Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2004, Az. X ZB 10/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3129

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[X.]BESCHLUSS X ZB 10/04 vom 18. Mai 2004 in der Beschwerdesache

- 2 - [X.] hat am 18. Mai 2004 durch [X.] Melullis, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde und die Rechtsbeschwerde des [X.] vom 3. März 2004 gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des [X.] vom 2. Februar 2004 werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 2003 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluß vom 2. Februar 2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger "sofortige außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstel-lung/Rechtsbeschwerde" eingelegt. Das Berufungsgericht hat diesen Rechts-mitteln durch Beschluß vom 23. April 2004 nicht abgeholfen und das Verfahren dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die Gegenvorstellung ist durch den Nichtabhilfebeschluß des [X.] erledigt. - 3 -
Die außerordentliche Beschwerde und die Rechtsbeschwerde sind nicht statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde zum [X.] ist nicht gegeben (BGHZ 150, 133, 135 ff.). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 3 ZPO). Damit scheidet zugleich ein Fall der Zulassung des Rechtsmittels durch das Gesetz aus; die Rechtsbeschwerde ist - folgerichtig - in der angefochtenen Entscheidung auch nicht zugelassen worden und erweist sich damit auch als nicht zulässig (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Melullis [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

X ZB 10/04

18.05.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2004, Az. X ZB 10/04 (REWIS RS 2004, 3129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3129

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