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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/09 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. März 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juli 2009 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 30. Juni 2008 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.575 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der [X.] seit dem 29. Juni 2001 zu zahlen. - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 20.575 •. Von Rechts wegen
[X.] Joeres [X.] Ellenberger Matthias
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.06.2008 - 7 O 1273/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 U 1240/08 -
Meta
16.03.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2010, Az. XI ZR 258/09 (REWIS RS 2010, 8485)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8485
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