ist zu entnehmen, dass sie auch insoweit zunächst eine Entscheidung über ih-ren Prozesskostenhilfeantrag wünschen. 3 I[X.] Den Antragstellern kann Prozesskostenhilfe für eine [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 24. Januar 2008 nicht gewährt werden, weil dieses Rechtsmittel keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. Januar 2008 ist nämlich nicht statthaft. Denn sie ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen noch vom [X.] zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 ZPO).
[X.] Scharen [X.]
[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 24.01.2008 - 15 AR 30/07 -
Meta
10.06.2008
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. X ZA 1/08 (REWIS RS 2008, 3518)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3518
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