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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 3/10 vom 8. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Februar 2011 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Der Streitwert für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 3. Dezember 2009 auf 10.200 • festgesetzt. Gründe: Im [X.] bemisst sich der Streitwert nicht, wie das [X.] im Ausgangspunkt angenommen hat, nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots für die Beklagte, sondern nach dem Interesse der [X.] ([X.], [X.] vom 30. April 1991 - [X.] ZR 298/90, NJW-RR 1991, 1074, vom 17. September 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1694 und vom 28. September 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 497 Rn. 2). Bei der [X.] kann auf die Angaben des klagenden Verbandes zurückgegriffen werden ([X.], Beschluss vom 28. September 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 497 Rn. 3), der den Streitwert im vorliegenden Verfahren zuletzt auf 10.200 • beziffert hat. Dieser Betrag erscheint angesichts der weiten Verbreitung der angegriffenen Klausel und der grundsätzlichen Bedeutung des 1 - 3 - Rechtsstreits angemessen. Der [X.] hat deshalb aufgrund der Anregung des Klägers vom 14. Dezember 2010 die Streitwertfestsetzung durch das [X.] gemäß § 63 Abs. 3 GKG geändert. [X.] Joeres [X.] Ellenberger Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.03.2009 - 6 O 341/08 - [X.], Entscheidung vom 03.12.2009 - 2 U 30/09 -
Meta
08.02.2011
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. XI ZR 3/10 (REWIS RS 2011, 9698)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9698
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